OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.07.2021 - 3 L 154/18 - asyl.net: M29855
https://www.asyl.net/rsdb/m29855
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Männer allein wegen Militärdienstentziehung:

"1. Allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien durch Flucht ins Ausland begründet - ausgehend von der aktuellen Erkenntnislage - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat.

2. Es fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass das syrische Regime jedem, der sich durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst (Wehrdienst und Reservedienst) entzogen hat, eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen, die auf eine Regimegegnerschaft hinweisen könnten."

(Amtliche Leitsätze, anschließend an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A - asyl.net: M29545, entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - 3 B 109.18 - asyl.net: M29482)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, Verfolgungshandlung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Wehrdienstverweigerung, Flüchtlingsanerkennung, Reservisten, Kriegsverbrechen, oppositionelles Gebiet, Herkunftsregion, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst,
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

58 (cc) Der Umstand, dass der Kläger sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen hat, begründet ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat. [...]

72 (2) Dies zugrunde gelegt, ist anzunehmen, dass sich der 33jährige Kläger, der bereits Wehrdienst geleistet hat, aufgrund seines Alters grundsätzlich aber Reservist ist, jedenfalls dadurch strafbar gemacht, dass er Syrien ohne entsprechende Genehmigung verlassen hat und sich durch seinen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland einer möglichen Einberufung in den Militärdienst als Reservist entzogen hat. Von einer Missachtung eines den Kläger betreffenden (konkreten) Rekrutierungsbefehls, was nach syrischem Recht ebenfalls strafbar ist, geht der Senat hingegen nicht aus. Der Kläger hat beim Bundesamt zwar angegeben, er habe einen Rekrutierungsbefehl durch seine Ausreise missachtet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher Befehl bereits vorlag. Der Kläger hat lediglich von einem Telefonat mit dem Bezirksvorsteher berichtet, der ihm mitgeteilt habe, er stehe auf einer Reservistenliste. Dies allein ist aber nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung gleichzusetzen. Vielmehr ist es nach der Erkenntnislage naturgemäß so und für sich gesehen auch nicht ungewöhnlich, dass gediente Wehrdienstleistende auf Reservistenlisten stehen. Allerdings hat sich der Kläger durch die unterlassene Mitteilung einer Anschrift nach den dargestellten syrischen Vorschriften gesetzeswidrig verhalten.

73 Eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung, insbesondere eine Inhaftierung mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung, wegen einer Entziehung von der (Reserve-)Wehrpflicht ist im Fall der - infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes lediglich hypothetischen - Rückkehr des Klägers, bei dem keine individuellen Anhaltspunkte für eine Regimegegnerschaft hindeuten, nach Syrien gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich. Für die Frage einer Verfolgungsgefahr ist nicht entscheidend, dass eine - hier an die Wehrdienstentziehung anknüpfende - Strafnorm existiert. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Strafe in der Praxis tatsächlich verhängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. - juris Rn. 59 ff.). Hiervon ist in der Gesamtschau der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen. [...]

