VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 29.06.2021 - 12 A 3583/21 (Asylmagazin 10-11/2021, S. 384 f.) - asyl.net: M29790
https://www.asyl.net/rsdb/m29790
Leitsatz:

Erfolgreiche Untätigkeitsklage gegen das BAMF in Griechenland-Verfahren:

1. Zur Lage von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland liegen ausreichend aktuelle Erkenntnismittel vor. Auch in Hinblick auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kann nicht von besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung ausgegangen werden, die einen hinreichenden Grund für eine Verfahrensverzögerung darstellen könnten.

2. Ersucht das BAMF die griechischen Behörden um eine individuelle Zusicherung in Hinblick auf eine angemessene Unterbringung der betroffenen Personen, so stellt das Abwarten auf die Reaktion der griechischen Behörden zunächst einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrags dar. Geht jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Anfrage des BAMF keine Reaktion der griechischen Behörden ein, so hat das BAMF vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung zu entscheiden, ohne den Eingang einer Zusicherung abzuwarten.

(Leitsätze der Reaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Untätigkeitsklage, Verfahrensverzögerung, Beschleunigungsgebot, Asylverfahrensrichtlinie, Zusicherung, zureichender Grund,
Normen: VwGO § 75 S. 3, AsylG § 24 Abs. 4, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

2. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden, so dass das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte - ohne weitere Entscheidungsvorgaben - zur Entscheidung über den Asylantrag zu verpflichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 56 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2019 - OVG 2 L 32.18 -, juris Rn. 3).

Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ist auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Gemessen daran rechtfertigen die von der Beklagten vorgebrachten Gründe die Nichtbescheidung des Asylantrages des Klägers nicht.

Richtig ist, dass in Verfahren, in denen die Asylantragsteller bereits über einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, die Lage der Rückkehrer in diesem Mitgliedstaat und eine mögliche Verletzung garantierter Rechtsgüter sorgfältig zu prüfen ist. Der Einschätzung des Bundesamtes, dass sich die allgemeinen Lebensumstände für Personen, die - wie der Kläger - in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben und dorthin zurückkehren, auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht ausreichend beurteilen ließen, folgt das Gericht jedoch nicht (vgl. auch VG Halle, Urt. v. 18.02.2021 - 6 A 316/20 HAL -, V.n.b.; VG Magdeburg, Urt. v. 11.02.2021 - 9 A 363/20 -, juris Rn. 25 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 07.04.2021 - 5 A 515/20 -, V.n.b.). Vielmehr lässt sich diesen Erkenntnismitteln entnehmen, dass für Rückkehrer nach Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr besteht, ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen zu können und damit in ihren Rechten aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK verletzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2021 - 12 A 107/21 -, n.v.). Soweit die Beklagte einwendet, es fehle an aktuellen Erkenntnissen über die Versorgungssituation und die Lage auf dem Arbeitsmarkt - auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie - trifft dies nicht zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 52 ff. [zur Arbeitsmarktsituation] und Rn. 72 [zur Versorgungssituation]). Die Beklagte legt auch nicht näher dar, welche "besonderen Schwierigkeiten" sich im Hinblick auf die Sachaufklärung ergeben sollen.

Der Umstand, dass die Beklagte versucht hat, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf eine angemessene Unterbringung des Klägers zu erhalten, stellte zwar zunächst einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrages dar. Aufgrund des für das Asylverfahren bestehenden Beschleunigungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19) kann die Beklagte jedoch nicht unbegrenzte Zeit auf die Abgabe einer solchen individuellen Zusicherung warten. Erhält die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage über mehrere Monate keine Antwort und ist auch nicht absehbar, dass sie demnächst eine solche erhalten wird, hat sie eine Entscheidung über den Asylantrag auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zu treffen. Dies ist - in Orientierung an der Frist des § 24 Abs. 4 AsylG bzw. des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 der Verfahrensrichtlinie (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19 f.) - jedenfalls dann der Fall, wenn sechs Monate nach der ersten Anfrage der Beklagten noch keine Antwort der Behörden des betreffenden Drittstaates eingegangen ist oder diese zu erkennen gegeben haben, dass sie die Abgabe einer individuellen Zusicherung nicht für erforderlich halten (so überzeugend VG Magdeburg, Urt. v. 11.02.2021 - 9 A 363/20 -, juris Rn. 27; ebenso VG Osnabrück, Urt. v. 07.04.2021 - 5 A 515/20 -, V.n.b.). Im Fall des Klägers hatte das Bundesamt die griechischen Behörden bereits mit E-Mail vom 13. Mai 2020 um die Abgabe einer individuellen Zusicherung ersucht; unter dem 2. Juni 2020 erfolgte eine Erinnerung. Eine Antwort der griechischen Behörden steht somit sei mehr als einem Jahr aus. Die Beklagte hat daher nunmehr über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, ohne den Eingang einer individuellen Zusicherung bzw. einer Antwort der griechischen Behörden abzuwarten. [...]