VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Urteil vom 23.11.2021 - 7 K 1169/20.A - asyl.net: M30355
https://www.asyl.net/rsdb/m30355
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für palästinensische Person aus dem Gaza-Streifen wegen Reflexverfolgung:

1. Wegen der exponierten Stellung naher Familienangehöriger bei der Fatah droht der Klägerin im Gaza-Streifen Verfolgung durch die Hamas.

2. Die Hamas im Gaza-Streifen und die Fatah im Westjordanland verhaften und foltern routinemäßig politische Gegner.

3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG ist für die Klägerin auch im Westjordanland nicht zu erlangen, weil dieses nicht gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG legal zu erreichen ist. Ein unbeschränktes Rückkehrrecht besteht für die Klägerin nur für den Gaza-Streifen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Gaza-Streifen, Palästinenser, Fatah, Hamas, Folter, Reflexverfolgung, Sippenhaft, interne Fluchtalternative, interner Schutz, quasi-staatliche Verfolgung, Verfolgungsakteur, ernsthafter Schaden, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c Nr. 2, AsylG § 3e Abs. 1
Auszüge:

[...]

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG. [...]

Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, im Gazastreifen, durch die herausgehobene politische Stellung ihrer Familienangehörigen innerhalb der Fatah, in das Visier des Sicherheitsapparates der Hamas geraten zu sein. Der Klägerin wird eine politische Einstellung zugeschrieben, die sich gegen die politischen Ziele der Hamas richtet und den politischen Einfluss der Fatah dem der Hamas vorzieht. Bei dem Verfolger handelt es sich um den Sicherheitsapparat der Hamas und damit um eine Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG die einen wesentlichen Teil des betreffenden Staatsgebiets, das heißt den Gazastreifen, beherrscht [...]. Die glaubhaft vorgetragenen Umstände begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen - Verhör, Folter, Misshandlung, Inhaftierung - die ihrer Art nach so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen.

aa) Die von der Klägerin angegebene Verfolgungsgeschichte, deckt sich mit der Erkenntnislage. Tatsächlich werden der die Politik im Gazastreifen bestimmenden Hamas, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie politisch motivierte Festnahmen zugeschrieben. Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt. Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt [...]. Folter und Misshandlungen kommen weiterhin vor bzw. sind weit verbreitet. Sowohl die PA im Westjordanland als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. In den Haftanstalten sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der Hamas und der PA. [...]

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin aber kein interner Schutz nach § 3e AsylG im Westjordanland zur Verfügung. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin legal in das Westjordanland einreisen kann.

Legal ist die Erreichbarkeit dann, wenn nach den staatlichen Gesetzen der Zugang gewährleistet ist. Es müssen praktisch und sicher nutzbare Verkehrsverbindungen bestehen. [...]

Dies zugrunde gelegt ist das Westjordanland für die Klägerin nicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG legal erreichbar. Die Erkenntnislage geht nur davon aus, dass Palästinenser, die bereits aus dem Westjordanland stammen, über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in das Westjordanland verfügen. Palästinenser, die - wie die Klägerin - aus dem Gaza-Streifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer nachweisen können, verfügen (nur) über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gaza-Streifen (nicht in das Westjordanland) [...].