OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - 1 Bf 388/19.A - asyl.net: M29750
https://www.asyl.net/rsdb/m29750
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für alleinstehenden, im Iran aufgewachsenen Mann aus Afghanistan:

"1. Auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind. Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein.

2. Die Eigenschaft als sog. de-facto-Iraner begründet grundsätzlich ebenso wenig wie ein längerer, etwa mehrjähriger Aufenthalt in Europa für einen jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Rückkehrer nach Afghanistan einen am Maßstab von Art. 3 EMRK durchgreifenden gefahrerhöhenden individuellen Umstand.

3. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsstaat erfordert einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Rückkehr bzw. Abschiebung der betroffenen Person und deren Art. 3 EMRK widersprechender Behandlung auch in zeitlicher Hinsicht; dieser Zurechnungszusammenhang liegt vor, wenn die Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10 [Paposhvili ./. Belgien], Rn. 183) "schnell" eintritt.

4. Bei der am Maßstab von Art. 3 EMRK anzustellenden Rückkehrprognose sind auch die im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus gewährten finanziellen Rückkehrhilfen berücksichtigungsfähig. Das Verhältnis zwischen dem Förderungsumfang dieser Programme und dem Niveau der Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten in Afghanistan lässt es gegenwärtig nicht zu, die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehrprognose aus der Erwägung heraus abzulehnen, diese Hilfen böten nur eine vorübergehende, hinsichtlich des Verbrauchs alsbald absehbare Unterstützung."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - asyl.net: M27499)

Schlagwörter: Afghanistan, Iran, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage, Corona-Virus, faktischer Iraner, humanitäre Gründe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, alleinstehende Männer, Arbeitslosigkeit, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Am Maßstab von Art. 3 EMRK würde sich eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan weder im Hinblick auf die dort bestehende Sicherheitslage (hierzu 1.) noch in Anbetracht der dort herrschenden humanitären Verhältnisse (hierzu 2.) als Konventionsverstoß darstellen.

1. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht dem Kläger zum einen nicht in Bezug auf die in Afghanistan bzw. Kabul bestehende Sicherheitslage. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – (hierzu a)) ist eine solche Gefahr weder im Hinblick auf die allgemein in Afghanistan bzw. Kabul bestehende Sicherheitslage (hierzu b)) noch unter Berücksichtigung etwaiger individueller gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers (hierzu c)) anzunehmen.

a) Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; in einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, st.Rspr., vgl. Urt. v. 7.7.1989, Nr. 14038/88, 1/1989/161/217 - Soe-ring/Vereinigtes Königreich, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f.; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 23). [...]

b) Nach diesen Grundsätzen ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aufgrund der allgemein in Afghanistan bzw. Kabul bestehenden Sicherheitslage nicht zu erkennen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil (vgl. hierzu und zum Folgenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand Juni 2020, m. Aktualis. v. 14.1.2021 – im Folgenden: Lagebericht 2020), S. 4, 19; EASO, Afghanistan: Security Situation (Stand September 2020 – im Folgenden: Security Situation), S. 51 f., 56 f., 163 f.). [...]

In welcher Weise sich der bevorstehende Abzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan sowie der Fortgang der innerafghanischen Friedensverhandlungen im Jahr 2021 auf die Sicherheitslage auswirken wird, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht belastbar vorherzusehen.

Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung allein aufgrund einer Exposition gegenüber der in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht festzustellen: [...]

2. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht dem Kläger zum anderen nicht im Hinblick auf die in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden humanitären Verhältnisse. Unter Zugrundelegung der hierzu in der Rechtsprechung insbesondere des EGMR entwickelten Grundsätze (hierzu a)) gilt dies sowohl im Hinblick auf die allgemein in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden humanitären Verhältnisse (hierzu b)) als auch unter Berücksichtigung individueller Umstände in der Person des Klägers (hierzu c)).

a) Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 29.1.2013, Nr. 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, BeckRS 2013, 202126, Rn. 74 ff., 88 ff.; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282; Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht danach allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. [...]

