VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Urteil vom 06.05.2021 - 3 A 2556/17 - asyl.net: M29887
https://www.asyl.net/rsdb/m29887
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz für Schutzsuchenden aus Afghanistan:

1. Die Frage, ob eine allgemeine Gefahrenlage aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist, bedarf einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die die Dauer des Konflikts, dessen Intensität und geografische Ausdehnung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Art der angewandten Methoden oder Taktiken der Kriegsführung und die Zahl der infolge der Kampfhandlungen getöteten, verwundeten, psychisch erkrankten oder vertriebenen Zivilpersonen gleichberechtigt mit einfließen.

2. Für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans ist mit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu rechnen.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung mit umfassenden Ausführungen zur Konfliktlage in Afghanistan)

Schlagwörter: Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, subsidiärer Schutz, Taliban, Prognose, Gesamtbetrachtung,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, RL 2011/95/EU Art. 15 Bst. c,
Auszüge:

[...]

20 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. [...]

27 Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. [...]

30 In ganz Afghanistan liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. [...]

33 Im gesamten Staatsgebiet Afghanistans kämpfen die regulären Truppen des Zentralstaats (Armee, Luftwaffe, Nationalpolizei, etc.) gegen diverse bewaffnete aufständische Gruppierungen. Die mit Abstand relevanteste dieser Gruppierungen sind die Taliban.

34 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund dieses Konflikts.

35 Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, stellen normalerweise für sich genommen keine Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95). Der Europäische Gerichtshof hat zur insofern regelungsgleichen Vorgängerrichtlinie 2004/83 entschieden, dass diesbezüglich das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen ist, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - juris Rn 35, im Folgenden auch: Urteil Elgafaji. [...]

40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Rn. 22 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - jeweils juris). Das Bundesverwaltungsgericht sah bisher ein Risiko von 1:800 (0,125 %) binnen eines Jahres in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) nichts zu ändern vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23).

41 Dieser Ansicht haben sich alle Obergerichte angeschlossen (etwa Hessischer VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A - juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -; so auch das Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 117, 118; Beschluss vom 20.05.2019 - 9 LA 167/18 - juris Rn. 17; das ebenfalls von einer Schwelle ausgeht, ab der eine wertende Gesamtbetrachtung entbehrlich sein kann). Im Ergebnis werden daher in nahezu allen Fällen überhaupt keine - oder nur sehr wenige - allgemeine Feststellungen zum Gefahrenniveau getroffen, sondern einzig auf die quantitative Analyse in der oben beschriebenen Methodik abgestellt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung daher grundsätzlich eine qualitative Analyse in Form einer wertenden Gesamtbetrachtung fordert, hat es durch die Billigung der Praxis, die Gesamtbetrachtung bei Überschreiten eines - nicht genau definierten - Schwellenwertes zu unterlassen, letztlich aus der Sicht der Oberverwaltungsgerichte eine starre Schwellenwert-Rechtsprechung geschaffen, bei der die quantitative Analyse alle anderen Betrachtungsweisen verdrängt (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -juris Rn 110, "Es liegt hier ein Fall vor, bei dem [das geringe Risiko getötet oder verletzt zu werden], schon die Folge hat, dass die qualitative Betrachtung hinsichtlich der allgemeinen, nicht auf individuellen Umständen basierenden Gefährdungslage nicht mehr zur Bejahung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen kann."). [...]

