OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2021 - 13 PA 575/20 - asyl.net: M29969
https://www.asyl.net/rsdb/m29969
Leitsatz:

Vornahmeantrag umfasst regelmäßig auch Antrag auf Bescheidung:

Nach § 88 VwGO ist das Rechtsschutzziel des Klägers durch Auslegung zu ermitteln. Erhebt der Kläger eine Untätigkeitsklage, die auf Vornahme gerichtet ist, so ist als Minus regelmäßig auch ein Antrag auf Bescheidung mitenthalten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, Vornahmeantrag, Niederlassungserlaubnis, Neubescheidung, Verpflichtungsantrag, Bescheidungsantrag, Minus, Auslegung,
Normen: VwGO § 88, VwGO § 75, VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, VwGO § 113 Abs. 5 S. 2,
Auszüge:

[...]

Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Klägerin tatbestandlich die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage (§ 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG) erfüllt. Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 13. November 2020 noch nicht geäußert, weil es das ursprünglich als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klagebegehren, das formell auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lautete (vgl. Klageschrift v. 17.4.2020, a.a.O.), - gemessen an § 88 VwGO zu eng - nur als Vomahmeantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gedeutet und diesem wegen eines auf der Rechtsfolgenseite der Anspruchsgrundlage seiner Auffassung nach verbliebenen, nicht "auf Null" zugunsten einer Erteilung reduzierten Ermessens der Ausländerbehörde die Spruchreife abgesprochen hat, obwohl materiell bei verständiger Auslegung des Begehrens nach allgemeiner Übung auch ohne die ausdrückliche Formulierung eines auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrags (hier später noch angefügt durch Schriftsatz v. 16.12.2020, a.a.O.) ein Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) als minus im formell gestellten Vornahmeantrag enthalten war (vgl. hierzu aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung etwa VG Hamburg, Urt. v. 16.12.2016-2K1159/14 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2013 - 13 K 2289/12 -, juris Rn. 42). Die Klärung dieser und anderer entscheidungserheblicher Fragen muss daher dem Klageverfahren in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. [...]