b) In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger – wie er dies geltend macht, woran aber angesichts von Glaubhaftigkeitsdefiziten einiger von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachter Angaben zu seinem familiären Umfeld und dessen Einbindung in seine Flucht aus dem Iran Zweifel bestehen (vgl. zur Beweislast für gefahrenprognoserelevante Umstände BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, NVwZ 2020, 161, juris Rn. 25 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 112 ff.) – nach einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich weder über finanzielle Unterstützung aus dem Ausland noch – insbesondere – über ein unterstützungsbereites und -fähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsland verfügen würde. Denn auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen ist allgemein nicht festzustellen, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender afghanischer Staatsangehöriger, der weder über erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland noch über ein vorbestehendes familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk im Herkunftsland verfügt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul aufgrund der dort herrschenden humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät; eine andere Bewertung kann nur bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein – es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis.

Im Ausgangspunkt lassen sich junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer am Maßstab von Art. 3 EMRK als eine Gruppe betrachten, deren Mitglieder sich von anderen, stärker vulnerablen Gruppen potentieller Rückkehrer nach Afghanistan durch gemeinsame relevante Merkmale unterscheiden (hierzu und zum Folgenden aa)). Dabei handelt es sich um ihre aufgrund jungen Alters und gesunder körperlicher Verfassung regelhaft bestehende Arbeitsfähigkeit und die mangels versorgungsbedürftiger Familienmitglieder typischerweise gegebene erhöhte Flexibilität und Fähigkeit zur Kompensation temporärer Einkommenslosigkeit. Vor diesem Hintergrund besteht für junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende männliche Rückkehrer nach Afghanistan bzw. Kabul grundsätzlich eine Vermutung besonderer Resilienz aufgrund erhöhter Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit.

Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellenlage ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach Afghanistan bzw. Kabul mit den vorgenannten Eigenschaften auch unter den dort herrschenden schlechten, aktuell insbesondere durch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie verschärften humanitären Bedingungen im Regelfall in der Lage sind, einen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (hierzu und zum Folgenden bb) bbb)). Dies gilt auch dann, wenn in der Person des Rückkehrers keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind. Der Senat hält damit an der bislang überwiegenden Rechtsprechung insbesondere der Oberverwaltungsgerichte fest [...]. Er geht dabei insbesondere davon aus, dass Angehörige der vorgenannten Personengruppe, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr nicht über ein unterstützungsbereites und -fähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen, regelhaft jedenfalls in der Lage sein werden, sich ein solches, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Unterkunftssuche im Land typischerweise zumindest sehr bedeutsames Netzwerk innerhalb einer mehrmonatigen Eingewöhnungsphase allmählich aufzubauen. Daneben berücksichtigt er – eigenständig tragend –, dass den zahlreichen und eingehenden Erkenntnisquellen zur humanitären Situation in Afghanistan bzw. Kabul (weiterhin) keine belastbaren Berichte dazu zu entnehmen sind, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe bislang infolge ihrer Rückkehr verelendet sind.

Die vorgenannte Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist (hierzu und zum Folgenden aa) sowie, eingehend, c)). Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen. Im Einzelnen:

aa) Junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende – auch keinen Unterhaltsverpflichtungen unterliegende – afghanische Staatsangehörige sind am Maßstab von Art. 3 EMRK grundsätzlich als Gruppe betrachtbar, deren Angehörige sich von anderen, stärker vulnerablen Gruppen potentieller Rückkehrer durch gemeinsame relevante Merkmale unterscheiden (vgl. zur gruppenbezogenen Betrachtung am Maßstab von Art. 3 EMRK insb. VGH Mannheim, zuletzt Urt. v. 26.6.2019, 11 S 2108/18, juris Rn. 52 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 111; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 70; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). Sie sind regelhaft aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tagelöhnertätigkeiten in Afghanistan verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder auch Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; erzieltes Einkommen steht ihnen zur Bestreitung allein des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit regelhaft eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf, aufgrund derer sie auch unter prekären humanitären Bedingungen einer entsprechend geringeren Gefahr der Verelendung ausgesetzt sind.