93 Bei zusammenfassender Bewertung der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnislage reichen die über längere Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen von Wehrdienstentziehern während der Haft berichtenden Erkenntnisquellen aber weder quantitativ noch qualitativ aus, um in Bezug auf gewöhnliche Wehrdienstentzieher die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG annehmen zu können (ebenfalls die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung verneinend VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2021, a.a.O. Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021, a.a.O. Rn. 48 ff.; BayVGH, Urteil vom 21. September 2020, a.a.O. Rn. 42; OVG SH, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris, Rn. 80 ff.; HambOVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 107 ff.; offen gelassen vom NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a.a.O. Rn. 56 ff.; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 138; anders OVG Brem, Urteil vom 24. März 2021 - 2 LB 123/18 - juris Rn. 28; Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 26; HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 809/18.A - juris Rn. 17 ff.; ThürOVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 98 ff.; offen gelassen vom OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 - juris Rn. 53). Die genannten Berichte beziehen sich zum einen auf die Zeit vor der Entspannung der militärischen Lage zugunsten des syrischen Regimes und entsprechen daher nicht mehr der Aktualität. Abgesehen davon deuten die genannten Berichte eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter vorrangig dann droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung der betroffenen Person ausgegangen wird. Den Berichten ist zudem nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage sie gestützt werden. Auch eine bezifferte Dimension von Inhaftierungs- bzw. Folterfällen kann ihnen nicht entnommen werden. Das Deutsche Orient-Institut führt eingangs seiner Auskunft vom 8. November 2016 aus, dass die zur Verfügung stehende Datenlage aufgrund der aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich behördlicher Aktivitäten und Vorgehensweisen des syrischen Staates nicht immer belastbar sei (S. 1). Auch im Bericht des IRB vom 19. Januar 2016 wird ausgeführt (S. 4 f. der deutschen Übersetzung), dass es nur "eingeschränkte" Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrern seit 2011 gebe bzw. es "sehr schwierig" sei, Informationen über die Behandlung von Rückkehrern durch Grenzbeamte zu erhalten, da die Presse darüber nicht berichten könne.

94 Die aktuellen Erkenntnismittel belegen vielmehr einen Wandel des Umgangs des syrischen Staates mit Wehrdienstentziehern. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges war Wehrdienstentziehung ein Massendelikt, dem wegen der prekären militärischen Situation scharf entgegengetreten wurde, weil es nicht nur die Vorenthaltung der mit der Wehrpflicht geforderten militärischen Dienstleistung bedeutete, sondern auch die Existenz des Regimes zu gefährden drohte und die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin damit eine harsche Reaktion auf Wehrdienstentziehung erforderte. Nach seiner militärischen Konsolidierung stellt Wehrdienstentziehung für das syrische Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar. Das Erfordernis abschreckender Bestrafung tritt daher zurück hinter das Interesse, die personelle Stärke der syrischen Armee durch Heranziehung frischer Kräfte im Gegenzug zur Entlassung schon lange dienender Kräfte aufrecht zu erhalten, was nicht zuletzt dadurch erheblich erschwert wird, dass eine hohe Zahl wehrdienstfähiger und -pflichtiger männlicher syrischer Staatsangehöriger das Land in den letzten Jahren verlassen hat. Hierzu passt es, dass Wehrdienstentzieher nach zahlreichen aktuelleren Erkenntnisquellen - wie ausgeführt - regelmäßig ohne vorangegangenes Strafverfahren oder Strafhaft unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt werden. Ebenso erklärt sich damit das Angebot an gesuchte Personen, ihre Angelegenheiten zu bereinigen und anschließend den Militärdienst anzutreten. Hierin wird die Absicht des syrischen Regimes offenbar, den Flüchtlingen eine geordnete Rückkehr ohne Furcht vor Bestrafung zu ermöglichen. Diesen grundsätzlichen Willen belegen auch die verschiedenen Amnestien, unabhängig davon, ob sie in jedem Fall konsequent umgesetzt werden. Zwar bedeutet dies nicht, dass der syrische Staat eine Wehrdienstentziehung nicht mehr als kriminelles Unrecht ansieht. Die grundsätzliche Strafandrohung besteht formal fort. Hierfür besteht aus Sicht des syrischen Staates erkennbar auch ein Bedürfnis, um die nach wie vor erforderliche Rekrutierung abzusichern. Hierzu verhält es sich nicht widersprüchlich, wenn tatsächlich aber - wie ausgeführt - von einer Anwendung dieser Strafandrohung auf zurückkehrende wehrdienstfähige Syrer, jedenfalls derjenigen, die nicht im Verdacht oppositioneller Betätigungen stehen, im Interesse der Deckung des militärischen Personalbedarfs regelmäßig abgesehen wird. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der syrische Staat bei einer konsequenten Bestrafung von Wehrdienstentziehern vor dem Hintergrund, dass Wehrdienstentziehung, insbesondere durch Flucht ins Ausland, seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges einen massenhaften Vorgang darstellt, faktisch an Grenzen stoßen würde. Die syrischen Gefängnisse sind überfüllt und könnten die Vielzahl von Wehrdienstentziehern gar nicht aufnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31, 59, 83). An den vorstehenden Gesichtspunkten wird insgesamt deutlich, dass gewöhnliche Wehrdienstentzieher regelmäßig nur noch zu befürchten haben, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Soweit auch von Inhaftierungen von Personen berichtet wird, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, ist es naheliegend anzunehmen, dass solche Inhaftierungen keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung darstellen, sondern Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 22.März 2021, a.a.O. Rn. 52 ff., 83, 101 ff.). [...]