59 Zwar kommt den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof keinerlei Rechtskraft zu Gute (unbeachtet soll auch bleiben, dass der EuGH regelmäßig den Schlussanträgen folgt), die Kriterien der aufgeführten Urteilen Diakité und Elgafaji können jedoch als gefestigte Rechtsprechung gelten. Das nunmehr vom Generalanwalt aufgeführte weitere Kriterium der Zahl der infolge der Kampfhandlungen getöteten, verwundeten oder vertriebenen Zivilpersonen ist indes ebenso sachdienlich (und findet sich auch bereits in der deutschen Rechtsprechung) wie das Kriterium der Art der von den kriegführenden Parteien angewandten Methoden oder Taktiken der Kriegsführung. Unter den Begriff der Verwundeten ist - wie vom Generalanwalt angemerkt - auch die Zahl der psychisch Versehrten einzubeziehen (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 93). Eine Ungleichbehandlung von psychischen und physischen Folgen von Gewalt ist mit dem Wortlaut der Richtlinie und der Europäischen Grundrechtecharta (wie auch dem Grundgesetz) unvereinbar. Art. 3 GRCh (auf deren Beachtung sich der europäische Richtliniengeber in Erwägungsgrund 16 ausdrücklich bezieht) garantiert das Recht auf Unversehrtheit. Nach dessen ersten Absatz hat jeder Mensch das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Im deutschen Recht ist das Recht auf Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geregelt und dort als "körperliche Unversehrtheit" bezeichnet, die gleichwohl die Gesundheit im biologisch-physiologischen Bereich, wie auch die psychische Gesundheit umfasst (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 - NJW 1981, 1655; BeckOK GG/Lang, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 2 Rn. 62q). Soweit der europäische Richtliniengeber in Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95 (und der deutsche Gesetzgeber mit dem wortgleichen § 4 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ohne weitere Eingrenzung von der ernsthaften individuellen Bedrohung der Unversehrtheit einer Zivilperson spricht, können daher die psychischen Folgen wahlloser Gewalt nicht unbeachtet bleiben. Ob diese im Rahmen der quantitativen Betrachtung oder - mangels hierfür hinreichend konkreter, belastbarer Zahlen - in der wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, kann letztlich dahinstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt klargestellt, dass - anders als noch vom VGH Baden-Württemberg angenommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 110) - eine wie auch immer geartete Sperrwirkung der quantitativen Betrachtung nicht existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - BVerwG 1 C 11.19 - Rn. 21) und damit eine Berücksichtigung weiterer Faktoren stets möglich ist. [...]

64 Die Frage, ob eine allgemeine Gefahrenlage aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bedarf nach all dem einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die die Dauer des Konflikts, dessen geografische Ausdehnung, dessen Intensität, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Art der angewandten Methoden oder Taktiken der Kriegsführung und die Zahl der infolge der Kampfhandlungen getöteten, verwundeten, psychisch erkrankten oder vertriebenen Zivilpersonen gleichberechtigt mit einfließen. [...]

66 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sprechen stichhaltige Gründe dafür, dass für den Kläger in ganz Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

67 Der Konflikt in Afghanistan unterliegt den typischen Einschränkungen unübersichtlicher Kampfhandlungen. Der unzureichende Zugang zu entlegenen Regionen und ein nur begrenzt handlungsfähiger Staat machen eine Erhebung von gesicherten Daten schwierig. Gleichzeitig sind zahlreiche staatliche, überstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in Afghanistan aktiv und veröffentlichen regelmäßig umfassende Berichte zur sicherheitspolitischen Lage. Von besonderer Bedeutung und Qualität sind hierbei die Berichte der United Nations Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA), des European Asylum Support Office (EASO), des Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR), der National Statistics and Information Authority (NSIA). [...]

79 In Afghanistan finden Kampfhandlungen vor allem vom Frühjahr bis in den Herbst statt. Außerhalb dieser Zeiten kommt es selten zu groß angelegten Offensiven, wohl aber zu Anschlägen, Attentaten und kleineren militärischen Operationen. Sowohl die Regierung als auch die Aufständischen investieren ihre gesamte militärische Kapazität in den Konflikt, es existieren keine Reserven und keine anderweitig verwendeten Truppenteile. Für große Offensiven müssen regelmäßig auch in der Ausbildung befindliche Truppenteile bzw. Ausbilder zur Front gerufen werden. Der Konflikt ist zudem von erheblicher Brutalität gekennzeichnet, aufständische Gruppierungen machen in der Regel wenige Gefangene, sondern töten Gegner auch dann, wenn sie sich ergeben haben. Dieses Vorgehen kommt in geringerem Umfang auch bei Regierungstruppen vor (EASO COI Report Afghanistan, State Structure and Security Forces, August 2020, Seite 37). [...]

