OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - asyl.net: M30224
https://www.asyl.net/rsdb/m30224
Leitsatz:

Abschiebungen von Schutzberechtigten nach Griechenland im Regelfall rechtswidrig:

"Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls besteht nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass solchen Personen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht."

(Amtliche Leitsätze; anschließend an u.a. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2021 - 10 LB 244/20 (Asylmagazin 6/2021, S. 228 ff.) - asyl.net: M29568)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, ausländische Anerkennung, Lebensbedingungen, Sekundärmigration, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Versorgungslage, Hamed, Omar, Hamed und Omar,
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 77 Abs. 1, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Beklagte kann die von ihr getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. [...]

a) Zwar liegen die (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde. [...]

b) Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall des Klägers jedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) verbietet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo), juris Rn. 78). Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet es daher Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar), juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19, juris Rn. 23). Das Nichtvorliegen einer ernsthaften Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, stellt sich insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 16). [...]

Zur Überzeugung des Gerichts wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten und dadurch seine elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können.

aa) Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und aktuellen Presseberichte ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern für einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sein wird, sich eine Unterkunft zu beschaffen. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es gibt in Griechenland kein staatliches Programm in Form einer Wohnraumzuweisung (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Bayreuth vom 21.08.2020, S. 1, sowie an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2). Es existieren auch keine speziellen Unterbringungsplätze für anerkannt Schutzberechtigte (AIDA, Country Report: Greece 2019 Update, S. 218; BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26). Die Unterkünfte des UNHCR-Unterbringungsprogramms "ESTIA" stehen anerkannt Schutzberechtigten nicht zur Verfügung, da sich das Programm nur an Asylbewerber richtet (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2, und an das VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 2). International Schutzberechtigte müssen sich daher Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen. ]...]

Abgesehen davon, dass diese Antragsfristen im Fall des Klägers beide bereits verstrichen sind, steht das "HELIOS-2-Programm" nach Angaben des Auswärtigen Amtes anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, nicht zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2; RSA & Pro Asyl, Stellungnahme im Verfahren "Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the Netherlands" vom 04.06.2020, S. 6 Rn. 31). Eine Unterstützung durch das HELIOS-2-Programm scheidet für den Kläger daher aus. [...]

Ausgehend von diesen Erkenntnissen und Informationen wird der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, Zugang zu einer legalen, menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger weder die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des sozialen Wohngeldes noch kann er von den Leistungen des ESTIA- oder HELIOS 2-Programms profitieren, sondern wird im Falle einer Rückkehr nach Griechenland bei der Unterkunftssuche voraussichtlich auf sich allein gestellt sein.

Der Kläger kann auch nicht auf seine Eigeninitiative, Netzwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder lokalen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden. Zwar sind die Möglichkeiten eigener Handlungen sowie Unterstützungsleistungen privater Dritter und vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen bei der Bewertung, ob bei der Rückführung oder Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC droht, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26). Dies hilft aber im konkreten Fall nicht weiter, da solche Hilfs- oder Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte auch real bestehen und – ohne unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssen. Hieran fehlt es im konkreten Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass Unterbringungsmöglichkeiten durch kirchliche Projekte oder Nichtregierungsorganisationen in Griechenland – soweit überhaupt noch vorhanden – äußerst limitiert und dauerhaft überlastetet sind. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt der Kläger zudem weder über verwandtschaftliche noch über hinreichende freundschaftliche Beziehungen zu in Griechenland lebenden Personen, die ihn beim Finden einer Unterkunft und deren Finanzierung und Anmietung unterstützen könnten. Eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu erwarten.

Der Kläger kann auch nicht auf "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar (so auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 62).

bb) Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in der Lage sein, wenigstens sein Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsbürgern zu, damit grundsätzlich auch anerkannt Schutzberechtigten (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27; ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 24). Faktisch ist der Arbeitsmarkt für anerkannt Schutzberechtigte allerdings kaum zugänglich. So ist der Zugang zum Arbeitsmarkt von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 11). Um legal angestellt sein zu können, benötigen international Schutzberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET-Bescheid), eine Steueridentifikationsnummer sowie eine Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 24). Um eine Sozialversicherungsnummer beantragen zu können, müssen international Schutzberechtigte in Griechenland im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET) sein. Ohne diese können Schutzberechtigte somit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis gibt es allerdings zwischen Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Wartezeiten von bis zu einem Jahr (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 14). [...]

