Keine "Duldung light" während Dirchführung eines Härtefallverfahrens:
1. Ein laufendes Verfahren vor der Härtefallkommission steht der Erteilung einer "Duldung light" nach § 60b AufenthG entgegen, da die fehlende Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendener Maßnahmen nicht allein durch die Betroffenen verursacht wird.
2. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht die Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG verboten werden.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 PA 96/21 (Asylmagazin 9/2021, S. 350 f.) - asyl.net: M29784)
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nach § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV kann Geduldeten die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die in § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Danach darf Geduldeten eine Beschäftigung u.a. dann nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. deren Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen oder die zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 und 3 AufenthG nicht vornehmen (§ 60b Abs. 1 und 5 AufenthG).
Mit meinem Erlass vom 05.05.2021 hatte ich darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen nur dann vorliegen, wenn das Verhalten der Geduldeten alleinige Ursache dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Kommt eine Abschiebung aus anderen Gründen ohnehin nicht in Betracht, finden die genannten Vorschriften keine Anwendung.
Aus Ihrem Kreis gab es mehrere Nachfragen, ob dies auch gelte, wenn aufgrund eines Verfahrens vor der Härtefallkommission eine Duldung erteilt wurde.
Hierzu verweise ich auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Lüneburg, das diese Frage bejaht (Beschluss vom 23.06.2021, 13 PA 96/21).
Danach beseitigt eine zur Durchführung des Härtefallverfahrens erteilte Duldung die von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Kausalität zwischen positivem Tun oder Unterlassen des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers und der misslingenden Aufenthaltsbeendigung und steht daher der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG entgegen. Entsprechendes gilt für das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Der in meiner Übersendung von Härtefalleingaben bislang enthaltene Hinweis, dass das Härtefallverfahren der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG nicht entgegenstehe, hat insoweit für Irritationen gesorgt, die nachvollziehbar sind und für die ich um Nachsicht bitte. Künftig wird dieser Hinweis ersatzlos entfallen. [...]