Keine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetschende; keine systemischen Mängel im schwedischen Aufnahmesystem:
"Eine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetscher, die für die Anhörung des Bundesamtes hinzugezogen werden, ergibt sich weder aus Art. 14 und 15 der Asylverfahrensrichtlinie noch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 L 841/19.A -, juris). Die Interessen des Antragstellers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da die Identifizierbarkeit des Dolmetschers anhand einer Kontrollnummer gewährleistet ist.
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden leiden nicht an systemischen Mängeln. Dies gilt auch mit Blick auf die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
8 Anders als der Antragsteller meint, sind die Zuziehung und Tätigkeit des Dolmetschers nicht allein deshalb zu beanstanden, weil der Sprachmittler nicht namentlich, sondern mit einer Kontrollnummer des Bundesamtes bezeichnet ist. Eine namentliche Kennzeichnungspflicht für Dolmetscher, die für die Anhörung des Bundesamtes hingezogen werden, ergibt sich weder aus Artt. 14 und 15 der Asylverfahrensrichtlinie noch aus §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 1 AsylG (a.A.: VG Potsdam, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 12 L 841/19.A -, juris Rn. 41). Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der dolmetschenden Person kann es angezeigt sein, dass sie nicht namentlich bekannt gemacht wird. Die Interessen des Antragstellers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Denn im Falle weiteren Ermittlungsbedarfs ist der Dolmetscher anhand der verwendeten Kontrollnummer und der Unterschrift unter der Anhörung, wie das Bundesamt mit Schriftsatz vom 22. März 2021 versichert hat, unproblematisch identifizierbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - VG 32 L 127/20 A -, S. 3 BA ). [...]