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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - XIII ZB 59/20 - asyl.net: M29992
https://www.asyl.net/rsdb/m29992
Leitsatz:

Akteneinsicht ist im Regelfall durch Überlassung in die Geschäftsräume der Bevollmächtigten zu gewähren:

"a) Macht der Beteiligte geltend, durch die Verweigerung einer Überlassung der Akten in die Geschäftsräume und die Verweisung auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, stehen § 13 Abs. 4 Satz 3, § 58 Abs. 2 FamFG in einer an Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung einer Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen.

b) Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung liegt vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nimmt, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen. In einem Beschwerdeverfahren wird es jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen."

(Amtliche Leitsätze; Fortführung von BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - asyl.net: M26579)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtigte, Verfahrensakte, Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot,
Normen: GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, FamFG § 13 Abs. 4, BRAO § 1,
Auszüge:

[...]

7 a) Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt hat.

8 aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen auch in Abschiebungssachen zu beachten ist und dem durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden kann, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die Begründung der Beschwerde (Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, NVwZ-RR 2019, 122 Rn. 8). Mit diesem zudem in erster Linie an den Haftrichter erster Instanz adressierten Hinweis hat der Bundesgerichtshof aber nur Möglichkeiten aufgezeigt, wie dem Beschleunigungsgebot in dringenden Fällen durch eine der Dringlichkeit im Einzelfall entsprechende Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt nicht, dass insbesondere anwaltlich vertretenen Betroffenen stets nur kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren und stets eine kurze Frist zur Begründung zu setzen wäre. In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nämlich betont, dass das Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten und insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit verschaffen soll, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (a.a.O. Rn. 6). Das Verfahren muss deshalb unter Ausnutzung der tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet werden, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Das ist dem Beschwerdegericht nicht gelungen.

9 bb) Rechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 10. Juli 2020 eine Frist zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung bis zum 17. Juli 2020 gesetzt hat. Ob die Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Einsicht nur auf der Geschäftsstelle der Kammer zu gewähren, mangels einer dem § 512 ZPO entsprechenden Vorschrift gemäß § 58 Abs. 2 FamFG im Rechtsmittelverfahren inzident im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 1 03 Abs. 1 GG überprüfbar oder im Hinblick auf § 13 Abs. 4 Satz 3 FamFG auch einer Inzidentprüfung entzogen ist, wird unterschiedlich beurteilt (dafür: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 13 Rn. 69; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 58 Rn. 123; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 5. Aufl., § 13 Rn. 49; Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 6. Aufl., § 13 Rn. 23; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl, § 13 FamFG Rn. 10; dagegen: Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, 7. Aufl., § 58 FamFG Rn. 9; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 3. Aufl., §58 Rn. 10; unklar Jacoby ebda. § 13 Rn. 13). Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Ausschluss einer Inzidentprüfung findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beteiligte gewöhnlich nicht dadurch in seiner Rechtsstellung nachteilig betroffen wird, dass sein Verfahrensbevollmächtigter die Akten auf der Geschäftsstelle einsehen muss (BayObLGZ 1995, 1, 3). Kann hingegen der Beteiligte - hier der Betroffene - geltend machen, durch die Verweigerung einer Überlassung der Akten in die Geschäftsräume und die Verweisung auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, stehen § 13 Abs. 4 Satz 3, § 58 Abs. 2 FamFG in einer an Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung einer Inzidentprüfung jedenfalls nicht entgegen. Eine solche Beeinträchtigung der Rechtsstellung liegt vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nimmt, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen.

10 So liegt es hier. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hatte angesichts der Weigerung des Gerichts, ihm die Akten zu überlassen, keine zumutbare Möglichkeit, sich mit dem Inhalt der Akten zu befassen. Zwar hat nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FamFG auch ein Rechtsanwalt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Anspruch auf Überlassung der Verfahrens- und der Ausländerakten in seine Kanzlei; vielmehr steht es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Aktenüberlassung gestattet. Bei seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht jedoch die Grenzen seines Ermessen überschritten.

11 Die Möglichkeit, die Verfahrens- und die Sachakten im Büro durchzugehen, ist für den mit Art. 103 Abs. 1 GG verfolgten Zweck, auf die Willensbildung des Gerichts Einfluss zu nehmen, von großer Bedeutung, weil die Durchsicht der Akten auf der Geschäftsstelle nur bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten zur Vorbereitung weiterer prozessualer Schritte genügen wird. In der Regel bedarf es für eine gute Vorbereitung des Verfahrens der ungestörten Akteneinsicht. Sie hat der Gesetzgeber gerade Rechtsanwälten ermöglicht, weil sie aufgrund ihrer von gesetzlichen Pflichten geprägten Rechtsstellung innerhalb der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO) wegen des für sie geltenden Disziplinarrechts sowie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer im Umgang mit überlassen Akten besonders zuverlässig sind. Es wird deshalb in einem Beschwerdeverfahren jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn - wie hier - die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und - wie ebenfalls hier - weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, AnwBl. 1998, 410, 411). [...]