VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 28.05.2021 - 9 K 2439/18 - asyl.net: M29919
https://www.asyl.net/rsdb/m29919
Leitsatz:

Einbürgerung trotz langjährigem Leistungsbezug in der Vergangenheit:

Nimmt die betroffene Person nach langjährigem Sozialleistungsbezug erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf, so lässt sich für die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung keine pauschale Mindestdauer der Erwerbstätigkeit festlegen. So steht der langjährige Sozialleistungsbezug der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht entgegen, wenn die gegenwärtige berufliche Situation, die Qualifikation der Person und die vorherigen Arbeitsbemühungen dafür sprechen, dass zukünftig ein Leistungsbezug nicht zu erwarten ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, Sozialleistungen, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitsbemühungen, erwerbsfähig, Prognose,
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Auf Anfrage der Beklagten beim Jobcenter Teltow-Fläming zum Leistungsbezug des Klägers teilte dieses unter dem 15. Dezember 2016 mit, dass der Kläger seit dem 21. September 2006 als arbeitslos gemeldet sei und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehe. Eine Sperrzeit oder eine Sanktion seien bei ihm bisher nicht angeordnet worden. Er nehme die Einladungen zu den Gesprächen zwar wahr und teile mit, dass er sich aktiv um eine Beschäftigung bemühe. Nachweise hierüber habe er bisher aber nicht vorgelegt. Nach seinen Angaben sei keine Einstellung erfolgt, da er nicht ausreichend mobil sei, seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend gewesen seien oder die Arbeitgeber sich nicht bei ihm gemeldet hätten. Zur Verbesserung der Deutschkenntnisse seien dem Kläger Maßnahmen angeboten worden, die er anfangs angenommen und auch angetreten habe. Während des Verlaufs der Maßnahmen habe er aufgrund vermehrter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr daran teilgenommen. Regelmäßige Teilnahme ohne Fehltage sei erst erfolgt, nachdem er auf die Notwendigkeit der Teilnahme hingewiesen worden sei. Eine weitere Maßnahme sei nicht beendet worden, weil der Kläger im Verlauf eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Der Leistungsbezug habe allerdings nicht beendet werden können. Der Kläger übe seit dem 1. September 2013 eine Teilzeitbeschäftigung von 2 bis 3 Stunden am Tag aus; eine Stundenerhöhung werde allerdings nicht erfolgen. Aus diesem Grund sei dem Kläger eine Vollzeitbeschäftigung außerhalb seine Wohnortes angeboten worden, die er abgelehnt habe, da er zwar eine Fahrerlaubnis, allerdings kein Auto habe. Aus seiner Sicht würden die öffentlichen Verkehrsmittel nicht regelmäßig fahren. Nach den Angaben des öffentlichen Nahverkehrs könnte der Kläger den Arbeitsort erreichen. Ihm sei auch eine finanzielle Unterstützung beim Erwerb eines Fahrzeuges angeboten worden. Weiterhin könne er die Beschäftigung aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht ausüben. Er habe in vorherigen Gesprächen allerdings mitgeteilt, dass er in seinem Heimatland diese Beschäftigung gelernt und einen Abschluss erworben habe. Er sei bereits aufgefordert worden, eine Überprüfung der Anerkennung des Abschlusses vorzulegen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Ansprechpartner, die ihm bei der Anerkennung helfen könnten, seien ihm genannt worden. Bisher habe er aber aus gesundheitlichen Gründen keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen. Ferner habe der Kläger seit April 2016 ein Attest seines behandelnden Facharztes aus Berlin vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass er aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen täglich nicht mehr als vier Stunden arbeiten könne. Im Dezember fänden erneut Untersuchungen statt. Daher sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass bei der nächsten Einladung im Januar 2017 ein amtsärztliches Gutachten eingeleitet werde. Zu Leistungskürzungen kam es nicht. [...]

Im Folgenden teilte der Kläger mit, dass er an seinem Antrag festhalte und dass er sich nunmehr seit dem 3. Juli 2017 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Hierzu legte er einen Anstellungsvertrag bei der Firma ... vom 8. Juni 2017 vor, nach dem der Kläger dort als ... beschäftigt wird. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Als Vergütung erhält der Kläger danach ein monatliches Brutto-Grundgehalt von 1.600 Euro; zusätzlich erhält er eine Leistungsprämie gemäß dem betrieblichen Prämiensystem. Ferner reichte er einen Bescheid des Jobcenters vom 13. Juli 2017 ein, wonach die Hilfsbedürftigkeit weggefallen sei. Zudem legte er einen Rentenbescheid vom 23. Juni 2017 vor, wonach seine Ehefrau seit dem 1. Juni 2017 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 582,88 € bezieht. [...]

