Zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens auf die für eine Einbürgerung erforderliche Aufenthaltszeit
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bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten werden im Falle einer unanfechtbaren Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flücht-linge (BAMF) Zeiten der Asylgestattung berücksichtigt. Die Anrechnung dieser Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der §§ 8 ff. StAG ergibt sich aus § 55 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 1 Abs. 1 AsylG.
§ 55 Abs. 3 AsylG gewährt Personen, deren Aufenthalt zur Durchführung eines Asylver-fahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet war und die als Asylberechtigte anerkannt wur-den oder denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, die vollständige Anrechnung der Gestattungszeiten auf die für die Einbürgerung er-forderlichen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts.
Zu dem Personenkreis nach § 55 Abs. 3 AsylG gehören, insoweit Nummer 8.1.2.3 i. V. m. Nummer 4.3.1.2 e) VAH StAG ergänzend:
- Asylberechtigte
- Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zuerkannt wurde, und
- subsidiär Schutzberechtigte.
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