EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-193/19 A gg. Schweden - asyl.net: M29683
https://www.asyl.net/rsdb/m29683
Leitsatz:

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen trotz fehlendem Identitätsnachweis:

Es ist mit Unionsrecht vereinbar, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaates eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt werden kann, auch wenn die Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und ihre Identität nicht mit einem gültigen Reisedokument festgestellt werden konnte. Die Interessen des ausschreibenden Mitgliedsstaates müssen jedoch berücksichtigt werden und der Aufenthaltstitel darf nur bei Vorliegen "gewichtiger Gründe" erteilt, verlängert oder erneuert werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Einreiseverweigerung, Schengener Informationssystem, Identitätsnachweis, Identitätsklärung, Identitätsfeststellung, Pass, Schweden, A,
Normen: SDÜ Art. 25, SGK Art. 6
Auszüge:

[...]

Art. 25 Abs. 1 SDÜ ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung gestattet, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschrieben ist und dessen Identität nicht mittels eines gültigen Reisedokuments festgestellt werden konnte, nicht entgegensteht, wenn die Interessen des vorab konsultierten ausschreibenden Mitgliedstaats berücksichtigt wurden und der Aufenthaltstitel nur bei Vorliegen "gewichtiger Gründe" im Sinne dieser Bestimmung erteilt, verlängert oder erneuert wird.

Der Schengener Grenzkodex, insbesondere sein Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Drittstaatsangehörigen in einer solchen Situation keine Anwendung findet. [...]