Anwendungshinweise des BMI und BAMF zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge:
Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16.10.1980 (EÜÜVF) konkretisiert die Anwendung des Art. 28 GFK zur Ausstellung von Reiseausweisen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Übergang der Verantwortung für anerkannte Flüchtlinge.
Es ist umstritten, unter welchen Bedingungen ein Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik nach GFK und EÜÜVF anzunehmen ist. Diese Anwendungshinweise für die zuständigen Ausländerbehörden sollen die Auslegung von GFK und EÜÜVF konkretisieren und zugleich verfahrenspraktische Hinweise geben.
Erläuterung der tatbestandlichen Voraussetzungen, die zum Übergang der Verantwortung führen. Hierzu zählen die Voraussetzungen nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 2 Abs. 1, UAbs. 1, Alt. 1 EÜÜVF (Zustimmung der Behörde, auf Dauer angelegter Aufenthalt, Zeitraum von zwei Jahren, tatsächlicher Bestand) sowie die in den weiteren Alternativen definierten Situationen, in denen die Behörde den Aufenthalt der Betroffenen "gestattet" hat.
"Verfahrenspraktische Hinweise" zu Maßnahmen, mit denen der Übergang der Verantwortung durch behördliche Maßnahmen - vor allem durch Ausstellung von Duldungen für kurze Zeiträume - "verhindert" werden kann. Darstellung der Verpflichtungen der Behörden im Fall, dass die Verantwortung unstrittig auf Deutschland übergegangen ist.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Inhalt
Vorbemerkung 2
I. Rechtliche Grundlagen 2
I.1 Allgemeines 2
I.2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) 3
I.3 Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) 4
I.4 Zuständigkeiten 5
II. Übergang der Verantwortung nach dem EÜÜVF 6
II.1 Ablauf der Zweijahresfrist (Art. 2 Abs. 1, 1. Unterabsatz Alternative 1) 6
II.1.1 Zustimmung der Behörde 7
II.1.2 Auf Dauer angelegter Aufenthalt 7
II.1.3 Zeitraum von zwei Jahren 8
II.1.4 Tatsächlicher Bestand 11
II.2 Gestattung des dauernden Aufenthalts (Art. 2 Abs. 1, 1. Unterabsatz Alternative 2) 12
II.2.1 Gestattung zu einem früheren Zeitpunkt 12
II.2.2 Dauernder Aufenthalt12
II.3 Gestattung des Aufenthalts über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus (Art. 2 Abs. 1, 1. Unterabsatz Alternative 3) 12
II.3.1 Gestattung des Aufenthalts 13
II.3.2 Über die Gültigkeit des Reiseausweises hinaus 13
II.4 Keine Beantragung der Rückübernahme innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises (Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1) 13
II.4.1 Ablauf des vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises 14
II.4.2 Rückübernahmeersuchen nicht innerhalb von sechs Monaten gestellt 14
III. Verfahrenspraktische Hinweise 15
III.1 Maßnahmen zur Verhinderung des Übergangs 15
III.2 Kooperation mit dem Erststaat 15
III.3 Maßnahmen beim Übergang der Verantwortung auf Deutschland 16
III.3.1 Passaushändigung und -einbehaltung 16
III.3.2 AZR-Eintrag 16
III.3.3 Weiteres aufenthalts- und asylrechtliches Verfahren 16
III.4 Anwendung der Grundsätze des EÜÜVF auf andere Fälle 17
III.4.1 Deutschland als Erststaat 17
III.4.2. Subsidiärer Schutz in Deutschland zuerkannt 17
III.4.3. Subsidiärer Schutz im Ausland zuerkannt 17 [...]
Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (EÜÜVF) des Europarates hat den Zweck, die Anwendung des Art. 28 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK - ; vgl. § 3 Abs. 1 AsylG) hinsichtlich der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises und der §§ 6 und 11 des Anhangs der GFK hinsichtlich der Bewertung der "rechtmäßigen Niederlassung" als Voraussetzung für den Übergang dieser Verantwortung zu erleichtern [...]