In Anbetracht der hohen Arbeitslosenquote und den weiteren einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden Gesichtspunkten, wie insbesondere der mangelnden sprachlichen Qualifikation des Klägers und des Fehlens privater Netzwerke, erscheint es kaum möglich, dass er in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr nach Griechenland eine Erwerbstätigkeit findet, die es ihm gestattet, sein Existenzminimum selbst zu erwirtschaften.

cc) Auch einen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe er in Griechenland sein Existenzminimum sichern könnte, wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht erlangen. [...]

dd) Schließlich kann der Kläger zur Sicherung des Existenzminimums auch nicht auf Netzwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder lokalen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden, auch wenn diese grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26).

Zwar spielen Nichtregierungsorganisationen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt in Griechenland aktive internationale wie auch lokale Nichtregierungsorganisationen (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27).

Nichtregierungsorganisationen unterhalten Suppenküchen, in denen Bedürftige – u. a. anerkannt Schutzberechtigte – Mahlzeiten erhalten können. Die orthodoxe Kirche und die Zivilgesellschaft übernehmen Hilfeleistungen und bilden damit ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung (OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 93 m.w.N.).

Auch diesbezüglich haben sich die Verhältnisse in Griechenland jedoch weiter verschärft. So berichtet Pro Asyl, dass Zugangsbeschränkungen in der Praxis auch die Möglichkeit begrenzten, die wenigen vorhandenen Suppenküchen zu nutzen. Von fünf Suppenküchen, die es in der Region Attika gebe, mache "Equal Society" die Essensausgabe von der Vorlage von Dokumenten wie einer Steuererklärung, einer Meldeadresse oder einer Obdachlosenbescheinigung sowie von einer Sozialversicherungsnummer abhängig. "Helping Hands - Evangeliki" nehme aktuell keine neuen Personen auf. Die Caritas habe keine Dolmetscher und verlange eine Registrierung (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 11).

Den aktuellen Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass Unterstützungsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und Zivilgesellschaft in einem solchen Umfang zur Verfügung stünden, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft und hinreichend verlässlich hierauf zurückgreifen könnten. Nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung des Klägers ist zur Überzeugung des Senats auch nicht zu erwarten, dass der Kläger Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder Freunden erhalten könnte. Selbst wenn ihm in Griechenland ansässige Bekannte für die Finanzierung seines Flugtickets nach Deutschland einmalig Geld geliehen haben, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese auch bereit wären, den Kläger nach seiner Rückkehr über einen längeren Zeitraum mit dem Notwendigsten zu versorgen.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bei einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auch nicht entgegen, dass dieser Griechenland freiwillig verlassen und damit zum Teil erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass er im Falle einer Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hat. Denn Einschränkungen bzw. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 GRCh sind generell ausgeschlossen, da die entsprechende Gewährleistung des Art. 3 EMRK vorbehaltlos garantiert ist. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 4 GRCh, der daher "absoluten Charakter" hat (Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 12 m. w. N.; Höfling/Kempny, in: Stern/Sachs, Europäische Grundrechte-Charta, 1. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 15).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, in dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 08.01.2018 und der E-Mail vom 13.07.2020 sei eine Zusicherung in der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Weise zu sehen, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließe, folgt der Senat dem nicht. In den Schreiben wird ohne Fallbezug allgemein erklärt, dass Griechenland die Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt habe. Hierauf basierend werde allen international Schutzberechtigten eine richtlinienkonforme Behandlung zugesichert. Diese Erklärungen reichen – insbesondere in Anbetracht der Berichte über die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse vor Ort – nicht aus, um eine Zusicherung des griechischen Staates anzunehmen, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung hinreichend verlässlich ausschließt (vgl. zu einer älteren Erklärung der griechischen Behörden BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18, juris Rn. 25). Zudem liegt eine Zusicherung bezüglich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar nicht vor (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20, juris Rn. 15). [...]