VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2021 - 12 K 217/21.F.A - asyl.net: M30203
https://www.asyl.net/rsdb/m30203
Leitsatz:

Verpflichtung zur Entscheidung über den Asylantrag einer in Griechenland anerkannten syrischen Familie:

1. Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das BAMF grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten über einen Asylantrag zu entscheiden.

2. Vorliegend war der Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage stattzugeben, da die 6-Monats-Frist bereits verstrichen ist und das BAMF keine Gründe für die weitere Verzögerung der Antragsbearbeitung dargelegt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Untätigkeitsklage, Verfahrensverzögerung, Beschleunigungsgebot, Asylverfahrensrichtlinie, Zusicherung, zureichender Grund,
Normen: VwGO § 75 S. 3, AsylG § 24 Abs. 4, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

11 Die nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger vom 29.08.2018 zu entscheiden. [...]

13 Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger zu entscheiden (vgl. § 31 AsylG), wobei das Gesetz davon ausgeht, dass Entscheidungen des Bundesamtes in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu ergehen haben (vgl. § 24 Abs. 4 AsylG). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34/19, zitiert nach juris, Leitsatz 1). Warum das Bundesamt im Falle der Kläger dieser Verpflichtung zur Entscheidung über die Asylanträge nicht nachkommt, ist nicht ersichtlich; ausdrückliche mehrfache Nachfragen des Gerichts, was einer Entscheidung der Beklagten trotz des rechtskräftigen Gerichtsbescheides entgegensteht, blieben allesamt unbeantwortet. Dies ist umso unverständlicher, da das Bundesamt in vergleichbaren Fällen, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nach gerichtlicher Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Entscheidung über Asylanträge in der Sache getroffen hat (vgl. die Fälle … sowie …). [...]