90 Neben der Intensität des bewaffneten Konflikts ist auch dessen geografische Ausdehnung zu betrachten. Ein lokal begrenzter Konflikt birgt weniger Gefahren für Zivilisten, bzw. diese Gefahren lassen sich besser voraussehen oder eingrenzen. Ein geografisch ausgedehnter Konflikt - insbesondere ohne klare Frontlinien - ist demgegenüber für Zivilisten besonders gefährlich, weil diese in der Regel von Kampfhandlungen überrascht werden und diesen nicht ausweichen können.

91 Geographisch verteilt sich der Konflikt in Afghanistan über das gesamte Staatsgebiet. Ob ein bestimmtes Gebiet umkämpft ist oder unter der festen Kontrolle einer Konfliktpartei steht, lässt sich oft nicht sicher sagen. Es existieren diverse abhängige und unabhängige Zählungen mit unterschiedlichen Kriterien oder Abstufungen, auch die Zahl der offiziellen Distrikte ist umstritten. Eine Zählung des Long War Journals kommt auf 133 Distrikte unter der Kontrolle der Regierung, 75 Distrikte unter Kontrolle der Taliban und 189 umkämpfte Distrikte. Nach Angaben der afghanischen Regierung gab es allein in der dritten Juniwoche 2019 442 Angriffe in 32 verschiedenen Provinzen (EASO COI Report Afghanistan, Security Situation, September 2020, Seiten 51, 52).

92 Die Kriegshandlungen beschränken sich zudem nicht auf die umkämpften Distrikte, sondern können grundsätzlich in allen Landesteilen vorkommen. So ist die Hauptstadt Kabul nach jeder Zählung fest in der Hand der Zentralregierung, gleichwohl kommt es hier regelmäßig zu Anschlägen und komplexen Angriffen mit zahlreichen zivilen Opfern (EASO COI Report Afghanistan, Security Situation, September 2020, Seiten 56, 57). Auch die enorme Varianz der Opferzahlen (2020 zwischen minus 86 % und plus 1.820 %, nur 5 Provinzen mit einer Veränderung von minus 10 % bis plus 10 % gegenüber dem Vorjahr, UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 110) zeigt, dass in Afghanistan nahezu jedes Gebiet jederzeit unmittelbar vom Konflikt betroffen sein kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (etwa BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 - juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 112), dass es jedenfalls dann nicht schwerpunktmäßig auf die Herkunfts- bzw. Rückkehrregion eines Klägers ankommt, wenn der bewaffnete Konflikt das gesamte oder nahezu gesamte Staatsgebiet betrifft. Dabei ist es unschädlich, wenn einzelne Regionen weniger vom bewaffneten Konflikt betroffen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um einen dynamischen Konflikt ohne klare Frontverläufe handelt, der auch in scheinbar ruhigen Gebieten plötzlich und heftig aufflammen kann.

93 Der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte hat unmittelbaren Einfluss auf die Gefährdung von Zivilisten. Ein niedriger oder unzureichender Organisationsgrad kann dafürsprechen, dass den Beteiligten das Potential fehlt, umfassende Kampfhandlungen zu organisieren bzw. den Konflikt langfristig intensiv zu betreiben. Dauerhafte Kampfhandlungen sind ein erheblicher Faktor bei der Höhe ziviler Opfer (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 91). Gleichsam kann ein schlechter Organisationsgrad zu fehlender Disziplin und Präzision führen, was wiederum zivile Opfer wahrscheinlicher werden lässt. Ein hoher Organisationsgrad kann demgegenüber dafürsprechen, dass die Streitkräfte zwar über die nötige Disziplin und Präzision verfügen, zivile Opfer verhältnismäßig gut zu vermeiden, gleichsam aber ein hohes militärisches Potential besitzen, um dauerhaft intensive (und daher für Zivilisten besonders gefährliche) Kampfhandlungen zu betreiben. [...]

