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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 26.01.2022 - 63.23/12231-2/AFG-G/01-03-3 - asyl.net: M30394
https://www.asyl.net/rsdb/m30394
Leitsatz:

Niedersächsisches Innenministerium: Passbeschaffung ist afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich zumutbar:

Es sind diverse Fälle bekannt geworden, in denen afghanische Reisepässe über die afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland beschafft werden konnten. Die vormals angenommene Unmöglichkeit der Passbeschaffung besteht nicht mehr. Reiseausweise für Ausländer sind nur noch im Einzelfall bei glaubhaft gemachter Unzumutbarkeit auszustellen.

(Zusammenfassung der Redaktion; geändert durch Erlass vom 08.03.2022 - 63.23/12231-2/AFG-G/01-03-3 - asyl.net: M30770)

Schlagwörter: Afghanistan, Reiseausweis für Ausländer, Passbeschaffung, Botschaftsvorsprache, Konsulat, Botschaft, Pass, Passersatz, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthV § 5 Abs. 1
Auszüge:

[...]

aus gegebenem Anlass möchte ich Sie darauf hinweisen, dass hier diverse Fälle bekannt geworden sind, in denen afghanische Reisepässe über die afghanischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland beschafft werden konnten. Die mit Erlass vom 14.09.2021 angenommene Unmöglichkeit der Passbeschaffung besteht somit nicht mehr. Der Erlass wird insoweit aufgehoben. Afghanische Staatsangehörige können sich somit grundsätzlich wieder an die Auslandsvertretungen wenden, um einen Pass zu beantragen.

Ich bitte Sie daher, die Zumutbarkeit der Passbeschaffung für afghanische Staatsangehörige wieder nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften zu beurteilen und Reiseausweise für Ausländer nur noch im Einzelfall bei glaubhaft gemachter Unzumutbarkeit auszustellen. [...]