Flüchtlingsanerkennung für Frau aus Somalia wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung:
"[1.] Der Bundesgesetzgeber hatte schon mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 den Begriff der sozialen Gruppe bewusst weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber und bestimmt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
[2.] Gegen eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung existiert in Süd- und Zentralsomalia kein wirksamer staatlicher Schutz.
[3.] Es fehlt regelmäßig an einem Rechtsschutzinteresse für einen auf die Asylberechtigung zielenden Klageantrag, wenn einem Asylbewerber bereits der Status als Flüchtling zusteht."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
31 b) Das Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes Somalia befindet. [...]
33 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vortrag der Klägerin zu den Misshandlungen in ihrer Pflegefamilie und insbesondere zu ihrer Zwangsheirat und den dort ebenfalls erfolgten Misshandlungen zumindest in seinem wesentlichen Kern zutrifft. Vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gemacht hat, hat das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass sie über selbst erlebte Ereignisse berichtet hat. Dabei ist zu ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass sie bei den vorgetragenen Misshandlungen anfangs noch ein Kind und später eine Jugendliche war und sie wohl nur einen geringen Bildungsstand aufweist, auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass sie - wie von ihr angegeben - überhaupt nicht lesen und schreiben kann. [...]
37 c) Die Klägerin hat hieraus folgend einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihr in Somalia seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG und die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure nicht in der Lage sind, ihr Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG).
38 Nach der Überzeugung des Gerichts knüpft die der Klägerin drohende Verfolgung an ihr Geschlecht als Frau an, sodass es sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG handelt.
39 Bei der Regelung der umstrittenen Frage, inwieweit geschlechtsbezogene Aspekte eine bestimmte soziale Gruppe konstituieren, weist § 3b Nr. 4 AsylG eine Abweichung gegenüber Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2011/95 (ebenso die RL 2004/83) auf. Während nach der Richtlinie geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe lediglich angemessen berücksichtigt werden, sieht § 3b Nr. 4 AsylG ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die bereits bisher geltende „günstigere“ Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 in modifizierter Weise beibehalten werden kann (BT-Drs.17/13063, zu Nr. 7). Insoweit war schon damals anerkannt, dass die Richtlinie 2004/83/EG Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes festgelegt hat, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 aber nicht zu dessen restriktiver Auslegung herangezogen werden können. Denn der Bundesgesetzgeber hatte schon mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004 den Begriff der sozialen Gruppe bewusst weiter gefasst als der EU-Richtliniengeber und bestimmt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, AsylG, § 3b Rn. 26; zur früheren Rechtslage: HessVGH, Urteil vom 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A – juris).
40 Gegen diese drohende geschlechtsspezifische Verfolgung existiert in Süd- und Zentralsomalia kein wirksamer staatlicher Schutz (vgl. VG München, Urteil vom 02.09.2016 - M 11 K 14.31139 - juris). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum (vgl. AA, Lagebericht vom 02.04.2020). Zwar haben die Bundesregierung und Regionalbehörden Maßnahmen getroffen und Gesetze verbessert, um die Strafverfolgung bei Fällen sexueller Gewalt zu stärken. Die Regierung unternimmt aber dennoch insgesamt zu wenig, um das Problem der sexuellen Gewalt zu lösen. Bestehende Gesetze werden nicht effektiv durchgesetzt. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar. Dabei werden Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung. Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird. Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet. So hat sich aufgrund von Anarchie und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019, S. 88 ff.). [...]
42 3. Bezüglich der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist die Klage hingegen abzuweisen.
43 Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte über den ihr zustehenden Status als Flüchtling hinaus ein konkreter rechtlicher Vorteil erwachsen würde.
44 Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen asylrechtlichen Novellierungen seit 2004 bis zuletzt 2016 angeglichen hat (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 1 B 36.15 -; ThürOVG, Urteil vom 30.11.2017 - 3 KO 38/16 -; VG Greifswald, Gerichtsbescheid vom 27.11.2017 - 6 A 139/17 As HGW - jeweils juris). Diese Entwicklung hat insbesondere dazu geführt, dass sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht beide Rechtsinstitute gleichlaufen. Auch wenn das deutsche Asylrecht weiterhin zwischen verfassungs- und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz unterscheidet, so sind beide Anträge verfahrensmäßig zusammengefasst, so umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (§ 13 AsylG) und das Bundesamt entscheidet in einem Bescheid über beide Ansprüche (§ 31 AsylG). Auch im gerichtlichen Verfahren werden beide Anträge zusammen geltend gemacht. Darüber hinaus besitzt der europarechtlich geprägte Flüchtlingsschutz materielle Wirkungen auf das Asylrecht. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung von Flüchtlingsschutz sind gleichgestellt (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug, ebenso nach § 26 AsylG für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz).
45 Auch im konkreten Einzelfall hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass ihr die Anerkennung als Asylberechtigte einen zusätzlichen Vorteil brächte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde greift jedenfalls dann nicht durch, wenn in der Sache ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Denn in diesem Fall gäbe es auch für eine Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis. [...]