OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 Bf 313/20.AZ - asyl.net: M29678
https://www.asyl.net/rsdb/m29678
Leitsatz:

Keine Kettenbaleitung des Familienschutzes nach § 26 AsylG:

"1. Ein Elternteil eines minderjährigen international Schutzberechtigten, dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von dem anderen Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG zuerkannt worden ist, hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG.

2. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich klärungs­bedürftig bezeichneten Rechtsfrage setzt im Zulassungsverfahren voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der geltend gemachten abweichenden Rechtsauffassung zu folgen ist."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familienschutz, Stammberechtigter, Abschiebungsverbot, Familieneinheit, Ableitungskette, Kettenableitung, Kind, minderjähriges Kind,
Normen: AsylG § 26 Abs. 4
Auszüge:

[...]

18 aa) Auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.2.2021, 5 LA 28/21, juris Rn. 5; OVG Münster, Urt. v. 24.6.2020, 14 A 4681/19.A, juris Rn. 41 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2019, 4 LA 217/19, AuAS 2020, 8, juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Urt. v. 21.3.2019, 2 A 7/18, juris Rn. 23), die - wie vom Verwaltungsgerichtshof München ausgeführt - auf einer entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 AsylVfG a.F. (vgl. zu § 26 AsylVfG a.F. auch: VGH Mannheim, Urt. v. 21.7.1994, A 13 S 452/94, VBlBW 1995, 287, juris Rn. 17 ff.) beruht, ist hinreichend geklärt, dass die Gewährung von Familienasyl nicht auf der Grundlage einer Ableitungskette erfolgen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.2.2021, 5 LA 28/21, juris Rn. 5). Dieser eindeutigen und in der Sache überzeugenden Bewertung schließt sich der erkennende Senat an (vgl. ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2020, § 26 AsylG Rn. 53; Epple in: GK-AsylG, Stand November 2020, § 26 AsylG Rn. 77), ohne dass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahren bedarf. Der Zulassungsantrag wirft insoweit auch keinen neuerlichen Klärungsbedarf auf. [...]