Eilrechtsschutz wegen Zweifeln an Unionsrechtskonformität der Regelungen zum Zweitantrag:
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Regelung des Zweitantrags nach § 71a AsylG im Einklang mit Unionsrecht steht.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2021 - 17 B 1728/21.A - asyl.net: M30303, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2021 - 9 A 178/21 - asyl.net: M29953)
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers (zutreffend) als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG behandelt und ihn gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe zuvor bereits in einem sicheren Drittstaat gern. § 26a AsylG, nämlich Griechenland, erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob § 71a AsylG im Einklang mit Unionsrecht steht.
Die Europäische Kommission hat in einem Verfahren vor dem EuGH geltend gemacht, ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz könne nur dann als "Folgeantrag" i.S.v. Art. 2 lit. q) und Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt wurde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 29). Der EuGH selbst hat die Frage in seiner Entscheidung offen lassen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dem EuGH mit Beschluss vom 16. August 2021 - 9 A 178/21 - daraufhin u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde?"
Vor diesem Hintergrund kann die Frage - trotz teils entgegenstehender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - OVG 6 N 89/20 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 45 ff.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GK AsylG, § 71a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a AsylG Rn. 6 (Stand: August 2020) - nicht eindeutig beantwortet werden. [...]