VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2020 - 9 A 185/18 - asyl.net: M30586
https://www.asyl.net/rsdb/m30586
Leitsatz:

Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität eines in Deutschland geborenen Kindes von Flüchtlingen:

1. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit voraus.

2. Mangels Härtefallregelung gilt das auch für in Deutschland geborene Kinder von Flüchtlingen und selbst dann, wenn ihnen die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Eine deutsche Geburtsurkunde, deren Personalangaben ausschließlich auf den Angaben der Eltern beruhen, beweist die Identität i.S.d. § 10 Abs. 1 StAG auch dann nicht, wenn ein entsprechender Vermerk fehlt. Dies gilt auch bei eidesstattlicher Versicherung der Betroffenen zu ihren Angaben.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - asyl.net: M19227)

Anmerkung:

  • Vgl. dem entgegenstehende neuere Rechtsprechung des BVerwG: Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - asyl.net: M29222
Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsklärung, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Identitätsfeststellung, gestufte Prüfung, Stufenprüfung, Beweisnot, Beweismittel, Mitwirkungspflicht, Untersuchungsgrundsatz, Verfassungsmäßigkeit,
Normen: StAG § 10 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

25 Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - in der Fassung des am 08.08.2019 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des  Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124 f.). Auf diese Fassung des § 10 StAG ist abzustellen, denn maßgeblich ist im Staatsangehörigkeitsrecht jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 01.06.2017 – 1 C 16.16 –, juris Rn. 9 f.). Darauf, dass der Beklagte eher hätte entscheiden können, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an.

26 Nach § 10 Abs. 1 StAG in dieser Fassung ist ein Ausländer auf Antrag nur einzubürgern, wenn – neben der hier unstreitigen Erfüllung weiterer Voraussetzungen - seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Dieses neu eingeführte geltende gesetzliche Erfordernis beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011, wonach die geklärte und feststehende Identität zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung ist. Die Regelung war in der Gesetzesnovelle ursprünglich nicht vorgesehen, ist dann aber auf Anregung der Innenministerkonferenz eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11083 S. 10 ff.) nimmt dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, in der es heißt (- 5 C 27.10 -, juris Rn. 11 ff.):

27 2. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG 2005 ist zudem, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.

28 Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZRR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20).

29 Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann." [...]

32 Ihre Identität ist nicht geklärt, denn dazu gehört auch ihr (Familien-)Name, der sich von dem ihrer Mutter ableitet. Diese hat – wie auch der Vater der Klägerin - ihre Personalien zwar im Asylverfahren und auch in der Folgezeit jeweils so angegeben, für die Richtigkeit des Namens gibt es aber keinerlei Belege. An der Identität bestehen jedoch Zweifel, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis fehlen. Die Einbürge - rungsbehörden dürfen sich grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, sondern sie müssen regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen. Dies gilt unabhängig davon, dass im Einzelfall die typischerweise bestehende Beweisnot von Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten kann (BVerwG, U. v. 01.09.2011, a.a.O. juris Rn. 22). Die Identität ist so lange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2014 – 1 B 17.13c -, juris Rn. 8). Dies können neben Pässen und Personenstandsurkunden aus dem Ausland auch andere geeignete Dokumente des Heimatstaates mit Identifikationsfunktion wie Führerschein, Wehrpass, Dienstausweise oder auch Schulzeugnisse etc. sein, über deren Beweiswert jeweils im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden ist (vgl. Sachsenmaier in Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - HTK-StAR, § 10 StAG/geklärte Identität, Stand 03.04.2020 Rn. 51 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

33 Die Eltern der Klägerin haben keinerlei Papiere vorgelegt und auch im Einbürgerungsverfahren der Tochter telefonisch nur mitteilen lassen, sie hätten keinerlei Dokumente. Auch in den beigezogenen Ausländerakten sind keine Unterlagen enthalten, die die Identität der Eltern der Klägerin belegen könnten. Die von der Mutter der Klägerin bei deren Geburt gegenüber dem Standesamt abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 14.03.2000 (Bl. 64 Beiakte A), in der auch ihr Name enthalten ist, reicht für den erforderlichen Nachweis allein nicht aus (vgl. Sachsenmaier a.a.O. Rn. 64 m.w.N).

34 Die in Deutschland ausgestellte Geburtsurkunde belegt die Identität bzw. den Namen der Klägerin nicht, denn auch der dort verzeichnete Name beruht allein auf den Angaben der Eltern. Hier hätte ein  entsprechender Vermerk aufgenommen werden müssen. Zwar ist eine entsprechende Bestimmung erst mit einer Dienstanweisungsänderung von 2005 erfolgt, dies entsprach jedoch bereits vorher dem sog. Annäherungsgrundsatz, wonach nicht belegte Tatsachen mit einem Zusatz versehen werden müssen, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt (vgl. OLG Schleswig, B. v. 17.04.2008 – 2 W 12/08 -, juris). Allerdings kommt der Geburtsurkunde bzw. der entsprechenden Eintragung ins Personenstandsregister nach § 54 Abs. 1 PStG Beweiskraft zu. Jedoch ist nach § 54 Abs. 3 StAG der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig. Dieser wäre hier geführt, da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Name nicht belegt ist; dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten beigezogenen Unterlagen des Standesamtes. Eine Berichtigung des Personenstandsregisters bzw. der Geburtsurkunde vor Versagung der Einbürgerung ist nicht erforderlich. Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 23.03.2017 (- 4 LB 6/15 -, juris Rn. 50) ausgeführt, eine Einbürgerung scheitere bei geklärter Identität nicht daran, dass in Personenstandsurkunden andere (falsche) Angaben enthalten seien. Eine "Vereinheitlichung" der Identität sei nicht erforderlich. Daraus kann umgekehrt auch gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nicht allein auf Personenstandsurkunden gestützt werden kann, die – unstreitig – nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf den Angaben der Einbürgerungsbewerberin selbst bzw. ihrer Eltern beruhen.

