OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 20.07.2021 - 2 LB 96/21 (Asylmagazin 9/2021, 332 ff.) - asyl.net: M29889
https://www.asyl.net/rsdb/m29889
Leitsatz:

Familienschutz für Eltern, wenn ihr Kind bei ihrer Asylantragstellung noch minderjährig ist:

"1. Für die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG kommt es nicht auf den formellen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das Asylgesuch (§ 13 AsylG) an.

2. Sowohl für die Minderjährigkeit als auch für die Ledigkeit und für das Innehaben der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils (§ 13 AsylG) und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag an.

3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge nach § 26 AsylG steht im Regelfall mit Unionsrecht im Einklang.

4. Zur (Un-) Wirksamkeit einer Ehe, die ein damals Fünfzehnjähriger und eine damals Dreizehn- oder Vierzehnjährige in Syrien im Jahr 2013 geschlossen haben.

5. Zur Personensorgeberechtigung für ein als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebendes syrisches Kind."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 25.03.2021 – C-768/19)

Schlagwörter: Familienschutz, minderjährig, Beurteilungszeitpunkt, Wirksamkeit der Eheschließung, Asylantragstellung, Beurteilungszeitpunkt,
Normen: AsylG § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, AsylG § 14, AsylG § 13,
Auszüge:

[...]

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG zu. [...]

[VI.] 1. Für die Frage, ob ein Elternteil eines anerkannten Schutzberechtigten als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist und damit nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie Anspruch auf die dort genannten Leistungen hat, kommt es nicht auf die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils oder im Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Elternteil im materiellen Sinne um Asyl nachgesucht hat.

a) Zwar spezifizieren Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich und Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU den für die Bestimmung der Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitraum nicht ausdrücklich. Daraus folgt indes nicht, dass die Mitgliedsstaaten in nationalen Regelungen wie z.B. § 77 Abs. 1 AsylG den maßgeblichen Zeitpunkt selbst bestimmen können. Der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz gebieten es in der Regel, eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich auszulegen (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 58-60; EuGH, Urt. v. 12.04.2018 – C-550/16, Rn. 41 und Urt. v. 16.07.2020 – C-133/19 u.a., juris Rn. 30).

Diese autonome unionsrechtliche Auslegung der Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU muss vor dem Hintergrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EUGrCh) und des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2, 3 EUGrCh) mit dem Ziel erfolgen, das Familienleben im Interesse des betroffenen Kindes zu fördern. Dem würde es widersprechen, wenn für die Frage, ob ein Familienangehöriger in den Genuss von Regelungen kommt , die an die Minderjährigkeit eines Kindes anknüpfen, auf die Voll- oder Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag (des Kindes oder des Angehörigen) abgestellt würde, da dann die Rechte des Antragstellers von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung der Anträge durch die nationalen Behörden abhingen (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 62 - 65 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 12.04.2018 – C-550/16 und Urt. v. 16.07.2020 – C-133/19 u.a.; VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 52 f.; VG Oldenburg, Urt. v. 21.9.2018 – 15 A 8994/17, juris Rn. 90; VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 31; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylG Rn. 78).

Daran ändert der Umstand nichts, dass nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU – ebenso wie nach § 77 Abs. 1 AsylG – die Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags im Rechtsbehelfsverfahren auf einer nunc-Basis erfolgen muss. Es wäre mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 EUGrCh) unvereinbar, dies so zu verstehen, dass Familienangehörige ihre Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU allein durch den Zeitablauf während eines Rechtsbehelfsverfahrens verlieren können (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 69 f.).

Ein Elternteil ist daher als „Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU anzusehen, wenn das Kind in dem betroffenen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, bevor es volljährig geworden ist, wenn der Elternteil in diesen Mitgliedsstaat eingereist ist, bevor das Kind volljährig geworden ist, und wenn er dort seinerseits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bevor das Kind volljährig geworden ist (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 71 - 74).