103 Die Art der Kriegsführung und die von den Konfliktparteien eingesetzten Taktiken haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Gefahr für Zivilisten. Besonders gefährlich sind Kämpfe in urbanem Gebiet (vor allem beim Einsatz schwerer Waffen), fehlende Unterscheidung zwischen Zivilbevölkerung und Kämpfern (etwa wenn Truppen "in zivil" kämpfen) und unklare bzw. stetig wechselnde Frontverläufe. Ebenso ist von erheblichen Belang, ob die Konfliktparteien Zivilisten als besonders schutzwürdig ansehen, ignorieren oder als legitime Ziele attackieren.

104 Truppen bzw. Sicherheitsbehörden der Zentralregierung werden in erheblichem Umfang in der Fläche eingesetzt und schützen Verkehrswege, Infrastruktur und Ballungsräume durch Checkpoints, Außenposten und Polizeistationen (siehe hierzu ausführlich EASO COI Report Afghanistan, State Structure and Security Forces, August 2020, Seite 27 ff.). Gleichzeitig führt die afghanische Armee großangelegte Operationen gegen Talibangebiete durch, bzw. reagiert auf von den Taliban begonnenen Offensiven. Sowohl die Armee, als auch die ANP und des NDS führen zudem zielgerichtete Operationen gegen bestimmte Ziele, wie etwa Kommandeure, Ausbildungslager oder ähnliches durch (EASO COI Report Afghanistan, State Structure and Security Forces, August 2020, Seiten 36, 37). Von Einheiten des NDS wird berichtet, dass diese bei ihren Einsätzen regelmäßig Gefangene Kämpfer und festgehaltene Zivilisten exekutieren (EASO COI Report Afghanistan, State Structure and Security Forces, August 2020, Seite 37). [...]

107 Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen kommen vor, so gibt es Berichte darüber, dass Familien von Talibankämpfern vorsätzlich von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden (EASO COI Report Afghanistan, State Structure and Security Forces, August 2020, Seite 27).

108 Die Taliban führen sowohl konkrete Offensiven durch um langfristige Gebietsgewinne zu erreichen, als auch Schock-Angriffe auf Städte mit späterem Rückzug, Angriffe auf Außenposten, Straßensperren und ähnliches (umfangreich mit zahlreichen Beispielen: EASO COI Report Afghanistan, Security Situation, September 2020, Seiten 30 ff.). Insbesondere komplexe Angriffe auf Städte, wie etwa auf Kunduz Ende August 2019 (siehe hierzu auch EASO COI Report Afghanistan, Security Situation, September 2020, Seiten 50, 51), verdeutlichen die Fähigkeit der Taliban, den Krieg auch in urbane Gebiete zu tragen. Darüber hinaus verüben die Taliban Anschläge auf Regierungseinrichtungen und gezielte Attentate. Hierbei sind fast immer auch zivile Opfer möglich. Die Taliban führen zudem auch (Selbstmord-)Anschläge auf rein zivile Ziele mit zahlreichen Toten durch, um die Zentralregierung zu delegitimieren und die Bevölkerung einzuschüchtern (EASO COI Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, Seiten 22 bis 27). Die Taliban nutzen Kinder als Selbstmordattentäter und um improvisierte Sprengsätze zu platzieren (EASO COI Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, Seite 21). Die Taliban nutzen Zivilisten zudem regelmäßig als menschliche Schutzschilde, etwa indem sie sich bei Angriffen bewusst unter die Zivilbevölkerung mischen oder sich bei Beschuss durch Regierungstruppen in Wohnhäuser zurückziehen (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seiten 59, 60).