35 Der Flüchtlingsausweis der Klägerin belegt ihre Identität ebenfalls nicht, er enthält den einschränkenden Zusatz, dass die Personalangaben auf den Angaben des Antragstellers beruhen (vgl. BVerwG U. v. 01.09.2011 a.a.O. Rn. 21). Damit ist die Identität der Klägerin nicht geklärt.

36 Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die auch vom Bundesverwaltungsgericht für die Rechtfertigung der Identitätsfeststellung in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen im vorliegenden Fall wohl genauso wenig berührt sind wie eine Doppelidentität befürchtet werden muss. Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt in Deutschland und kann hier unter dem von ihr geführten Namen überprüft werden; ein "Vorleben" im Ausland hatte sie nicht. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG macht jedoch keine Ausnahme für solche Fälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen neben den Sicherheitsinteressen auch ein generelles öffentliches Interesse daran gesehen, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist (U. v. 01.09.2011, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch Sachsenmaier a.a.O. Rn. 7).

37 Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst nicht in der Lage ist, zur Klärung ihrer Identität beizutragen, verschafft ihr keinen Einbürgerungsanspruch. Es kann unterstellt werden, dass ihre Eltern tatsächlich keine Dokumente besitzen oder erlangen können und sie selbst erst Recht keine Aussichten hat, zumutbar Unterlagen zur Klärung ihrer Identität zu bekommen. Sie trägt jedoch dafür die Beweislast. Selbst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist, bleibt es dabei, dass er die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt (vgl. OVG Münster, B. v. 21.09.2018 – 19 E 729/17 – juris Rn. 3; OVG Lüneburg, U v. 03.05.2018 – 13 LB 107/16 – juris Rn. 47; Sachsenmaier a.a.O. Rn. 105; Berlit in Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand Juni 2018, § 10 Rn. 56). Dies gilt auch bei anerkannten Flüchtlingen. Die bei ihnen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten können nur zur Erleichterung bei der Beweisführung und bei der Mitwirkungspflicht führen, nicht aber zu einem generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung (BVerwG, U. v. 01.09.2011 a.a.O. Rn 16, 25).

38 Eine Härtefallklausel, die in Sonderfällen gleichwohl einen Anspruch auf Einbürgerung begründen könnte, ist mit der gesetzlichen Neuregelung nicht in das Gesetz eingefügt worden. Von einigen vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen war angeregt worden, für besonders gelagerte Härtefälle eine Ausnahmeklausel vorzusehen, die beispielsweise daran geknüpft werden könne, dass zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt würden, Ähnliches sah ein Erlass in Baden-Württemberg vor. Dieser Anregung ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen, so dass es auch in Fällen wie dem vorliegenden bei der Versagung der Einbürgerung bleiben muss (vgl. zu alledem Sachsenmaier a.a.O. Rn. 113 ff.).

39 Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Einbürgerung auch deshalb nicht, weil die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt ist. In ihrem Flüchtlingsausweis ist als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan angegeben; dies gilt auch für ihre Eltern. In ihrer anlässlich der Geburt der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.2000 hat die Mutter ihre Staatsangehörigkeit selbst jedoch als ungeklärt angegeben. Irgendwelche Belege gibt es auch hier nicht. Die Frage der Staatsangehörigkeit unterliegt zwar ebenfalls der freien richterlichen Beweiswürdigung, hier gibt es aber keinerlei Unterlagen und damit auch keinen Ansatz für die Annahme einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit.

40 Der Wortlaut des Gesetzes sieht auch hier keine Ausnahmen oder Härtefallregelungen vor, die Ausführungen zur Beweislast bei der Klärung der Identität gelten für die Klärung der Staatsangehörigkeit entsprechend (vgl. Sachsenmaier, HTK-Star, § 10StAG – geklärte Staatsangehörigkeit, Stand 22.03.2020, Rn. 3; Hecker in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 10 Rn. 47).

41 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese strikten Regelungen ohne Härtefallklausel bestehen nicht (vgl. auch VG Köln, U v. 11.12.2019 – 10 K 4011/18 -, juris Rn. 26 ff.). Das Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Einbürgerung und schützt den Einbürgerungsbewerber nicht; geschützt ist in Art. 16 Abs. 1 GG nur die bestehende deutsche Staatsangehörigkeit.

42 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen werden, dass in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die sich seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, auch dann kraft Gesetzes in den deutschen Staatsverband aufgenommen werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist; so hat ihr Bruder die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Ein entsprechendes Erfordernis ist in diese Regelung nicht aufgenommen worden. Die Einbürgerung ist gewährende Staatstätigkeit, so dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative zu Integrationsvoraussetzungen und -wirkungen zusteht (BVerwG, B. v. 14.05.2019 – 1 B 29/19 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber darauf abstellt, dass die Eltern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Deutschland erfüllen (vgl. Kau in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, a.a.O. § 4 Rn. 75a) und nicht erst – wie bei der Klägerin – Jahre später. Der als Ausnahme vom Abstammungserwerb erst im Jahr 2000 eingeführte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland soll auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen bereits bei der Geburt des Kindes aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Eltern in Deutschland positive Integrationserwartungen bestehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Einbürgerung durch Verwaltungsakt und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt kraft Gesetzes rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Fallgruppen (OVG Lüneburg, B. v. 28.01.2020 – 13 LA 165/19 –, juris Rn.6). [...]