VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2022 - A 2 S 362/22 - asyl.net: M30516
https://www.asyl.net/rsdb/m30516
Leitsatz:

Zu den Darlegungserfordernissen einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Antrag auf Zulassung der Berufung:

"Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, wird dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt, wenn der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert angegeben ist und dabei exakt vorgetragen wird oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag enthalten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 BN 31.03 - juris Rn. 12)."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Darlegungslast, rechtliches Gehör, Pakistan, Ahmadiyya, Berufungszulassungsantrag, Berufung, Berufungsgericht, Verletzung rechtlichen Gehörs, Gehörsrüge,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, AsylG § 78 Abs. 4 S. 4, GG Art. 103 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist [...]

Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - juris Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019, aaO). Wird die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von schriftlich festgehaltenem Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, sind an die zu der Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehörende Angabe, wo in den Akten sich dieses Vorbringen findet, keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2006 - 5 LA 347/04 - juris Rn. 3). Danach wird dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt, wenn der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert angegeben ist und dabei exakt vorgetragen wird oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 BN 31.03 - juris Rn. 12, Beschluss vom 14.01.1998 - 6 B 92.97 - juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2006 - 5 LA 347/04 - juris Rn. 3; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 78 Rn. 643). [...]