109 Der islamische Staat beschränkt sich nahezu ausschließlich auf Anschläge und Überfälle auf "weiche" Ziele. Angriffe auf die Zivilbevölkerung erfolgen auch aufgrund derer Religion oder Ethnie, etwa Hazara oder Hindus (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seiten 55, 56).

110 Insgesamt droht Zivilisten in Afghanistan von allen am Konflikt Beteiligten Gefahr, sei es als Kollateralschäden, die von allen Kriegsparteien hingenommen werden, oder als unmittelbare Ziele wahlloser Gewalt oder als menschliche Schutzschilde. Das allgemeine Risiko ist auch dadurch erhöht, dass es in Afghanistan kaum klare Fronten gibt, von denen sich Zivilisten fernhalten könnten. Zahlreiche Provinzen und Distrikte sind "umkämpft", Talibanangriffe können sich nahezu im ganzen Land ohne jede Vorwarnung aus dem Nichts materialisieren. Gleiches gilt für Operationen der Regierungstruppen gegen echte oder vermeintliche Aufständische. In urbanen Gebieten kommt es zudem unabhängig von konkreten Kampfhandlungen regelmäßig zu wahllosem Beschuss mit Mörsern und Raketen (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 24). [...]

113 Diese Erkenntnisse schlagen sich auch in einer quantitativen Analyse der zivilen Opfer des Afghanistankrieges nieder.

114 Die quantitative Analyse gibt Aufschluss über die tatsächlichen Auswirkungen der oben aufgeführten Umstände, quantifiziert diese und setzt sie zueinander ins Verhältnis. Dabei ist nicht nur auf die konkreten Opferzahlen einzugehen, sondern auch auf deren Ursachen, daher die jeweils verantwortlichen Akteure und Art der Gewalthandlungen. Hierbei kommt es auch auf die Methodik der erhobenen Zahlen, deren Aussagewert und Limitationen an. Beim Bilden von Quoten muss dem doppelten statistischen Risiko Rechnung getragen werden, dass sowohl Opferzahlen, als auch Bevölkerungszahlen ihren eigenen Ungenauigkeiten und Besonderheiten unterliegen. Daher muss auch der Demografie der betrachteten Bevölkerung Rechnung getragen werden.

115 Die Quantitative Analyse muss zudem die Dauer des Konflikts berücksichtigen. Eine Zählung nur der jüngsten Opfer wird dem vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefordertem Kriterium der Beachtung der Dauer des Konflikts nicht gerecht. Zudem ist zu beachten, dass der Betroffene nicht nur für einen bestimmten Zeitraum, sondern dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren soll. Herrschen dort indes langjährige Umstände, die auf eine ernsthafte Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hindeuten, müssen auch die kumulierten Risiken einer dauerhaften Rückkehr erfasst werden. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2011/95, nach dem es ein wesentliches Ziel der Richtlinie ist, Menschen Schutz zu gewähren, die diesen tatsächlich benötigen und der keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitraums dieses Schutzbedarfs enthält.

116 Seit Beginn der Zählungen im Jahr 2009 hat die UNAMA über 35.000 getötete und 65.000 verwundete Zivilisten gezählt (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019, Seite 5).

117 Die UNAMA zählt dabei nur verifizierte zivile Opfer. Ein Opfer zählt nur dann als verifiziert, wenn drei unabhängige Quellen es bestätigt haben. Neben Zeugenaussagen verlässt sich die UNAMA auch auf Bild- und Videomaterial, Besuche in Krankenhäusern und Kontakte zu NGOs. Ist die UNAMA nicht überzeugt von der Verifizierung eines Opfers, so wird es nicht im Report aufgeführt. Selbiges gilt bei einem unklaren Status des Opfers, daher, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen Kombattanten gehandelt hat (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seiten 8, 9). Ein Opfer gilt als verletzt, wenn es in ein Krankenhaus eingeliefert wurde oder durch professionelles medizinisches Personal behandelt wurde (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 105). [...]