In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend zugrunde gelegt, dass junge, gesunde und alleinstehende Männer unter erschwerten humanitären Bedingungen, wie sie derzeit in Afghanistan bzw. Kabul herrschen, ein im Vergleich zu anderen Gruppen von Rückkehrern, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen, deutlich niedrigeres Maß an Vulnerabilität aufweisen [...]

Die vorgenannte Beobachtung und – darauf sowie auf die Erkenntnisquellenlage gestützt – Vermutung einer besonderen Resilienz junger, gesunder und alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Afghanistan setzt allerdings voraus, dass diese über die erforderlichen sprachlichen und sozial-kulturellen Kompetenzen verfügen. Davon kann für Mitglieder dieser Personengruppe, die in aller Regel entweder in Afghanistan oder im Iran als einem kulturell verwandten Land – und dort zudem regelhaft innerhalb eines afghanischen Familienverbandes – aufgewachsen sind, grundsätzlich ausgegangen werden. Stellt es sich im Einzelfall hingegen so dar, dass ein Rückkehrer nicht mindestens eine der in Afghanistan vorherrschenden Landessprachen (Dari, Farsi oder Paschtu) auf alltagsfähigem Niveau beherrscht oder eine hinreichende Sozialisation in den Gebräuchen des Kulturkreises nicht aufweist, so können sich solche Nachteile im Rahmen der Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände durchsetzen (s.u. c)). [...]

bb) Aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellenlage ist nicht festzustellen, dass ein Mitglied der vorgenannten Personengruppe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort bestehenden humanitären Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät. Im Ausgangspunkt – hinsichtlich der humanitären Verhältnisse in Afghanistan bzw. Kabul bis zum dortigen Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie – schließt sich der Senat der Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 18. Juni 2019 (13 A 3930/18.A, juris) an (hierzu aaa)). Auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie ist die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan bzw. Kabul nach aktuellen Erkenntnisquellen weiterhin dahin zu bewerten, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann regelhaft nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät (hierzu bbb)).

aaa) Hinsichtlich der humanitären Verhältnisse in Afghanistan bzw. Kabul bis zum dortigen Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie schließt sich der Senat der Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 18. Juni 2019 (13 A 3930/18.A, juris) auf Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Erkenntnisquellen an. [...]

bbb) Auf Grundlage aktueller Erkenntnisquellen (hierzu (1)) ist die humanitäre Lage in Afghanistan bzw. Kabul auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie (weiterhin) dahin zu bewerten, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann regelhaft nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät (hierzu (2)). In Anbetracht der in das Verfahren eingeführten und im Folgenden in ihren wesentlichen Aussagen dargestellten Erkenntnisquellen, die für die Beurteilung der geltend gemachten Gefahren ausreichen, konnte der Senat den in der mündlichen Verhandlung für den Kläger gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den derzeitigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnissen in Afghanistan bzw. Kabul unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen und die Gefährdungsprognose auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019, 1 B 43.19, juris Rn. 45 f. m.w.N.). [...]

(2) Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisquellenlage ist die humanitäre Situation in Afghanistan bzw. Kabul auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie (weiterhin) dahingehend einzuschätzen, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann regelhaft nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Bewertung durch den EGMR, der in Bezug auf – die allgemeine Sicherheitslage und – die humanitäre Lage in Afghanistan bislang nicht davon ausgeht, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Entsch. v. 16.6.2020, Nr. 42255/18 - M.H./Finnland, BeckRS 2020, 15216, Rn. 48 ff.; Urt. v. 25.2.2020, Nr. 68377/17, 530/18 - A.S.N. u.a./Niederlande, BeckRS 2020, 10613, Rn. 105 f.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 10 m.w.N.).

