BlueSky

VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 06.11.2020 - 38 K 117/20 V - asyl.net: M30327
https://www.asyl.net/rsdb/m30327
Leitsatz:

Anspruch auf Neuentscheidung über Visumsantrag:

Die Ablehnung des Visumsantrags war rechtswidrig. Der Visumsantrag, den der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Kläger bereits 2019 zusammen mit seinen Eltern gestellt hatte, hätte nach Einreise der Eltern in die Bundesrepublik Deutschland und Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf § 36a AufenthG weiter geprüft werden müssen. Ein neuer Visumantrag musste nicht gestellt werden. Denn der bereits gestellte Antrag bezieht sich auf alle für den Familiennachzug in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Die nicht erfolgte Prüfung stellt einen Ermessensausfall dar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Geschwisternachzug, Familienzusammenführung, subsidiärer Schutz, familiäre Lebensgemeinschaft, Volljährigkeit, Ermessen, Kindernachzug,
Normen: AufenthG § 32, AufenthG § 36a,
Auszüge:

[...]

Vorliegend hat der Kläger zu 1. am 9. Januar 2019 gemeinsam mit seinen Eltern beim Generalkonsulat in Erbil einen Visumsantrag gestellt.

Dieser Antrag erfasst auch ein Visum nach § 36a AufenthG. Insoweit ist weder ein neuer Antrag noch die Durchführung eines weiteren, vollständig neuen Verwaltungsverfahrenserforderlich. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug stützt sich auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnende Erteilungsvorschriften, ist also auf alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Kapitel und Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, in dem der jeweilige Aufenthaltszweck geregelt ist, gerichtet, hier also auf alle Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen), soweit der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ein einheitlicher ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - BVerwG 1 C 34/18 - , BVerwGE 167, 211 , Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 45; siehe auch Urteil der Kammer vom 6 . November 2020 - VG 38 K 384.19 V -, S. 5; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). [...]

Der Einwand der Beklagten, für § 36a Abs. 1 AufenthG sei ein besonderes Verwaltungsverfahren geschaffen worden, das nachzuholen sei, greift nicht durch. Die Rechtsvorschriften des § 32 Abs. 1 AufenthG und des § 36a Abs. 1 AufenthG unterscheiden sich im Prüfumfang nur unwesentlich. So entfällt im Rahmen von § 36a AufenthG beim Kindernachzug die Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und des Vorhandenseins ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wenn keine Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat besteht, zu dem der Stammberechtigte oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG, § 36a Abs 5 AufenthG). Hingegen sind zusätzlich humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 AufenthG zu prüfen.

Vorliegend spricht nichts dagegen, die gemäß § 36a Abs. 2 AufenthG zusätzlich zu prüfenden humanitären Gründe im vorliegenden Gerichtsverfahren zu berücksichtigen und zu bewerten. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil die insoweit maßgeblichen Umstände bereits aus der Befragung der Kläger zu 2. und 3. bekannt sind, die der für das Generalkonsulat tätige externe Dienstleister am 8. Januar 2019 durchgeführt hat.

Auch rechtfertigt der Umstand, dass das Visumsverfahren nach § 36a AufenthG zusätzlich eine Beteiligung des Bundesverwaltungsamtes erfordert, das über das 1.000er-Kontingent entscheidet, keine andere Entscheidung. Das Bundesverwaltungsamt wird regelmäßig erst zuletzt, nämlich nach Eingang der Zustimmung der beigeladenen Ausländerbehörde und positiver Ermessensentscheidung der Auslandsvertretung, beteiligt und nimmt erst dann die im Rahmen des in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Kontingentierung/ Priorisierung der Visumsanträge vor.

III. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2019 ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten. Es besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums ist § 36a AufenthG. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG sind erfüllt.

So ist der Kläger zu 1. ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers, der im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist. Damit ist zugleich einer der erforderlichen humanitären Gründe, deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Zeitler in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG. Stand 1/2020. Rn 33, § 36a Abs. 2 S. 1, Stand 1/2020, Rn. 5) erfüllt, denn von der Visumsentscheidung ist mit dem Kläger zu 1. ein minderjähriges lediges Kind betroffen (§ 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Vorliegen eines humanitären Grunds ist ausreichend (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VK 38 K 71. V - juris, Rn 27). Auschlussgründe nach § 36a Abs. 3 AufenthG sind nicht ersichtlich. [...]