119 Die Methodik der UNAMA führt einerseits zu einer hohen Verlässlichkeit hinsichtlich des Mindestmaßes an zivilen Opfern. Andererseits führt die sehr restriktive Methodik zu einer kaum erfassbaren Dunkelziffer. Es kann letztlich dahinstehen, ob man diese Dunkelziffer anhand eines Faktors erhöhen möchte (so etwa das Nds. OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 - juris Rn 65) oder anhand einer qualitativen Betrachtungsweise berücksichtigen möchte (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 133 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 146 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 63, freilich ohne in seiner qualitativen Analyse auf eine Dunkelziffer einzugehen). [...]

127 Insgesamt kann nicht von einem erheblichen oder sogar dauerhaften Rückgang der zivilen Opfer ausgegangen werden. Die positiven Effekte des Vertrages von Doha haben allenfalls vorübergehend zu einer Verringerung der Gewalt geführt. Die Einschränkungen der Corona-Pandemie dürften vor allem im 1. Quartal 2020 ebenfalls die Kampfhandlungen beeinträchtigt haben. [...]

130 Eine bessere wissenschaftliche Zählung der zivilen Opfer in Afghanistan als die der UNAMA existiert nicht. Zu den tatsächlichen Opferzahlen im bewaffneten Konflikt in Afghanistan lassen sich daher keine seriösen Zahlen ermitteln. Zwar erscheint eine Vervielfachung der Zahlen der UNAMA nicht unrealistisch, ein konkreter Faktor hierfür würde indes reiner Spekulation entstammen und würde das Konzept der quantitativen Analyse als statistische Grundlage unterlaufen.

131 Die von der UNAMA erfassten Opferzahlen beinhalten nicht diejenigen Zivilisten, die aufgrund von willkürlicher Gewalt in Afghanistan psychisch erkranken oder anderweitig geschädigt werden (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 105). Eine erhebliche Dunkelziffer dürfte zudem hinsichtlich sexueller Gewalt bestehen. Zwar hat die UNAMA nur vierzehn Fälle sexuellen Missbrauchs (davon 10 gegen Kinder) durch Kombattanten verifizieren können, sie merkt aber gleichzeitig an, dass aufgrund der extrem konservativen Gesellschaftsstruktur solche Verbrechen kaum erfassbar (und noch schwerer zu verifizieren) sind (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 29). Ebenso nicht erfasst sind Opfer, die durch die zwangsweise Schließung von Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen durch Aufständische entstehen (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2020, Seite 36).

132 Psychische Folgen von willkürlicher Gewalt können bei den Opferzahlen nicht unbeachtet bleiben (siehe oben), sind jedoch ungleich schwerer zu quantifizieren. Eine Zählung, die in ihrer Methodik jener der UNAMA hinsichtlich der Toten und Verletzten nahekommen könnte, ist in Afghanistan unmöglich. Gleichwohl existieren sowohl Studien zur konkreten Verbreitung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan, als auch zu den allgemeinen Effekten von erlebter Gewalt auf die menschliche Psyche, die einen Rückschluss auf die psychologischen Folgen des Krieges auf die afghanische Bevölkerung zulassen.