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger im September 2020 hinsichtlich der Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe, sein Grundgehalt 2019 auf 1.700 Euro angehoben worden sei und er seit der Einstellung Bruttogehälter zwischen 1.680 Euro und 2.600 Euro bezogen habe. Ferner hat er ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 27. Mai 2021 vorgelegt, in dem es heißt, er sei durch seine Art und die Arbeitseinstellung eine große Bereicherung für das Unternehmen; man freue sich auf eine weitere langjährige Zusammenarbeit. [...]

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) bestreiten. Er ist bei einem Unternehmen als ... beschäftigt und bestreitet den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen seit August 2017 ohne Inanspruchnahme von entsprechenden Leistungen.

Allerdings kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt sind, nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Vielmehr ist die positive Prognose zu verlangen, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Denn das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts als Beleg auch wirtschaftlicher Integration richtet sich in die Zukunft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 - OVG 5 M 40.09 -, juris Rn. 2, 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 19 E 781/20 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 - 13 S 2080/07 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Hierbei sind insbesondere sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, sowie die Frage, ob er sich in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Eine positive Prognose kann zweifelhaft sein, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 K 2284/20 - juris Rn. 41). [...]

Jedenfalls arbeitet der Kläger nunmehr seit beinahe vier Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als ... und erzielt hierbei ein Einkommen, das dazu führte, dass die Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II seither entfallen ist. Insoweit ist bei dem Kläger durchaus eine - wie von der Beklagten unter Hinweis auf Ausführungen der 8. Kammer des Gerichts gefordert - grundlegende Änderung seiner wirtschaftlichen Situation und ein gesichertes Erwerbseinkommen über einen erheblichen Zeitraum festzustellen. Der Zeitraum der Beschäftigung, die unbefristete Festanstellung sowie der Umstand, dass der Kläger in einem Beruf arbeitet, bei dem er offensichtlich auch auf seine im Libanon gemachte Berufserfahrung zurückgreifen kann, sprechen für eine positive Prognose (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 8: Prognosesicherheit lässt sich nicht erzielen, wenn der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein langjähriger, zu vertretender Leistungsbezug vorangegangen ist und das im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter zumutbarem Arbeitseinsatz erst seit wenigen Monaten erzielte Erwerbseinkommen aus keinem festen, d.h. ungekündigten und vor allem unbefristeten Arbeitsverhältnis herrührt). Hinzu kommt, dass sich die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber Familienangehörigen in der Zukunft voraussichtlich verringern werden. Der ehemals noch zur Bedarfsgemeinschaft zählende am ... 1996 geborene Sohn der Ehefrau des Klägers hat nach deren Auskunft in der mündlichen Verhandlung das Abitur absolviert und arbeitet mittlerweile, dürfte mithin finanziell selbständig sein. Dass die am ... 2008 geborene Tochter des Klägers in der Zukunft ebenso finanziell selbständig werden wird, dürfte auch anzunehmen sein. Auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, die die Ehefrau des Klägers darüber hinaus seit dem 1. Juni 2017 bezieht, ist die klägerische Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf das Gehalt des Klägers nach eigenen, von dem Beklagten nicht widersprochenen Angaben, nicht angewiesen. [...]

Soweit die Beklagte dem Kläger dennoch den in der Vergangenheit liegenden mehrjährigen Leistungsbezug entgegenhalten will und hiervon erst nach acht Jahren, nach dem Juli 2025, absehen will, ist dem nicht zu folgen. Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, in dem es heißt, dass ein Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen - dabei ging es um den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen habe (juris Rn. 28). Der Kläger ist nämlich voll erwerbstätig und bezieht aktuell keine Sozialhilfeleistungen, für die sein früheres Verhalten mitursächlich sein könnte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft insoweit eine andere Fallkonstellation. Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, darauf hin, dass bei einem für den Einbürgerungsanspruch hinreichenden, verfestigten Aufenthaltsstatus der Bezug der Sozial(hilfe)leistung ohnehin unabhängig von der Staatsangehörigkeit sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Auch sonst wird eine pauschale Heranziehung einer Mindestdauer von acht Jahren den Anforderungen an die erforderliche Prognose nicht gerecht, weil insoweit die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls aus dem Blick geraten und nicht ausreichend gewürdigt werden. [...]