Bei einer Gesamtschau der im Rahmen einer Rückkehrprognose wesentlichen Aspekte ist für diese Rückkehrer die tatsächliche Gefahr einer Verelendung im Sinne der Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht festzustellen (hierzu (a)). Insbesondere ist es unter Berücksichtigung der für freiwillige Rückkehrer aus Deutschland verfügbaren finanziellen Rückkehrhilfen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diese Rückkehrer innerhalb des nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Abschiebung verelenden (hierzu (b)). Darüber hinaus ist auch nach einem Verbrauch dieser finanziellen Rückkehrhilfen – auf Basis der aktuellen Verhältnisse – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem Rückkehrer mit den hier relevanten Merkmalen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht die Bestreitung eines Lebensunterhaltes zumindest am Rande des Existenzminimums gelingt (hierzu (c)). Jedenfalls – unabhängig von den vorgenannten Erwägungen – ist den zahlreichen und eingehenden Erkenntnisquellen zur aktuellen humanitären Situation in Afghanistan bzw. Kabul nicht zu entnehmen, dass Angehörige der hier zu betrachtenden Personengruppe infolge ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verelenden (hierzu (d)).

(a) Bei einer Gesamtschau der im Rahmen einer Rückkehrprognose wesentlichen Aspekte ist für junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung – mithin ein "sehr hohes Gefährdungsniveau", angesichts dessen humanitäre Gründe "zwingend" gegen eine Rückkehr sprechen (s.o. a)) – nicht festzustellen. [...]

(b) Vor dem Hintergrund der vorgenannten tatsächlichen Gesichtspunkte ist es unter Berücksichtigung der für freiwillige Rückkehrer aus Deutschland verfügbaren finanziellen Rückkehrhilfen insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diese Rückkehrer innerhalb des nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Abschiebung verelenden. [...]

(aa) Die vorgenannten, im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus gewährten finanziellen Rückkehrhilfen sind im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigungsfähig (im Grds. allg. Auffassung, vgl. insb. OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 42, 46; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 138; VGH Mannheim, zuletzt Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/00, juris Rn. 110 f.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 250 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2021, 25 K 1234/19.A, juris Rn. 215; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 56; VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 45; VG Köln, Beschl. v. 4.3.2021, 21 L 153/21.A, juris Rn. 135 ff.). [...]

(bb) Die aktuell im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus verfügbaren Rückkehrhilfen in Höhe von 3.700 EUR bzw. ca. 4.350 USD erlauben es einer Einzelperson in Kabul bei Zugrundelegung realistischer Lebenshaltungskosten, ihren Lebensunterhalt zumindest auf dem von Art. 3 EMRK gebotenen Niveau – auch ohne Einkommenserzielung aus eigener Erwerbstätigkeit – für mehrere Jahre zu bestreiten. [...]

(c) Es ist auch nicht festzustellen, dass ein Rückkehrer mit den hier relevanten Merkmalen nach Verbrauch der vorgenannten Rückkehrhilfen in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit verelenden wird. Zu dieser ergänzenden Betrachtung sieht der Senat sich durch die Erwägung veranlasst, dass der Schutzzweck von Art. 3 EMRK durch eine Auslegung verfehlt würde, nach der die Voraussetzungen der Norm aufgrund der Verfügbarkeit solcher Rückkehrhilfen zu verneinen wären, die nach ihrer Höhe die Bestreitung eines Zeitraumes (womöglich: "so gerade") jenseits dessen erlauben, was nach der Rechtsprechung des EGMR als eine "schnelle" Verelendung anzusehen wäre, wenn gleichzeitig abzusehen ist, dass der Rückkehrer nach Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit verelenden wird. Mit anderen Worten darf die Berücksichtigung von finanziellen Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – auszuhebeln (ähnlich VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 67 f. (nachlaufende Betrachtung, ob ein Leben des Ausländers am Rande des Existenzminimums nach Ablauf eines Jahreszeitraums unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist)).

Ein solcher Geschehensfortgang ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zu erwarten. Denn es ist – unter Zugrundelegung der aktuellen humanitären Verhältnisse – bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein junger, gesunder und alleinstehender Rückkehrer nach Afghanistan bzw. Kabul nicht in der Lage wäre, jedenfalls am Ende einer – mittels finanzieller Rückkehrhilfen wirtschaftlich überbrückten – Eingewöhnungsphase durch eigene Erwerbstätigkeit einen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu bestreiten; umso weniger ist zu befürchten, dass er nach Verbrauch der vorgenannten Rückkehrhilfen in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit verelenden wird. [...]

