VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 10.02.2022 - 3 B 2049/20 - asyl.net: M30567
https://www.asyl.net/rsdb/m30567
Leitsatz:

Beginn der Klagefrist bei Zustellung an mehrere Bevollmächtigte:

Wenn in einem Verwaltungsverfahren (hier Vaterschaftsanfechtung und Ausweisung) mehrere Bevollmächtigte beauftragt worden sind und jedem dieser Bevollmächtigten die behördliche Entscheidung bekannt gegeben wird, beginnt die Klagefrist mit der ersten Bekanntgabe.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Zustellung, Prozessbevollmächtigte, Frist, Klagefrist, Antragsfrist, Bekanntgabe, Rechtsanwalt,
Normen: VwGO § 74 Abs. 1 S. 1, VwGO § 74 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Sind – wie hier – in einem Verwaltungsverfahren mehrere Bevollmächtigte von dem Beteiligten beauftragt worden und wird jedem dieser Bevollmächtigten die behördliche Entscheidung bekannt gegeben oder zugestellt, so setzt die erste Bekanntgabe oder Zustellung die Rechtsbehelfsfristen in Lauf (vgl. Ramsauer/Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 41 Rdnr. 17) und zwar unabhängig davon, ob diese Zustellung den anderen Bevollmächtigten zur Kenntnis gelangt oder nicht. Insoweit hat für das Verwaltungsverfahren nichts Anderes zu gelten als für den Verwaltungsprozess (vgl. zu diesem: BVerwG, Beschluss vom 31.07.1998 – 9 B 776/98 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.1976 – II A 747/74 –, juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Abedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 74 Rdnr. 5). [...]