OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2021 - 19 A 4604/19.A - asyl.net: M29649
https://www.asyl.net/rsdb/m29649
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter und Kind aus Nigeria:

1. Trotz der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Nigeria besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufentG für eine alleinerziehende Mutter und ihr Kind aus Nigeria. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter, die in Nigeria Schneiderin war, Arbeit finden und so für sich und ihr Kind ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften kann.

2. Auch aus dem allgemeinen Risiko für ein Kleinkind unter fünf Jahren, in Nigeria an Malaria zu erkranken, ergibt sich keine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründende Extremgefahr.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2020 - 19 A 4470/19.A - asyl.net: M28309)

Schlagwörter: Nigeria, Abschiebungsverbot, Malaria, Corona-Virus, alleinerziehend, Frauen, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

2. Auch die globale Coronavirus-Pandemie führt nicht auf humanitäre Gründe, die eine Ausreise der Klägerin und gegebenenfalls ihre Abschiebung nach Nigeria mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwingend als ausgeschlossen erscheinen lassen.

Ausweislich der aktuell zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 165.702 bestätigte Corona-Fälle, von denen 156.412 Personen wieder als genesen gelten. Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.066 angegeben (vgl. NCDC – Nigeria Centre for Disease Control, Quelle: covid19.ncdc.gov.ng; Africa CDC, Quelle: africacdc.org/covid-19/; WHO, Coronavirus (Covid-19) Dashboard, Quelle: covid19.who.int/region/afro/country/ng (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)), wobei die Dunkelziffer von Infektionen und auf Coronainfektionen zurückzuführende Todesfällen hoch sein mag (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, zuletzt geändert 23. November 2020, S. 5, 75; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, February 2021, S. 11, Quelle: reliefweb.int/report/nigeria /nigeria-immapdfscovid-19-situation-analysis-february-2021; NZZ vom 13. März 2021, Quelle: www.nzz.ch/international/corona-in-afrika-drei-millionen-infizierte-allein-in-lagos-ld.1603834 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)).

Die wirtschaftliche Situation in Nigeria hat sich aufgrund der Coronavirus-Pandemie und ihrer Auswirkungen – wie etwa die Beeinträchtigung internationaler Importbeziehungen, stark fallende Ölpreise, die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen sowie Ausgangssperren – verschlechtert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, vom 5. Dezember 2020 (Stand September 2020), S. 23; BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: Juni 2020, S. 29; BFA, a.a.O., S. 6, 69; GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 15. Februar 2021, Quelle: www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/special/nigeria/konjunktur-und-wichtigste-branchen-237396; IFC – International Finance Corporation, World Bank Group, Covid-19 Rapid Assessment, Impact on the Nigerian Private Sector and Perspectives on Accelerating the Recovery, September 2020, S. 5, 7 f., Quelle: www.ifc.org/wps/wcm/connect/publications_ext_content/ifc_external_publication_site/publications_listing_page/covid-19-rapid-assessment-nigeria (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)), hat aber weder ein Niveau erreicht noch ist das Erreichen eines Niveaus zu erwarten, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse widerspiegelt, die aus zwingenden humanitären Gründen eine Abschiebung als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VG Würzburg, Urteile vom 24. Februar 2021 - W 8 K 20.30328 -, juris, Rn. 42 ff., und vom 2. Dezember 2020 - W 1 K 20.31090 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2021 - 9 K 1516/18.A -, juris, Rn. 28 ff.).

Zu berücksichtigen ist neben allgemeinen, jedenfalls vorsichtig als positiv zu bewertenden Entwicklungen wie etwa dem zu erwartenden wirtschaftlichen Wachstum (vgl. etwa die Wirtschaftsdaten des Internationalen Währungsfonds (IWF), Quelle: www.imf.org/en/Countries/NGA; BFA, a.a.O., S. 6, 69 f.; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a.a.O., S. 5 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)), dabei unter anderem, dass der nigerianische Staat den Auswirkungen insbesondere auf den für die Existenzsicherung vieler Nigerianer wichtigen informellen Arbeits- und Wirtschaftssektor nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv gegensteuernd eingreift. Die ergriffenen Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht zu bezweifeln ist, reichen von Hilfen aus Notfallfonds über Konjunkturpakete bis hin zur Verteilung von Nahrungsmitteln (vgl. GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 23. Februar 2021, Quelle: www.gtai.de /gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/special/nigeria/konjunktur-und-hilfsprogramme-237398; IFC – International Finance Corporation, a.a.O., S. 5, 9 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021); BAMF, a.a.O., S. 29).

Auch internationale Hilfe erreicht das Land und trägt dazu bei, die wirtschaftlichen Auswirkungen der pandemiebedingten Notsituation in Nigeria zu mildern (vgl. GTAI – Germany Trade & Invest, Bericht vom 23. Februar 2021, a.a.O.).

