Kein Widerruf der Einbürgerungszusicherung wegen Straßenverkehrsdelikten bei Verlust der Unionsbürgerschaft:
1. Gibt eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats (hier: Estland) auf, um die ihr zuvor zugesicherte Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats (hier: Österreich) annehmen zu können, so ist das Unionsrecht betroffen, wenn nach Aufgabe der Staatsangehörigkeit die erteilte Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person somit daran gehindert ist, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen.
2. Ist der Widerruf einer Einbürgerungszusicherung mit dem Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden, so haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob die Entscheidung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Hiervon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn Anlass für den Widerruf straßenverkehrsrechtliche Verstöße sind, die nach dem nationalen Recht lediglich mit Geldbußen bestraft werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Hinweis:
[...]
29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen. [...]
34 Das vorlegende Gericht und die österreichische Regierung schließen daraus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, und weisen insoweit darauf hin, dass sich diese Situation von den Situationen unterscheide, die den Urteilen vom 2. März 2010, Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C-221/17,
EU:C:2019:189), zugrunde lägen.
35 Es ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass sich in einer Situation wie derjenigen von JY der Verlust des Unionsbürgerstatus zwar daraus ergibt, dass der Herkunftsmitgliedstaat dieser Person das Staatsangehörigkeitsband zu ihr auf ihren Antrag aufgelöst hat, dieser Antrag aber im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens mit dem Ziel des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wurde und die Folge dessen ist, dass diese Person unter Berücksichtigung der ihr erteilten Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Anforderungen sowohl des Staatsbürgerschaftsgesetzes als auch des Zusicherungsbescheids nachgekommen ist.
36 Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass eine Person wie JY den Unionsbürgerstatus aus freien Stücken aufgegeben hat. Vielmehr soll ihr, nachdem sie seitens des Aufnahmemitgliedstaats die Zusicherung der Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft erhalten hat, der Antrag auf Auflösung des Staatsangehörigkeitsbands zu dem Mitgliedstaat, dessen Angehörige sie ist, ermöglichen, eine Voraussetzung für den Erwerb der besagten Staatsbürgerschaft zu erfüllen und nach deren Verleihung weiterhin den Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
37 Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt und die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteil vom 14. Dezember 2021, V.М.А., C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Außerdem verleiht Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Wenn aber die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft dieses Staates widerrufen, befindet sich die betroffene Person, die Staatsangehörige nur eines anderen Mitgliedstaats war und ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, um den mit diesem Verfahren verbundenen Anforderungen nachzukommen, in einer Situation, in der es ihr unmöglich ist, die sich aus ihrem Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte weiterhin geltend zu machen.
40 Folglich berührt ein solches Verfahren insgesamt, selbst wenn eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit beantragt wird, zwischengeschaltet ist, den Status, der den Angehörigen der Mitgliedstaaten mit Art. 20 AEUV verliehen wird, da es dazu führen kann, dass einer Person, die sich in einer Situation wie derjenigen von JY befindet, sämtliche mit diesem Status verbundenen Rechte verloren gehen, obwohl diese Person bei Beginn des Einbürgerungsverfahrens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß und damit den Unionsbürgerstatus innehatte.
41 Drittens steht fest, dass JY als estnische Staatsangehörige von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht hat, als sie sich in Österreich niederließ, wo sie seit mehreren Jahren wohnt. [...]
44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen. [...]
45 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. [...]
53 Im vorliegenden Fall soll das Staatsbürgerschaftsgesetz, wie die österreichische Regierung ausgeführt hat und wie sich aus § 10 Abs. 3 StbG ergibt, namentlich verhindern, dass ein und dieselbe Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. § 20 Abs. 1 StbG gehört zu den Bestimmungen, mit denen ebendieses Ziel erreicht werden soll.
54 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat wie die Republik Österreich in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust seiner Staatsangehörigkeit davon ausgeht, dass unerwünschte Wirkungen des Besitzes mehrerer Staatsangehörigkeiten zu vermeiden sind. [...]
57 Die Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit der Begründung zu widerrufen, dass der Betroffene keine bejahende Einstellung zu dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben möchte, habe und sein Verhalten geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit dieses Mitgliedstaats zu gefährden, beruht auf einem im Allgemeininteresse liegenden Grund (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51).
