VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 - asyl.net: M29847
https://www.asyl.net/rsdb/m29847
Leitsatz:

Kein Flüchtlingsschutz wegen Einberufung zum Nationaldienst für Mann aus Eritrea:

"1. Die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes..

2. Bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel kann nicht festgestellt werden, dass die Bestrafung einer Entziehung vom eritreischen Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise aus Eritrea als solche an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016)

Schlagwörter: Eritrea, Nationaldienst, politische Verfolgung, Verfolgungsgrund, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, Kriegsverbrechen, Verfolgungshandlung, unverhältnismäßige Strafverfolgung, völkerrechtswidriger Militärdienst, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, EZ,
Normen: AsylG § 3, RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12,
Auszüge:

[...]

aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist, so dass ihm nicht die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute kommt. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben des Klägers dazu, dass seine Einberufung in den Nationaldienst unmittelbar bevorstand und er sich dieser durch Flucht entzogen hat, glaubhaft sind. Denn die Einberufung in den Nationaldienst selbst stellt jedenfalls deshalb keine Verfolgung dar, weil es insoweit an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. [...]

(2) Ausgehend hiervon vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - a.a.O. <58 Rn. 36>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a.a O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25 jeweils m.w.N.) nicht zu erkennen, dass die Einberufung zum Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfte. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes (a.A. Rapp, Asylmagazin 2019, 272, 272). Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als "Schule der Nation" angesehen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 24 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht an ein Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft, sondern grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger trifft (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 35).

bb) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG dadurch, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls mit seiner Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen hätte. Nach dem eben Ausgeführten liegt in der Heranziehung zum Nationaldienst für sich genommen (jedenfalls) mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

cc) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat. [...]

(2) Ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr eine Bestrafung und gegebenenfalls Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bestrafung der illegalen Ausreise bzw. der Entziehung vom Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, insbesondere an eine (ihm vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung an.

(a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter "Politmalus"). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a.a.O. <52 Rn. 21 f.> m.w.N.). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 a.a.O. <52 Rn. 21 f.>, vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19 und vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 <42>). Erfolgt die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, spricht nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine starke Vermutung dafür, dass eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Entziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, EZ - NVwZ 2021, 319, 323 Rn. 61).

(b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 a.a.O. <53 Rn. 23>) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a.a.O. Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a.a.O. Rn. 36 ff.; BayVGH a.a.O. Rn. 39 ff.; OVG Saarland a.a.O. Rn. 32 ff.; HessVGH a.a.O. Rn. 28 ff.) zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestrafung einer Entziehung vom Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft.

(aa) Auf die aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgende "starke Vermutung" einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Denn die Vermutung knüpft an das Vorliegen eines Konflikts an, in dem Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 61; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 19 A 2706/18.A - juris Rn. 11). Dass der Kläger vorliegend von einem derartigen Konflikt betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(bb) Die Umstände, die gegen die Annahme sprechen, der eritreische Staat schreibe Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. desertiert sind, eine oppositionelle Gesinnung zu und bestrafe diese, überwiegen die dafür sprechenden Umstände deutlich. [...]