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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 11.03.2022 - 64.11 – 12230/1-8 (§ 6) - asyl.net: M30522
https://www.asyl.net/rsdb/m30522
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Inlandsanträge und Verlängerung von Schengen-Visa russischer und belarussischer Staatsangehöriger:

1. Bei russischen sowie belarussischen Staatsangehörigen, die sich derzeit mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhalten, soll das Visum auf Antrag um weitere 90 Tage nach § 6 Abs. 2 AufenthG als nationales Visums verlängert werden.

2.Stellen russische und belarussische Staatsangehörige einen Antrag auf einen längerfristigen Aufenthaltstitel, so soll nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von dem Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, da die Nachholung des Visumsverfahrens derzeit nicht zumutbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, Weißrussland, Visumsverfahren, Schengen-Visum, Visum, Ukraine-Krieg, Nachholung des Visumsverfahrens, Ermessen, Belarus,
Normen: AufenthG § 6 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Der Überfall Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und der seitdem anhaltende Krieg haben auch zu erheblichen Einschränkungen des Reiseverkehrs zwischen den Staaten der Europäischen Union und der Russischen Föderation sowie Belarus geführt. Das Auswärtige Amt hat inzwischen eine Teilreisewarnung für die Russische Föderation und eine Reisewarnung für Belarus ausgesprochen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklungen bitte ich folgende Hinweise zu berücksichtigen:

· Bei russischen und belarussischen Staatsangehörigen, die sich vorübergehend mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhalten und vortragen, wegen der eingeschränkten Reisemöglichkeiten vorübergehend nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, soll vorrangig von einer Visumverlängerung nach § 6 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Artikel 33 EU-Visakodex Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vorliegen höherer Gewalt, humanitäre Gründe oder schwerwiegende persönliche Gründe) können angesichts der aktuellen Situation angenommen werden.

· Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel bspw. zum Familiennachzug vorliegen, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem „richtigen“ Visum nach § 5 Abs 2 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abzusehen, da es russischen und belarussischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. [...]