133 Beobachtungen aus vergangenen Kriegen haben gezeigt, dass bei intensiven Kämpfen das Verhältnis von getöteten und verwundeten Soldaten zu rein psychisch versehrten in extremen Kampflagen (etwa Sturmangriffe auf gut verteidigte Stellungen) bis zu 1:1 betragen kann. Bei geringerer Intensität überwiegen die psychischen Ausfälle um ein Vielfaches. Eine Studie an Soldaten des Yom-Kippur-Krieges 1973 hat gezeigt, dass in Logistikeinheiten das Verhältnis von getöteten bzw. verwundeten Soldaten zu psychisch versehrten dreimal höher war als bei Fronttruppen, die ein viel höheres Maß an Gewalt erlebten. Es konnte zudem gezeigt werden, dass nicht (nur) das objektive Gefahrenniveau für psychische Erkrankungen relevant ist, sondern das subjektive Gefühl der Kontrolle über eine Situation. So waren Offiziere von psychischen Erkrankungen weniger betroffen als Mannschaften, obwohl israelische Offiziere ihre Truppen unmittelbar von der Front aus kommandierten und daher überproportional verwundet bzw. getötet wurden. Auch im zweiten Weltkrieg konnten erhebliche Unterschiede bei der psychischen Belastung alliierter Piloten und Bordschützen schwerer Bomber festgestellt werden. Obwohl alle Besatzungsmitglieder dem nahezu exakt gleichen (hohen) Risiko ausgesetzt waren, litten die Besatzungsmitglieder, die nicht am Steuer saßen, erheblich häufiger unter schweren psychischen Erkrankungen als die Piloten (Sebastian Junger: War, Hachette Book Group 2010, Seite 53, mit weiteren Beispielen). Der traumatisierende Effekt von Gewalt hängt daher nicht nur vom Erleben der Gewalt an sich, sondern auch von dem Grad, dem eine Person der Gewalt hilflos ausgesetzt ist, ab. Dies gilt insbesondere für Zivilisten, die in bewaffnete Konflikte geraten. [...]

138 Diese allgemeinen Erkenntnisse stützen die in Afghanistan durchgeführten Untersuchungen zu psychischen Erkrankungen.

139 Im Jahr 2019 gaben 74,5 % der Afghanen an, sich immer oder oft Sorgen um ihre persönliche Sicherheit zu machen. 2006 lag dieser Wert noch bei 40 %. Besondere Angst besteht bei Reisen (knapp 80 %), öffentlichen Veranstaltungen (75 %) und gegenüber den Taliban (93 %). Aber auch gegenüber der Afghanischen Armee (38 %) und der Afghanischen Nationalpolizei (43 %) verspüren die Afghanen Angst (The Asia Foundation, A Survey of the Afghan People, Afghanistan in 2019, Seiten 59 ff.). Die Haltung der (befragten) Afghanen zu den afghanischen Sicherheitskräften ist grundsätzlich eher positiv. Gleichwohl sind nur gut 50 % der Auffassung, die Afghanische Armee helfe dabei, die Sicherheitslage zu verbessern (53,4 %) bzw. Zivilisten zu schützen (51,8 %). Über 80 % der Afghanen sind der Auffassung, dass die Sicherheitskräfte zwingend der Unterstützung internationaler Kräfte bedürfen (The Asia Foundation, A Survey of the Afghan People, Afghanistan in 2019, Seiten 67, 68).

140 Eine Studie der Europäischen Union aus dem Jahr 2018 ergab, dass 85 % aller Afghanen Zeuge mindestens eines traumatischen Ereignisses wurden. Im Durchschnitt haben Afghanen vier solcher Ereignisse erlebt. Die Hälfte der Befragten gab dabei an, psychisch unter den Folgen gelitten zu haben. Jeder fünfte fühlte sich dauerhaft in seinem Leben beeinträchtigt (https://www.hrw.org/news/2019/10/07/afghanistan-little-help-conflict-linked-trauma).

141 Nach Schätzungen der WHO sind mindestens 2,2 Millionen Afghanen akut psychisch erkrankt, wobei die Dunkelziffer für enorm gehalten wird (https://www.handelsblatt.com/politik/international/who-zahlen-mehr-als-zwei-millionen-afghanen-psychisch-krank/). In ihrem Strategiepapier zur mentalen Gesundheit für die Jahre 2019 bis 2023 geht die afghanische Regierung davon aus, dass 26 % aller Afghanen an einer psychischen Erkrankung leiden, die sie in ihrem Alltag behindert und weitere 46 % zwar psychisch erkrankt sind, diese Erkrankung sie in ihrem Alltag jedoch nicht behindert (Afghan Ministry of Public Health, National Strategy for Mental Health 2019 - 2023, Seite 5). Auch die UNAMA geht davon aus, dass die Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts in Afghanistan erhebliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung hat (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed  onflict, Annual Report 2020, Seite 12). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass der Bevölkerungsanteil, der aufgrund kriegsbedingter Bedrohungen psychisch erkrankt ist, voraussichtlich bei deutlich über 50 Prozent liegen dürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 108). [...]

