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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 13.04.2022 - M 15 K 20.31916 - asyl.net: M30591
https://www.asyl.net/rsdb/m30591
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen Angehörigen der afghanischen Armee:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Lage hat sich seitdem verschärft. Betroffenen droht Verfolgung durch die Taliban aufgrund ihrer -zumindest zugeschriebenen- politischen Anschauung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG

(Leitsätze der Redaktion)

 

Schlagwörter: Afghanistan, Armee, Flüchtlingsanerkennung, Militär, Taliban, politische Verfolgung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

16 2. Die Klage ist auch begrundet, da die Beklagte verpflichtet ist, dem Klagerdie Fluchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). [...]

25 2.2.1 Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es vom Kläger in der mundlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass dieser Angehoriger des afghanischen Militärs gewesen und vorverfolgt ausgereist ist. Der Kläger hat in überzeugender Weise und in sich widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen sowie die dem vorausgegangenen Vorkommnisse geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat der Klager detaillierte und zur Anhörung beim Bundesamt übereinstimmende Angaben gemacht, konnte das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen darstellen sowie verbliebene Unklarheiten aus der Bundesamtsanhörung
ohne Zögern nachvollziehbar erläutern. Soweit das Bundesamt es als nicht nachvollziehbar erachtet hat, dass der Kläger erst nach drei Jahren Militardienst den ersten Drohbrief erhalten habe, hat der Klager in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag beim Bundesamt dahingehend vertieft, als er seine Militärausbildung in Kabul gemacht habe und sich insoweit in der Anonymität einer Großstadt dem Fokus der Taliban habe entziehen können. Auch entspricht es nach allgemeinen Erkenntnissen dem üblichen Vorgehen der Taliban, zunachst Drohbriefe zu verschicken, bevor der Bedrohte persönlich aufgesucht wird, sodass aus Sicht des Gerichts Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers auch vor diesem Hintergrund nicht begründet sind. Schließlich belegt der vorgelegte Militärausweis die Tatigkeit des Klägers beim Militär und wird überdies auch von keiner Seite bestritten. Aus den weiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger eine Fortbildung für Granaten absolviert hat und auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger seine konkrete Aufgabe bei geführten Angriffen bezeichnen. So habe er als Leutnant 30 Soldaten unter sich gehabt, für die er auch verantwortlich gewesen sei. Bei Angriffen hatten sie Unterstützung der Amerikaner angefordert, woraufhin diese Luftangriffe durchgeführt hätten.

26 2.2.2 Bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige [...]. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass sich die Lage nach dem erfolgten Machtwechsel am 15. August 2021 verschärft hat. Zwar hat die Taliban-Führung in öffentlichen Presseerklärungen mehrfach versichert, Menschenrechte zu wahren und von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptierten [...]. Jedoch gibt es Informationen über eine seitens der Taliban erstellte "blacklist", anhand derer Personen, die dem Verdacht unterliegen, für die Regierung oder das Militär gearbeitet zu haben, aufgespürt werden [...]. Auch kam es Berichten zufolge, die durch das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen geprüft und für begründet befunden wurden, seit der Machtubernahme in verschiedenen Regionen zu Vorfällen, die dem widersprechen [...]. So gab es Meldungen, dass es in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte
gekommen sei [...]. Bereits nach wenigen Tagen nach der Machtübernahme seien die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gegangen und hätten gezielt nach Personen gesucht, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Mititär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hatten. Auch Familienmitglieder dieser Personen seien in Haft genommen worden [...]. Insgesamt haben sich Berichte zu Hausdurchsuchungen und Übergriffen - auch unter Anwendung von Gewalt bis hin zur Ermordung - vermehrt [...].

[...]