OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 S 47/21 (Asylmagazin 9/2022, S. 309 f.) - asyl.net: M30505
https://www.asyl.net/rsdb/m30505
Leitsatz:

Keine Visumserteilung im gerichtlichen Eilverfahren für in Afghanistan lebende Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings:

1. Eine Wartezeit von zwei Jahren auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug ist noch angemessen, wenn die langen Wartezeiten nicht auf strukturelle Organisationsprobleme zurückzuführen sind, sondern auf situationsbedingten Kapazitätsengpässen beruhen.

2. Die schwierige Lage von Frauen in Afghanistan bedeutet keine besondere Härte oder Gefährdung, weil sie alle Frauen gleichermaßen betrifft.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Wartezeit, Dauer, Afghanistan, Frauen, einstweilige Anordnung,
Normen: AufenthG § 30, VwGO § 123,
Auszüge:

[...]

Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat es insoweit verneint und zur Begründung ausgeführt, es sei zwar überaus misslich, dass der Antragstellerin auf ihre Onlineregistrierung bei der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 10. Oktober 2019 bislang kein Vorsprachetermin angeboten worden sei. Dieser sei zur Überprüfung ihrer Identität allerdings unerlässlich. Die dabei aktuell zu verzeichnende Wartezeit von zwei Jahren halte sich jedoch jedenfalls dann (noch) im Rahmen der mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG zu vereinbarenden verfahrensbezogenen Trennungszeit nachzugswilliger Mitglieder der Kernfamilie, wenn hierfür ein situationsgebundener Kapazitätsengpass der Auslandsvertretung verantwortlich sei, der nicht auf einem strukturellen Organisationsdefizit beruhe. Davon sei vorliegend angesichts der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Darstellung der Antragsgegnerin auszugehen. Besondere Gründe, weshalb es gerade der Antragstellerin nicht zumutbar sei, noch einige Zeit auf einen Vorsprachetermin zu warten, seien nicht glaubhaft gemacht. Die schwierige Lage in Afghanistan gerade für Frauen nach der Machtübernahme durch die Taliban werde dabei berücksichtigt, allerdings treffe das auf andere nachzugswillige Ehefrauen (und deren Kinder) ebenso zu. Dasselbe gelte für andere Ehefrauen anerkannter Flüchtlinge.

Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, die Wartezeit von zwei Jahren für einen Vorsprachetermin sei auch angesichts des gegenwärtigen Kapazitätsengpasses der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan seit August 2021 nicht gerechtfertigt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur lebensgefährlichen Situation in Afghanistan und die Schilderung zu Sachverhalten einzelner anderer Antragsteller vermögen die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht zu ersetzen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß ein strukturelles Organisationsdefizit der Antragsgegnerin bei der Bearbeitung von Visa-Anträgen afghanischer Staatsangehöriger geltend macht, ist dies unsubstanziiert. Dasselbe gilt für ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihre Anstrengungen zur Bewältigung des Kapazitätsengpasses nicht glaubhaft dargelegt. Anhaltspunkte, die auf diese Annahme schließen ließen, führt die Antragstellerin nicht an.

Die Antragstellerin verkennt, dass sich ihre Situation nicht von der anderer nachzugswilliger afghanischer Ehefrauen unterscheidet. Um trotz des gegenwärtigen Kapazitätsengpasses eine bevorzugte Behandlung bei der Terminvergabe der zuständigen Botschaft zu erreichen, müsste sie Umstände darlegen, die dies rechtfertigen. Daran fehlt es. [...]