b) Die Ausführungen des Generalanwalts Hogan im Verfahren C-768/19 sind zum subsidiären Schutz ergangen, aber gleichwohl auf den Flüchtlingsschutz übertragbar. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der für die Bestimmung der Minderjährigkeit maßgebliche Zeitpunkt in Fällen, in denen dem Kind subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und in Fällen, in denen dem Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zwingend derselbe sein muss. Jedoch wäre, wenn man hier differenzieren wollte, der für Flüchtlingsschutz maßgebliche Zeitpunkt keinesfalls später, sondern allenfalls früher als der für subsidiären Schutz maßgebliche Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2019 – 1 C 32.18, juris Rn. 18). Hinzu kommt, dass das wesentliche Argument für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich die Erwägung, dass die Rechtsstellung des Betroffenen nicht von in der Sphäre der Behörden bzw. Gerichte liegenden Umständen wie dem Entscheidungszeitpunkt abhängen soll, auf subsidiären Familienschutz und Familienflüchtlingsschutz gleichermaßen zutrifft (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 66 f.)

c) Der „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist nicht der förmliche Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG bzw. des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, sondern der materielle Asylantrag (Asylgesuch) im Sinne des § 13 AsylG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU unterscheiden zwischen der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (Abs. 1) und der „förmlichen“ Antragstellung (Abs. 2). Bereits mit der nicht-förmlichen Antragstellung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU wird die Antragstellereigenschaft im Sinne des Art. 2 lit. c) Richtlinie 2013/32/EU erworben. Es reicht insoweit aus, wenn der Betroffene die Absicht bekundet, internationalen Schutz zu begehren (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 75-77). Auch hier muss es sich zugunsten des Ausländers auswirken, dass er keinen Einfluss darauf hat, wann das Bundesamt ihm nach der Äußerung des Asylgesuchs Gelegenheit zur förmlichen
persönlichen Antragstellung gibt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 55 ff.).

d) Nicht erforderlich ist, dass das als schutzberechtigt anerkannte Kind und der Elternteil, der von ihm einen Schutzstatus ableiten möchte, in dem betreffenden Mitgliedstaat ihr Familienleben wiederaufnehmen. Es reicht der bloße gleichzeitige Aufenthalt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 2 lit. j Richtlinie 2011/95/EU, der auf den Bestand der Familie im Herkunftsland und auf den Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat abstellt, nicht aber auf die Wiederaufnahme des Familienlebens in diesem Mitgliedsstaat. Zum anderen hängt die Wiederaufnahme des Familienlebens auch von Bedingungen (z.B. materieller oder geographischer Art) ab, die sich der Kontrolle der Familienmitglieder entziehen, und es lassen sich der Richtlinie 2011/95/EU keine Kriterien dafür entnehmen, wie eine solche Voraussetzung geprüft werden soll (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 80 f., 83). Nur wenn das volljährig gewordene Kind ausdrücklich und schriftlich erklärt, kein Familienleben mit dem Elternteil wiederaufnehmen zu wollen, sind die Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht anwendbar, weil sie dann ihren Zweck, das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 EUGrCh zu schützen, nicht erfüllen können (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 84).

e) Die Eigenschaft der Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich, Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes für die Dauer des ihnen gemäß Art. 24 Richtlinie 2011/95/EU ausgestellten Aufenthaltstitels fort (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 – C-768/19, Rn. 88).

2. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach der Elternbegriff des Art. 2 lit. j 3. Spiegelstrich Richtlinie 2011/95/EU für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG nicht maßgeblich sei. [...]

3. Für die Ledigkeit des Kindes im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist auf denselben Zeitpunkt abzustellen wie für die Minderjährigkeit. Beide Voraussetzungen stehen in engem Zusammenhang miteinander. Sie beschreiben gemeinsam die persönlichen Eigenschaften, die das als schutzberechtigt anerkannte Kind aufweisen muss, um seinen Eltern den abgeleiteten Status vermitteln zu können. Eine Aufspaltung der Zeitpunkte, zu denen sie vorliegen müssen, wäre künstlich. Zwar trifft die Erwägung, dass die Minderjährigkeit zu einem im Vorhinein feststehenden Zeitpunkt zwangsläufig wieder entfällt (s. dazu oben Ziff. 2, c) cc), auf die Ledigkeit nicht zu. Gleichwohl liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Natur der Sache, dass Menschen mit fortschreitendem Lebensalter häufig irgendwann heiraten. Die Freiheit der Eheschließung genießt hohes grundrechtliches Gewicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK, Art. 9 EUGrCh). Ein mittelbar-faktischer Zwang, während der zuvörderst von staatlichen Stellen zu verantwortenden Dauer des Asylverfahrens des Elternteils von einer Eheschließung absehen zu müssen, um die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Elternteil nicht zu gefährden, ließe sich damit nicht vereinbaren.

