VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2021 - 3 K 3547/17.WI.A - asyl.net: M29699
https://www.asyl.net/rsdb/m29699
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für kurdischen Mann aus der Türkei:

Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er aufgrund seiner zahlreichen regierungskritischen Aktivitäten in den Sozialen Medien bei einer Rückkehr in die Türkei unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung ausgesetzt wäre.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kurden, Türkei, politische Verfolgung, Soziale Medien, Soziale Netzwerke, Facebook, Militärdienst, Erdogan, PKK, Kurdistan,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vorgeht. Menschen, die sich öffentlich gegen die Regierung positionieren, sind in der Türkei überdurchschnittlich gefährdet. Hinsichtlich regimekritischer Äußerungen in den Medien ist festzustellen, dass öffentliche Äußerungen auch in sozialen Netzwerken zur Unterstützung kurdischer Belange strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Die sozialen Netzwerke im Internet werden von den türkischen Sicherheitsbehörden überwacht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5). Beiträge in sozialen Medien wie Twitter oder Facebook führen immer häufiger zu Verhaftung, Strafverfolgung oder Entlassung aus dem öffentlichen Sektor. Zwischen Juli und Dezember 2016, mithin unmittelbar nach dem Putschversuch, sollen mehr als 1.600 Personen wegen Beiträgen in sozialen Medien verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation vom 19. Mai 2017, S. 17). Nach Angaben von Human Rights Watch, die sich unter anderem auf die offiziellen Statistiken des türkischen Innenministeriums stützen, wurden zwischen Januar und Februar 2018 alleine 684 Personen verhaftet, weil sie sich in den sozialen Netzwerken kritisch gegen die türkische Militäroperation im syrischen Distrikt Afrin geäußert haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 05. Dezember 2018, S. 5). Nach Angaben von Human Rights Watch vom Januar 2020 müssen Tausende Menschen in der Türkei wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 4).

Hierbei wählen die Strafverfolgungsbehörden scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Netzwerken aktiven Personen vorgegangen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 4). Insbesondere Kritik an den militärischen Einsätzen der türkischen Regierung in Syrien, das Bekräftigen der kurdischen Identität, aber auch bereits jede - gewaltfreie - Kritik an der türkischen  Regierung genügen hierbei, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen. Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die General- Staatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 27. Januar 2021, S. 60). Hierbei reicht bereits das bloße Teilen eines nicht selbst verfassten Beitrags aus, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 5 f.). [...]

Die drohenden Rechtsverletzungen wären auch ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen Sympathisanten derartiger Organisationen können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 14; OVG Sachsen, Urteil vom 07. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris, Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01. Dezember 2011 - 4 LB 8/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 - A 6 K 4635/17 - juris, Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 11 A 43/17 - juris, Rn. 487 f.). [...]

Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht nur asylrelevante Misshandlungen bei einer Verhaftung drohen, sondern auch Anklagen und Gerichtsentscheidungen, die sich, wie bereits ausgeführt, auf unklare Definitionen von Terrorismusbegriffen, die sehr weite Auslegung durch die Gerichte und auf schwache Beweise stützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05. Dezember 2018, S. 15, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, S. 6 f.).

Nach alledem droht Urhebern von regierungskritischen Beiträgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Inhalte den türkischen Sicherheitskräften bereits zur Kenntnis gelangt sind oder dass bereits ein Strafverfolgungsverfahren gegen den Urheber der Meinungsäußerungen eingeleitet wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 - A 10 K 10406/17 -, juris, Rn. 67; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876-juris, Rn. 46).

Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen gehört der Kläger zur Überzeugung der Einzelrichterin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu dem Personenkreis, der bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hat.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er regelmäßig regimekritische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht. Hierbei hat sich der Kläger nach seiner Ausreise aus der Türkei auf seinem Facebook-Account derart regimekritisch geäußert, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bei dem Kläger im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände mit einer Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland zu rechnen ist.

Der Kläger ist Kurde und engagiert sich aktiv für die Belange der Kurden. Hierbei äußert er Kritik an dem Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber den Kurden, insbesondere an den Militäreinsätzen in den Kurdengebieten und dem Umgang der türkischen Behörden mit der HDP. [...]

Der Kläger hat verschiedene Facebook-Beiträge, die sich kritisch zu dem Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten und dem Umgang von HDP-Abgeordneten äußern, geteilt. Hierbei teilte der Kläger u.a. Bilder, die gewalttätige Auseinandersetzungen mit Kurden bzw. Militäreinsätze in den Kurdengebieten zum Inhalt haben. Der Kläger hat sich durch das Teilen und Veröffentlichen von regierungskritischen Beiträgen deren Inhalte zu eigen gemacht hat und hat hierdurch seiner ablehnenden Haltung gegenüber der türkischen Regierung und der türkischen Politik Ausdruck verliehen. Darüber hinaus hat er solche Beiträge öffentlich kommentiert und seine Kritik an der türkischen Regierung zum Ausdruck gebracht. Hierbei übte er mehrfach öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten. Unter anderem setzte sich der Kläger öffentlich für ein (autonomes) kurdisches Gebiet (Kurdistan) ein und rief die Kurden dazu auf, für ihre Freiheit zu kämpfen und sich zu organisieren. Dies lässt befürchten, dass der Kläger als potentieller Unterstützer oder sogar als Mitglied der PKK angesehen wird. Ein solcher Post kann dem Kläger als Terrorpropaganda, jedenfalls als Anstachelung zu Hass und Feindschaft ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass die zusätzlichen Äußerungen den Staatspräsidenten Erdogan betreffend (z.B. die Bezeichnung als Diktator) laut Art. 299 tSTGB als Beleidigung desselben angesehen werden dürften, worauf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe steht. Aufgrund der derzeitigen Lage in der Türkei ist beachtlich wahrscheinlich, dass die von ihm getätigten Äußerungen auch im Nachhinein im Zusammenspiel mit seinen regimekritisehen Äußerungen zu Verfolgungshandlungen führen können.

Als in den sozialen Medien aktiver Regimekritiker, der sich u.a. für ein unabhängiges Kurdistan einsetzt, gehört er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Personen. [...]