96 (3) Ungeachtet der Frage, ob in Bezug auf gewöhnliche Militärdienstentzieher überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungshandlung zu rechnen ist, fehlt es im Hinblick auf diesen Personenkreis jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG.

97 Allein die Heranziehung zur Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solche stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar. Anderes gilt nur dann, wenn beides nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (stRspr. des BVerwG, siehe etwa Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - juris Rn. 14 m.w.N.).

98 Hiervon ist in der Gesamtbewertung der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen - insbesondere der auf deren Grundlage feststellbaren Umstände im Hinblick auf die Lage von Wehrpflichtigen einschließlich Reservisten, die aktuellen militärischen Gegebenheiten und den Umgang des syrischen Staates mit Wehrdienstentziehern - im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung nicht auszugehen. Insbesondere fehlt es zur Überzeugung des Senates an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass Rückkehrern im militärdienstfähigen Alter allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, weil das syrische Regime jedem, der sich durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst (Wehrdienst und Reservedienst) entzogen hat, eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen, die auf eine Regimegegnerschaft hinweisen könnten (so auch die weit überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2021, a.a.O. Rn. 28 ff.; Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 36 ff.; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 55 ff.; OVG Brem, Urteil vom 24. März 2021, a.a.O. Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021, a.a.O. Rn. 105; BayVGH, Urteil vom 21. September 2020, a.a.O. 58 ff.; OVG SH, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 82; SächsOVG, Urteil vom 21. August 2019, a.a.O. Rn. 48 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 26. April 2018 - 1 A 543/17 - juris Rn. 37 ff.; HambOVG, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O. Rn. 131 ff.; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 139 ff.; anders OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. Januar 2021, a.a.O. Rn. 103 ff., allerdings in Bezug auf eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dazu unter ee); HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2018, a.a.O. Rn. 35 ff.; ThürOVG, Urteil vom 15. Juni 2018, a.a.O. Rn. 124 ff.; die beiden letztgenannten Obergerichte konnten die vom Senat zugrunde gelegte aktuelle Erkenntnislage indes noch nicht berücksichtigen). [...]

101 Zusammenfassend ist den genannten Berichten des UNHCR gerade nicht mit hinreichender Verlässlichkeit zu entnehmen, dass jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird (siehe insoweit auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, März 2021, S. 124). Bei Personen, bei denen - wie beim Kläger - derartige individuell risikoerhöhende Umstände nicht vorliegen, sprechen die vom Senat bereits angeführten Erkenntnisse, die - wie dargestellt - weit überwiegend davon ausgehen, dass Wehrdienstentzieher anstelle strafrechtlicher Sanktionen möglichst schnell in die Truppe eingegliedert werden, entscheidend für eine militärische und damit gegen eine politische Gerichtetheit der Behandlung von Wehrdienstentziehern. [...]

