OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A - asyl.net: M29725
https://www.asyl.net/rsdb/m29725
Leitsatz:

Pauschale Erklärung der griechischen Migrationsbehörde ist keine ausreichend konkrete Zusicherung:

Die Erklärung der griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018, wonach nach Griechenland zurückkehrende Schutzsuchende entsprechend den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie behandelt werden, stellt keine ausreichend konkrete Zusicherung dar, die die Annahme einer Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt.

(Leitsätze der Redaktion; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2020 - 10 LA 111/20 - asyl.net: M28552)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Abschiebungsverbot, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Zusicherung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, AsylG § 78 Abs. 4 S. 4,
Auszüge:

[...]

Das Bundesverfassungsgericht verweist in der auch von der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag zitierten Entscheidung darauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, NVwZ-RR 2019, 209 (211) = juris, Rn. 25), die Kommission empfehle Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststehe, dass der Zurückführende in einer Unterkunft unterkommen könne; eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, sei nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden.

Daraus ergibt sich für den Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht nur die Erforderlichkeit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Zusicherung, sondern darüber hinaus, dass die in den Grundsatzfragen angesprochene Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als eine konkrete Zusicherung im Sinne dieser Rechtsprechung verstanden werden kann. Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich - wie die Beklagte selbst anführt - allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. {...]