VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2021 - 6 L 146/21 A - asyl.net: M29644
https://www.asyl.net/rsdb/m29644
Leitsatz:

Dublin-Zuständigkeit aufgrund von laufendem Asylverfahren des Ehemanns:

1. Nach Art.10 der Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, wenn die antragstellende Person schriftlich den Wunsch äußert und über den Antrag eines Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung ergangen ist.

2. Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Erstentscheidung nach Art. 10 der Dublin III-VO ist auf den Zeitpunkt einer bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz abzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Achtung des Familienlebens, Familienangehöriger, Bestandskraft, Rechtskraft, Zuständigkeit, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug,
Normen: VO 604/2013/EU Art. 10,
Auszüge:

[...]

Allerdings kommt vorliegend Art. 10 Dublin III-VO vorrangig zur Anwendung. Danach ist, wenn Antragstellende in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen haben, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffende Person diesen Wunsch schriftlich kundtut. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin zu 1 hat sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung als auch bei Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Dezember 2020 den Wunsch geäußert, dass Deutschland der für die Durchführung ihres Verfahrens zuständige Mitgliedstaat sein soll. Insbesondere hat sie angegeben, selbst auf die Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik lebende Familienangehörigen angewiesen zu sein. Eine Prüfung ihres Antrages durch die italienischen Behörden lehnte sie ab. Sie wollte mit ihrem Mann in Deutschland bleiben. Nach einer langen Zeit der Trennung sei es ihr Ziel gewesen , die Familie wieder zu vereinen. Nach dem - unbestritten gebliebenen – Vortrag der Antragsteller hat deren Bevollmächtigter bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 den ausdrücklichen Willen der Antragsteller mitgeteilt, das Asylverfahren in Deutschland zu führen. Diesen Wunsch haben die Antragsteller erneut mit Schriftsatz ihre Bevollmächtigten vom 5. Januar 2021 bekräftigt.

Hinsichtlich es Zeitpunktes einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-VO ist auf den Zeitpunkt einer bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz abzustellen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Dublin III-VO. Die Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates dienen der Umsetzung der Begründungserwägungen der Dublin III-Verordnung, in deren Licht sie auch auszulegen sind. So ist insbesondere nach der Begründungserwägung (14) die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung. Erwägungsgrund (15) stellt fest, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Famlie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. [...]