112 Im Übrigen stellt die Gruppe der Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, auch keine soziale Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (siehe SächsOVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 644/18.A - juris Rn. 52 f.; OVG SH, Urteil vom 17. August 2018 - 2 LB 30/18 - juris Rn. 56; OVG Brem, Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 46 f.). Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f. m.w.N.). Wehrdienstentziehung folgt einer Vielzahl von verschiedenen Motiven, unter denen das politisch-ethische Motiv nur eines ist. Eine gemeinsame Glaubensüberzeugung liegt nicht vor (vgl. im Einzelnen NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a.a.O. Rn. 68 f.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Gesellschaft die Männer, die sich dem Wehr- bzw. Militärdienst entzogen haben, als soziale Gruppe wahrnimmt. Auch liegt insoweit keine Anknüpfung an das (männliche) Geschlecht vor. Etwaige Verfolgungshandlungen wegen Verletzung dieser Pflicht würden sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer richten, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht, und knüpften außerdem nicht an die Motivation, also nicht an die Gruppenzugehörigkeit, sondern an die Wehrdienstentziehung als solche an (vgl. im Einzelnen NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a.a.O. Rn. 70 ff.).

113 (dd) Schließlich besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. [...]

115 Es kann offen bleiben, ob der Militärdienst in Syrien in einem Konflikt die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde (dies unter Bezugnahme auf die aktuelle Erkenntnislage verneinend NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a.a.O. Rn. 79 ff.; anders OVG BB, Urteil vom 29. Januar 2021, a.a.O. Rn. 100 ff.; in diese Richtung zumindest tendierend VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2021, a.a.O. Rn. 30; vgl. zur unionsrechtlichen Auslegung dieses tatbestandlichen Merkmals: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 ff.). Ebenso bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage, ob es ungeachtet dessen, dass die Verweigerung des Militärdienstes nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden muss, wenn es - wie in Syrien - keine Möglichkeit zur Militärdienstverweigerung gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 29 ff.), zumindest einer irgendwie gearteten Manifestation des Verweigerungswillens bedarf (vgl. diese Frage aufwerfend NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a.a.O. Rn. 77).

116 Jedenfalls fehlt es - wie bereits ausgeführt - an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorausgesetzten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in Bezug auf diejenigen, die sich - wie hier der Kläger - einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst durch Ausreise und den längeren Auslandsaufenthalt entzogen haben und bei denen keine individuell gefahrerhöhenden Umstände wie insbesondere systemfeindliche, oppositionelle Aktivitäten vorliegen (dagegen von einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgehend OVG BB, Urteil vom 29. Januar 2021, a.a.O. Rn. 54 ff.).

117 Dessen ungeachtet fehlt es vor allem an einer Verknüpfung einer etwaigen Verfolgungshandlung in Form der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund. Eine solche Verknüpfung ist auch im Fall des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 44, 45 ff.). Aus den bereits dargestellten Gründen ist nach der Überzeugung des Senates aber gerade nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime gleichsam jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung unterstellt und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde. Diese Annahme setzt sich nicht in Widerspruch zu der Bewertung des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie (entspricht § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie (entspricht § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 57 ff.). Eine durch eine "starke Vermutung" begründete Beweiserleichterung führt nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu unterstellender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG). Vielmehr betont der EuGH, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden sei, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 61). Eine Einordnung der Bewertung des EuGH als unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt, ist damit also nicht verbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 2.21 - juris Rn. 10). Nach Gesamtbewertung der dem Senat vorliegenden - insbesondere der aktuellen - Erkenntnismittel ist die vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV naturgemäß ohne eigene Tatsachenermittlungen, im gegebenen Fall offenbar auf der Grundlage der vom vorlegenden Verwaltungsgericht dargestellten Erkenntnislage zu Syrien im Jahr 2017 (vgl. Urteil vom 19. November 2020, a.a.O. Rn. 37) aufgestellte "starke Vermutung" als widerlegt anzusehen (so auch VGH BW, Urteil vom 4. Mai 2021, a.a.O. Rn. 30, 34; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - a.a.O. Rn. 83; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021, a.a.O. Rn. 117). [...]