Beachtlich wahrscheinlich ist nach der Einschätzung des Senats insoweit vielmehr, dass es einem Rückkehrer mit den vorgenannten Merkmalen innerhalb dieses Zeitraums gelingen kann, mit Hilfe eines vor Ort allmählich aufgebauten Netzwerkes nicht nur seine Unterkunftssituation zu konsolidieren, sondern sich – jedenfalls phasenweise – auch Einkunftsmöglichkeiten oberhalb des Niveaus eines ungelernten Tagelöhners zu erschließen. In diesem Zusammenhang sieht der Senat in den aktuellen Erkenntnisquellen keine belastbare Grundlage für die Annahme, der allmähliche Aufbau eines Netzwerks sozialer Verbindungen, insbesondere innerhalb der örtlichen Gemeinschaft, könne einem jungen, gesunden und alleinstehenden männlichen Rückkehrer nach Kabul nicht gelingen (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 425; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 64, 81 f.; VG Hamburg, GB v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 30 (im Einzelfall möglich); zweifelnd Schwörer, Anhörung, S. 7 ("[E]s ist sehr schwer.")). [...]

(d) Jedenfalls – unabhängig von den vorgenannten Erwägungen – ist den zahlreichen und eingehenden Erkenntnisquellen zur aktuellen humanitären Situation in Afghanistan bzw. Kabul nicht belastbar zu entnehmen, dass Angehörige der hier zu betrachtenden Rückkehrergruppe in der Vergangenheit – über mögliche Einzelfälle hinaus – verelendet sind und daher auch in der Zukunft Rückkehrern ein solches Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. [...]

c) Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände in der Person des Klägers ist nicht festzustellen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul aufgrund der dort herrschenden humanitären Lage in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete.

Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der Rückkehrhilfen-Programme REAG/GARP und StarthilfePlus (hierzu aa)). In seiner Person bestehen auch keine durchgreifenden gefahrerhöhenden Umstände (hierzu bb)). Vielmehr weist der Kläger besondere günstige Merkmale – im Sinne umfangreicher beruflicher Erfahrungen – auf, die dafür sprechen, dass er verhältnismäßig gute Aussichten hat, in Afghanistan bzw. Kabul wirtschaftlich Fuß zu fassen (hierzu cc)). Die für ihn als jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mann geltende Vermutung hinreichender Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit (s.o. b) aa)) nach einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul wird in seinem Fall mithin durch individuelle Umstände nicht widerlegt, sondern bestätigt. [...]

(2) Ein gefahrerhöhender individueller Umstand ergibt sich für den Kläger nicht daraus, dass er ab seinem ersten oder zweiten Lebensjahr im Iran aufgewachsen ist und dabei möglicherweise die dortigen Sitten und Umgangsformen sowie eine landestypische sprachliche Färbung angenommen hat. Die Eigenschaft als sog. de-facto-Iraner begründet grundsätzlich für einen jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Rückkehrer nach Afghanistan keinen am Maßstab von Art. 3 EMRK durchgreifenden gefahrerhöhenden individuellen Umstand (hierzu (a)). Im Falle des Klägers liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, die eine abweichende Würdigung dieses Aspektes gebieten (hierzu (b)).

(a) Die Eigenschaft als sog. de-facto-Iraner begründet für einen jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich keinen am Maßstab von Art. 3 EMRK durchgreifenden gefahrerhöhenden individuellen Umstand. [...]

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (analog). Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift besteht weder in Bezug auf die individuelle gesundheitliche Verfassung des Klägers (hierzu 1.) noch – in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – angesichts des allgemeinen Risikos einer Erkrankung an COVID-19 nach einer Rückkehr nach Afghanistan (hierzu 2.).

1. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Leib oder Leben des Klägers aufgrund einer bestehenden Erkrankung ist nicht ersichtlich. [...]

2. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger auch nicht in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus dem allgemeinen Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten an dieser Erkrankung zu sterben. [...]