58 Gleichwohl ist es in Anbetracht der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, der, wie oben in den Rn. 38 und 46 ausgeführt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit der Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 und 56, und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 40).
59 Die Prüfung, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist, erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie gegebenenfalls derjenigen ihrer Familie, um zu bestimmen, ob die Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, Folgen hat, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens dieser Person gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dabei darf es sich nicht um hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).
60 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56).
61 Außerdem müssen sich die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung Gewissheit darüber verschaffen, dass eine solche Entscheidung mit den Grundrechten in Einklang steht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, deren Beachtung der Gerichtshof sicherstellt, verbürgt sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Art. 7 dieser Charta niedergelegt ist, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verpflichtung, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Was im vorliegenden Fall erstens die Möglichkeit für JY betrifft, die estnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, wird das vorlegende Gericht berücksichtigen müssen, dass das estnische Recht nach Auskunft der estnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung von der aus dem Staatsverband der Republik Estland ausgeschiedenen Person u.a. eine achtjährige Ansässigkeit in diesem Mitgliedstaat verlangt, um dessen Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu können.
63 Allerdings kann ein Mitgliedstaat am Widerruf der Zusicherung seiner Staatsangehörigkeit nicht allein deshalb gehindert sein, weil die betroffene Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats nur schwer wiedererlangen können wird (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 57).
64 Was zweitens die Schwere der von JY begangenen Verstöße anbelangt, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass ihr zwei nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, nämlich die Nichtanbringung der Begutachtungsplakette an ihrem Fahrzeug und das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, sowie acht vor Erteilung dieser Zusicherung begangene Verwaltungsübertretungen aus der Zeit von 2007 bis 2013 zur Last gelegt wurden.
65 Die letztgenannten acht Verwaltungsübertretungen waren bei Erteilung der Zusicherung bekannt und standen dieser nicht entgegen. Daher können sie keine Berücksichtigung mehr finden, um die Entscheidung über den Widerruf ebendieser Zusicherung zu tragen.
66 Bei den beiden Verwaltungsübertretungen von JY nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ging das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sie "den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährden" bzw. "die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährden". Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt im letzten Fall ein "gravierender Verstoß gegen [der] Ordnung und [der] Sicherheit des Straßenverkehrs dienende[…] Schutznormen" vor, der für sich "allein … die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt". [...]
68 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die "öffentliche Ordnung" und die "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Entscheidung, die zum Verlust des den Angehörigen der Mitgliedstaaten mit Art. 20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus führt, begrifflich eng auszulegen sind und ihre Tragweite im Übrigen nicht einseitig von den Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82). [...]
70 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beiden oben in Rn. 66 genannten Verwaltungsübertretungen sowie des Erfordernisses einer engen Auslegung der Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" nicht ersichtlich, dass von JY eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgeht. In diesen Übertretungen liegt zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, doch ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Erklärungen von JY als auch aus der Antwort der österreichischen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung, dass diese beiden Verwaltungsübertretungen, die im Übrigen relativ geringe Geldstrafen von 112 Euro bzw. 300 Euro nach sich zogen, nicht so geartet waren, dass JY der Führerschein entzogen worden wäre und ihr damit verboten gewesen wäre, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.
71 Mit bloßen Verwaltungsgeldstrafen ahndbare Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können nicht als für den Nachweis geeignet angesehen werden, dass die für diese Verstöße verantwortliche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die es rechtfertigen kann, dass der Verlust ihres Unionsbürgerstatus endgültig wird. Dies gilt umso mehr, als diese Verstöße im vorliegenden Fall geringe Geldstrafen nach sich zogen und nicht den Verlust der Berechtigung von JY, weiterhin ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.
72 Im Übrigen können solche Verstöße, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass der Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß deren Zusicherung bereits verliehen worden wäre, für sich genommen nicht zu einer Rücknahme der Einbürgerung führen.
73 In Anbetracht der erheblichen Folgen für die Situation von JY, insbesondere hinsichtlich der normalen Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens, die mit dem Bescheid über den Widerruf der Zusicherung der österreichischen Staatsangehörigkeit, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, einhergehen, ist somit nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von dieser Person begangenen Verstöße steht.
74 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden. [...]