AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 18.11.2021 - 40 XIV 43/21 - asyl.net: M30191
https://www.asyl.net/rsdb/m30191
Leitsatz:

Missachtung des Antragsgrundsatzes durch das Gericht:

1. In Abschiebungshaftverfahren gilt der Antragsgrundsatz. Das Gericht darf nicht über das hinausgehen, was durch die Behörde beantragt wurde.

2. Vorliegend hat das Gericht den Antragsgrundsatz missachtet, indem es - über die beantragte Haft hinaus - auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 422 FamFG angeordnet hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Haftantrag, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, sofortige Wirkung, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, Antragsgrundsatz,
Normen: FamFG § 422, FamFG § 417,
Auszüge:

[...]

1. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 62, 63 f. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrags ist begründet. Die Haftanordnung ist zwar durch die zwischenzeitliche Haftentlassung der Betroffenen gegenstandslos geworden und damit erledigt; die Betroffene kann jedoch den bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen und gemäß § 62 FamFG statthaften Feststellungsantrag weiter verfolgen.

Durch die Anordnung der Abschiebungshaft ist die Betroffene in ihren Rechten verletzt worden.

2. Das Amtsgericht Hannover hat schlichtweg übersehen, dass die Ausländerbehörde im Haftantrag vom 02.11 .2021 die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nicht beantragte, diese aber dennoch angeordnet.

Dabei kann das Gericht über den Antrag der Ausländerbehörde nicht eigenständig hinausgehen. Der Antrag der Behörde muss die Grundlage für den Erlass der Haftanordnung und auch der sonstigen Anordnungen darstellen. [...]