148 Eine wertende Gesamtbetrachtung aller oben aufgeführter Aspekte des afghanischen Bürgerkrieges ergibt, dass in Afghanistan eine allgemeine Gefahrenlage aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorherrscht, die ein so hohes Niveau erreicht, dass der Kläger allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der Konflikt ist sowohl lang andauernd, als auch intensiv, es stehen sich hunderttausende Kämpfer im ganzen Land gegenüber. Zwar ist die afghanische Wirtschaft wenig leistungsfähig, die anhaltende Unterstützung der einzelnen Konfliktparteien aus dem Ausland sorgt jedoch für ausreichend Nachschub an Kriegsmaterial, um den Konflikt bei hoher Intensität fortzuführen. Die beteiligten Streitkräfte verfügen über ein Maß an Organisation, das einerseits hoch genug ist, um regelmäßig groß angelegte militärische Operationen im ganzen Land zu betreiben, andererseits nicht hoch genug ist, um einen effektiven Schutz der Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen zu gewährleisten. Gerade die zunehmende Kriegsverantwortung der unzureichend ausgebildeten afghanischen Regierungstruppen hat zu erhöhten Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Die Kriegsparteien wenden zudem Methoden der Kriegsführung und Taktiken an, die sowohl zivile Opfer billigend in Kauf nehmen, als auch Zivilisten als unmittelbare Ziele von militärischer Gewalt sehen. Wahllose Angriffe mit Raketen auf Wohngebiete und Anschläge an belebten Orten werden gezielt dazu genutzt, die Bevölkerung zu traumatisieren und die Regierung zu delegitimieren. Bemühungen aller Kriegsparteien, zivile Opfer zu vermeiden, haben sich bisher weitestgehend als Lippenbekenntnisse ohne große Auswirkungen erwiesen. Zudem werden Zivilisten - insbesondere Kinder - das Ziel von sexuellem Missbrauch durch Kombattanten. [...]

152 Eine solche Prognose kann nicht an einen festen Zeitraum geknüpft werden, sondern unterliegt ebenfalls dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es liegt in der Natur komplexer Sachverhalte, dass sich einzelne ihrer Aspekte besser und für einen längeren Zeitraum vorhersehen lassen, während andere Aspekte nahezu unvorhersehbar sind. Ein fester Prognosezeitraum - etwa von einem Jahr - würde diesen Umständen nicht gerecht werden. Die Prognose muss vielmehr alle Aspekte der (notwendigerweise nur für die Vergangenheit feststellbaren) tatsächlichen Gefahr aufgreifen und diese so weit wie möglich - daher bis zu dem Punkt, an dem eine Prognose nicht mehr dem obigen Maßstab gerecht werden kann - fortdenken. Dafür kann sowohl auf die neuere Entwicklung, als auch auf die Historie des Konflikts geblickt werden.

153 Dies vorausgeschickt wird die tatsächliche Gefahr auch für die (absehbare) Zukunft fortbestehen. In Afghanistan wird auf absehbare Zeit ein bewaffneter Konflikt in der oben beschriebenen Intensität und Gefährlichkeit herrschen. Daran ändern auch die gegenwärtigen Friedensverhandlungen nichts. [...]

167 Die Voraussetzungen für internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG liegen nicht vor. Die oben genannte Gefahr droht dem Kläger insbesondere auch in der Provinz Kabul als Zielort einer möglichen Abschiebung. [...]