Auch bestehen angesichts der nach zwischenzeitlichen Reise-, Freizügigkeits- und Ausgangsbeschränkungen wieder festzustellenden Lockerungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, innerhalb Nigerias seinen Aufenthalts- oder Tätigkeitsort zu verlegen, nachhaltig eingeschränkt ist. [...]

Der Senat ist überzeugt, dass die Mutter der Klägerin – nach den obigen Feststellungen zu ihrer früheren beruflich selbstständigen Tätigkeit als Schneiderin – bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften.

Die allgemeine Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. zur Implementierung von Teststrategien und dem Bemühen um die Ausweitung der Behandlungsinfrastruktur: NCDC, One Year After: Nigeria’s COVID-19 Public Health Response, February 2020 – January 2021, S. 11 ff., 19 ff., Quelle: covid19.ncdc.gov.ng/media/files/COVIDResponseMarch1.pdf; zur Betroffenheit privater Haushalte USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a.a.O., S. 19 ff. (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)) ist zur Überzeugung des Senats, die auf den genannten sowie den weiter unten (dazu III.2.a) näher dargelegten Erkenntnissen beruht, nicht in einer derart massiven Weise durch die andauernde
Coronavirus-Pandemie in Nigeria beeinträchtigt, dass die Klägerin und ihre Mutter nicht mehr ihren existentiellen Lebensunterhalt sichern, Obdach finden oder Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten können. Dabei ist bereits in Rechnung gestellt, dass die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden muss, und nicht nur regional, sondern auch je nach Einkommensverhältnissen erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. BAMF, a.a.O., S. 25 f.; BFA, a.a.O., S. 73 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Medical and Healthcare issues, January 2020, S. 6 ff.).

Insbesondere ist festzustellen, dass – soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist – eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird; die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist – wenn auch unter prekären Bedingungen – gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O., S. 17, 24 f.; BFA, a.a.O., S. 53 ff., 66, 69 ff., 77 f.; zur – schlechteren – humanitären Situation insbesondere im Norden Nigerias: UNICEF, Nigeria Humanitarian Situation Report No. 12 (January – December 2020), Quelle: reliefweb.int/report/nigeria/unicefnigeria-humanitarian-situation-report-no-12-january-december-2020, und UNICEF, Humanitarian Action for Children 2020 – Nigeria, Quelle: reliefweb.int/report/nigeria/humanitarian-action-children-2020-nigeria-0; BFA, a.a.O., S. 71, 77; USAID/iMMAP, Situation Analysis – Nigeria, a.a.O., S. 18 (alle zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)).

Dies gilt unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finanziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme (siehe dazu unten) sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die individuellen Umstände, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O., S. 16 f.; BFA, a.a.O., S. 53 ff., 71 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, Response to Information Requests, NGA106362.E, 20. November 2019, Nr. 1.2, 1.4, 2.1, 2.2, Quelle: irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx (zuletzt abgerufen: 17. Mai 2021)).

II. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung folgt kein Verbot, die Klägerin nach Nigeria abzuschieben. [...]

Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

1. Insbesondere ist die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer Malariaerkrankung keine ausschließlich der Klägerin individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welcher die Bevölkerungsgruppe der in Europa geborenen und nach Nigeria zurückgekehrten Kleinkinder allgemein ausgesetzt ist. Ebenso stellen die nach den eingeführten Erkenntnisquellen prekäre Lage von Kindern, die Benachteiligung von Frauen, die problematische Sicherheitslage in Teilen der Bundesrepublik Nigeria (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O., S. 14 ff.) sowie die unzureichende Versorgungslage in Nigeria (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O., S. 23 ff.) allgemeine Gefahren dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können.

2. Auch die Gefahr einer Infektion der Klägerin mit dem Erreger SARS-CoV-2 und einer hierdurch hervorgerufenen Erkrankung an COVID-19 ist keine ihr individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welcher die Klägerin bereits in Deutschland, aber auch – wie alle Rückkehrer – in Nigeria allgemein ausgesetzt ist. Dass die Klägerin aktuell an einer COVID-19-Erkrankung leidet, ist nicht festzustellen.

III. Entgegen der sinngemäßen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin auch keinen nationalen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage beanspruchen. [...]

2. Nach diesen Maßstäben steht in Europa geborenen Kindern bis zum Alter von fünf Jahren (Kleinkindern), die von nigerianischen Eltern abstammen, nationaler Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG nicht deshalb zu, weil sie bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die Gefahr, dass sich diese Kleinkinder bei Rückkehr nach Nigeria mit Malaria infizieren, ist erheblich (a). Ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls ergibt sich aus dieser allgemeinen Gefahr hingegen keine Extremgefahr im vorbezeichneten Sinn (b). Die hierzu vom Senat getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen beziehen sich auf den Personenkreis sämtlicher Kleinkinder (Kinder im Alter von 0 bis 59 Monaten). [...]