4. Mithin sind als „Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings bzw. subsidiär Schutzberechtigten“ im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG auch der Vater oder die Mutter eines volljährigen oder verheirateten anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen, wenn das Kind vor Eintritt der Volljährigkeit und vor der Eheschließung um Asyl im Sinne des § 13 AsylG nachgesucht hat und auch der Vater oder die Mutter nach Deutschland eingereist sind und um Asyl im Sinne des § 13 AsylG nachgesucht haben bevor das Kind volljährig wurde oder geheiratet hat, es sei denn, das Kind hat nach Eintritt der Volljährigkeit oder nach der Eheschließung ausdrücklich und schriftlich erklärt, mit dem betreffenden Elternteil kein Familienleben aufnehmen zu wollen, oder der dem Elternteil aufgrund des abgeleiteten Schutzstatus ausgestellte Aufenthaltstitel ist bereits abgelaufen.

b) Im Zeitpunkt des Asylgesuchs des Klägers war sein Sohn auch noch ledig. Seine Ehe ist erst am 15. oder 16.01.2016 wirksam geworden.

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Sohn des Klägers und seine Ehefrau im Jahr 2013 in Syrien bei einem „Scheich“ vor Zeugen einen Ehevertrag geschlossen haben. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, den Zeugenaussagen seines Sohnes und der Ehefrau sowie der am 07.12.2014 vom Scharia-Gericht in Aleppo ausgestellten Urkunde über die (Nach-) Registrierung der Ehe.

bb) Die Wirksamkeit dieser Ehe in der deutschen Rechtsordnung beurteilt sich gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Form und gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Voraussetzungen der Eheschließung nach syrischem Recht, da die Ehe in Syrien geschlossen wurde und beide Verlobte syrische Staatsangehörige sind (vgl. auch Mörsdorf, in: Hau/ Poseck, BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 71). [...]

cc) Die 2013 in Form eines Vertrages vor Zeugen geschlossene Ehe war nach syrischem Recht zunächst unwirksam. [...]

dd) Die wegen der Unterschreitung des regulären Heiratsalters und des Fehlens einer richterlichen Heiratserlaubnis für Minderjährige nach syrischem Recht fehlerhafte Ehe wurde inzwischen durch Vollzug geheilt. Der vorgenannte Fehler führte nicht zur Nichtigkeit der Ehe (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 25; Eijk, aaO., S. 253). Eine „nur“ fehlerhafte, aber nicht nichtige Ehe zeitigt nach syrischem Recht (Art. 51 PSG) Rechtsfolgen, wenn sie vollzogen wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16, juris Rn. 25; Eijk, aaO., S. 254). [...]

VII. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, wonach der Elternteil, der Familienflüchtlingsschutz begehrt, die Personensorge für den Stammberechtigten innehaben muss.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ebenfalls der Zeitpunkt, in dem der Elternteil um Asyl nachgesucht hat (so auch VG Freiburg, Urt. v. 03.08.2020 – A 4 K 466/17, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 14.02.2019 – 8 A 1814/18, juris Rn. 60; VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 3 A 420/19, juris Rn. 39). Auch dies ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. [...]

2. Im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags im materiellen Sinne nach § 13 AsylG (30.12.2015) hatte der Kläger die Personensorge für A. inne.

Nach Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Kinderschutzübereinkommen - KSÜ) bestimmen sich die Zuweisung und das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Dies ist vorliegend das deutsche Recht, denn am 30.12.2015 hatte A. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er lebte bereits zu diesem Zeitpunkt als anerkannter Flüchtling in Deutschland, so dass schon damals davon auszugehen war, dass Deutschland für längere Zeit sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt sein wird (vgl. zur Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ Markwardt, in: BeckOnline Großkommentar BGB, Art. 21 EGBGB Rn. 33 f.). Das Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar, weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat ist. Dass Syrien das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, ist irrelevant (vgl. Art. 20 KSÜ und dazu Markwardt, in: BeckOnline Großkommentar BGB, KSÜ Art. 20 Rn. 3.1). [...]