VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 - RN 9 K 21.2030 - asyl.net: M30559
https://www.asyl.net/rsdb/m30559
Leitsatz:

Subsidiär Schutzberechtigten ist die Beantragung eines eritreischen Reisepasses zumutbar:

Subsidiär Schutzberechtigten aus Eritrea ist es zuzumuten, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorzusprechen, eine Aufbausteuer zu zahlen und eine Reueerklärung abzugeben, wenn dies nötig ist, um ihre Identität nachzuweisen und einen Reisepass zu erhalten. Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht: VG Köln, Urteil vom 07.06.2021 - 5 K 2326/19 - asyl.net: M30012; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 38/20 - asyl.net: M29914)

Schlagwörter: Eritrea, subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflicht, Reueerklärung, Aufbausteuer, Identitätsfeststellung, Reiseausweis für Ausländer,
Normen: AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 9 Abs. 1, AufenthV § 5 Abs. 1, AufenthV § 5 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

1. Soweit die Klägerseite bereits ganz allgemein in Frage stellt, dass die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses bei Beleg der eritreischen Staatsangehörigkeit unproblematisch sei, erschließt sich nicht, weshalb diese Feststellung dem Grunde nach unzutreffend sein soll. Im vorliegenden Einzelfall ist und bleibt es eben Sache des Klägers, alle objektiv zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, seine eritreische Staatsangehörigkeit und in diesem Kontext zugleich seine Identität, insbesondere das zutreffende Geburtsdatum, auch nachzuweisen. Dass Klärungsbedarf zur Identität besteht, enthebt ihn nicht von dieser Verpflichtung, sondern bestärkt diese vielmehr. Dass der Kläger nach einem entsprechenden Handeln bei neuerlicher persönlicher Vorsprache gleichwohl nicht mit der Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses rechnen kann, ist nach wie vor nicht substantiiert aufgezeigt. Den mit der Klärung und Nachweisführung als solchen verbundenen Aufwand muss er vielmehr als objektiv zumutbar hinnehmen.

2. Das Gericht ist ferner weiterhin der Auffassung, dass dem Kläger trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung zumutbar ist. Dies ergibt sich bereits aus seinem eigenen Tätigwerden am 5. September 2017. Im Übrigen vermag die asylrechtliche Rechtsprechung allein in der Stellung eines Asylantrags keinen Anhaltspunkt für die Zuerkennung eines Schutzstatus für eritreische Staatsangehörige zu erkennen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 5.2.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 17.11.2021 - OVG 4 B 13/21 - juris Rn. 49, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte).

Besondere Umstände des Einzelfalls zeigt der jüngste Schriftsatz weiterhin nicht auf. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Einwand, dass die Folgenlosigkeit der klägerischen Vorsprache vom September 2017 nicht weiter belegt sei. Dem Kläger obliegt zu diesem Aspekt die materielle Darlegungs- und Beibringungslast, der allein mit dem Verweis auf allgemeine Erkenntnisquellen offenkundig nicht Rechnung getragen ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 56: "Trägt der Ausländer substantiiert Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass er sich oder seine Familie durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates unmittelbar in Gefahr bringen könnte, so genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann."; […]). Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang, dass sich jedenfalls die Eltern seit vielen Jahren ohnehin nicht mehr in Eritrea aufhalten. [...]