LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2021 - L 23 AY 27/21 B ER - asyl.net: M30322
https://www.asyl.net/rsdb/m30322
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung nach dem AsylbLG bei sog. "Drittbereicherungsabsicht":

Reist eine Person ein, um für eine andere Person Leistungen nach dem AsylbLG (hier: Krankenbehandlung für ein Kind) zu erlangen, liegen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht vor.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Einreise um Leistungen zu erlangen, Existenzminimum, Krankenversicherung, medizinische Versorgung, Familienangehörige, Kind,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG erfülle, obgleich sie nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, um für sich, sondern um für ihren Sohn Leistungen nach dem AsylbLG (Krankenbehandlung) zu erlangen, geht fehl. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass es in § 1 a Abs. 2 AsylbLG nur heißt, "um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen" und nicht "um für sich Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen". Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass es in § 1a Abs.2 AsylbLG auch nicht heißt, "um für sich oder einen Dritten Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen". Diese Worte können in § 1 a Abs. 2 AsylbLG auch nicht "hineingelesen" werden. Denn Tatbestand und Rechtsfolge der Regelungen des § 1a AsylbLG sind nach einhelliger Auffassung (aufgrund des Charakters der Vorschrift <Ausnahmeregelung>, des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der existenziellen Folgen der Leistungseinschränkung) restriktiv auszulegen [...]. Hinzu kommt, dass die Konjunktion "um - zu" ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation bezeichnet, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet [...]. Diese Zweck-Mittel-Relation ist nur bei Ausländern erfüllt, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben, um für sich selbst Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (denn Angehörige oder Freunde dieser Ausländer erlangen diese Leistungen nur, wenn auch sie sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben). [...]