BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 25.05.2021 - 1 C 2.20 (Asylmagazin 10-11/2021, S. 382 ff.) - asyl.net: M29903
https://www.asyl.net/rsdb/m29903
Leitsatz:

Zuständigkeit Deutschlands für die Asylverfahren nachgeborener Kinder von "Anerkannten" bei fehlendem Aufnahmegesuch:

"1. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf (vgl.BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 37.19 (Asylmagazin 9/2020, S. 318 f.) - asyl.net: M28715).

2. Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, ist deshalb jedenfalls dann für dessen Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO); die bloße Unterrichtung über die Geburt des Kindes reicht dazu nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 37.19 (Asylmagazin 9/2020, S. 318 f.) - asyl.net: M28715)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, nachgeborenes Kind, in Deutschland geborenes Kind, Zuständigkeit, Dublin III-Verordnung, Aufnahmegesuch, Analogie, Überstellungsfrist, internationaler Schutz in EU-Staat, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3 S. 2, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

14 a) Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht der Fall; vielmehr ist die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerin zuständig.

15 aa) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251 hat der Senat zu einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt:

"aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegend schon daraus ergibt, dass es sich im Sinne der Auffangnorm des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO um den ersten Mitgliedstaat handelt, in dem der Antrag des Kindes auf internationalen Schutz gestellt wurde. [...]

bb) Eine etwaige Zuständigkeit Italiens wäre jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO dadurch auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, dass die Beklagte Italien nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein Gesuch um Aufnahme der Klägerin unterbreitet hat. Diese selbstständig tragende Begründung des Berufungsurteils (UA S. 21 ff.) steht im Einklang mit Bundesrecht. Die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO, wonach es der Einleitung eines "neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind nicht bedarf, macht ein solches Aufnahmegesuch hier auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvorschrift herzuleiten. Denn zumindest diese Sonderregelung ist auf die hier vorliegende Konstellation eines Kindes bereits schutzberechtigter Eltern nicht analog anwendbar (ebenso etwa Broscheit, InfAuslR 2018, 41 <44>). [...]

cc) Nach den den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte an Italien weder ein Aufnahmegesuch gerichtet noch Italien über die Geburt der Klägerin unterrichtet. Die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für das Aufnahmegesuch sind seit langem verstrichen." [...]

16 bb) Diese Erwägungen gelten im auch im vorliegenden Fall. Denn es fehlt jedenfalls an einem fristgerechten Aufnahmegesuch; eine bloße Geburtsmitteilung,die das Oberverwaltungsgericht allerdings aktenwidrig verneint hat (1), reicht nicht aus (2).

17 (1) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf seine grundlegende Entscheidung in dem dem Verfahren BVerwG 1 C 37.19 vorausgegangenen Berufungsverfahren Bezug genommen, die es umfänglich zitiert. Diese Bezugnahme umfasst insbesondere auch die ergänzend angeführte, indes selbstständig tragende Begründung, wonach der angefochtene Bescheid "auch dann rechtswidrig sein dürfte, wenn man Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO entsprechend anwenden würde." Damit ist auch die Feststellung von der Bezugnahme miterfasst, dass die Beklagte nach "Aktenlage … weder ein Aufnahmegesuch für die Klägerin gestellt noch Italien überhaupt über die Geburt der Klägerin unterrichtet" habe. Das Berufungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es diese Tatsachen auch im Verfahren der Klägerin für zutreffend erachtet.

18 In Ermangelung einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge der Beklagten ist der Senat an diese Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, soweit sie nicht in offenkundigem Widerspruch zu den beigezogenen und vom Berufungsgericht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Verwaltungsvorgängen stehen. Eine derartige Aktenwidrigkeit, die vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berücksichtigt werden darf und dieses insbesondere nicht bindet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291, 297 f.), zeigt die Revision aber nur hinsichtlich des Fehlens einer Geburtsanzeige auf. Da sich aus dem Verwaltungsvorgang zweifelsfrei ergibt, dass die Beklagte mit E-Mail vom 26. Juni 2019 über das Dubli-Net der italienischen Dublin-Stelle die Geburt der Klägerin am 10. Februar 2019 in Kiel/Deutschland angezeigt hat, ist die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts insoweit aktenwidrig. Dies lässt die Bindung des Senats an diese Tatsachenfeststellung zwar entfallen. Die weitere Tatsachenfeststellung, dass die Beklagte kein Aufnahmegesuch für die Klägerin an Italien gestellt hat, bleibt davon jedoch unberührt. Insoweit ist für eine Aktenwidrigkeit nichts vorgetragen oder ersichtlich und ist der Senat mithin an die erfolgte Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

19 (2) Die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Italien nicht über die Geburt der Klägerin unterrichtet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung hier anders als im Verfahren 1 C 37.19 Bestand haben könnte. Denn die tatsächlich erfolgte Geburtsanzeige kann ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung nicht ersetzen.

20 Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder hier anwesender Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, jedenfalls nicht in der Weise in Betracht, dass auch darauf verzichtet werden kann, ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für das Kind einzuleiten, d.h. für dieses innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein ausdrückliches Aufnahmegesuch an den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, NVwZ 2021, 251 Rn. 16 ff.). Die bloße Ankündigung über das DubliNet, dass näher benannte Personen in Deutschland ein Kind geboren haben, steht einem Aufnahmegesuch nicht gleich. Eine solche genügt lediglich im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, die hier indes ausscheidet, weil für die Eltern kein Dublin-Verfahren mehr anhängig ist, in das das Kind - gleichsam automatisch - einbezogen werden könnte. Wird der andere Mitgliedstaat - und sei es auch innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO - lediglich über die Geburt eines Kindes unterrichtet, ohne dass die Beklagte ausdrücklich ein Aufnahmegesuch nach dieser Vorschrift stellt, ist für jenen nicht unmissverständlich ersichtlich, dass seine Aufnahmeverpflichtung nicht ohnehin schon unmittelbar kraft Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO besteht, sondern allenfalls durch die Stattgabe des Aufnahmegesuchs oder eine fehlende Reaktion auf dieses innerhalb von zwei Monaten begründet wird (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO). Nur durch ein ausdrückliches Aufnahmeersuchen im Sinne von Art. 21 Dublin III-VO wird dem anderen Mitgliedstaat deutlich vor Augen geführt, dass er (nach Auffassung des Bundesamts) hierauf reagieren muss und sich je nach seiner Reaktion die Rechtsfolgen des Art. 22 Dublin III-VO ergeben können.

21 b) Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Dies scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist bei der in Deutschland geborenen Klägerin, die im Bundesgebiet erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nicht der Fall. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die Regelung auch nicht deshalb auf die Klägerin analog angewandt werden, weil ihre Eltern Begünstigte internationalen Schutzes sind. Auf die dortigen Ausführungen (BA S. 18 f.) wird Bezug genommen. Der EuGH hat im Übrigen mehrfach betont, dass Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020: 218], Hivatal - Rn. 29 f.). [...]