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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 23.03.2022 - II 350-217-39000-2022/013-002 - asyl.net: M30540
https://www.asyl.net/rsdb/m30540
Leitsatz:

Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden bei AsylbLG-Bezieher*innen von gesetzlicher Krankenkassen übernommen:

Die Kosten des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs einer Person, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und das mit Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung nachweisen kann, werden auch dann von der Krankenkasse übernommen, wenn die Person Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Für die Voruntersuchung, Nachsorge und für ggf. notwendige medizinische Leistungen aufgrund von Komplikationen benötigen die Betroffenen einen Behandlungsschein gemäß § 4, § 6 AsylbLG von den Sozialbehörden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Schwangerschaftsabbruch, Abtreibung, Kosten, Schwangerschaftskonfliktgesetz, Gynäkologie,
Normen: AsylbLG § 4, AsylbLG § 6, SchKG § 20, SchKG § 22, SGB V § 24b Abs. 4,
Auszüge:

[...]

I Aufenthaltsrechtliche Hinweise:

Zunächst ist mithin der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts notwendig. Dieser kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis mit einem Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Aufenthaltsgesetz, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung. [...]

Aus ausländerrechtlicher Sicht genügen sowohl Fiktions- als auch Anlaufbescheinigung, um den gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. [...]

II Leistungsrechtliche Hinweise:

Die nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) übernommenen Leistungen sind gem. § 20 SchKG die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden. Die Leistung umfasst demnach nur den Abbruch der Schwangerschaft selbst. Dieser wird nach den Regelungen des SchKG von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen (auch bei AsylbLG-Leistungsberechtigten). Gem. § 22 SchKG erstatten die Länder (hier: Landesamt für Gesundheit und Soziales im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport) den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen entstehenden Kosten. Die Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Leistungen der Voruntersuchungen und Nachsorge (Feststellen der Schwangerschaft z. B.) usw. zählen allerdings nicht zu den erstattungspflichtigen Leistungen nach dem SchKG.

Die betroffenen Frauen benötigen daher für Voruntersuchung beim Frauenarzt, Nachsorge und für ggf. medizinische Leistungen aufgrund von Komplikationen einen Behandlungsschein i.S.d. §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) von den Sozialbehörden, damit auch diese Leistungen getragen werden. [...]