OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2022 - 4 MC 11/22 - asyl.net: M30663
https://www.asyl.net/rsdb/m30663
Leitsatz:

Rechtswidrige Abschiebungsandrohung bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet:

Durch das Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass eine Ablehnung eines Antrags auf Asyl und internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet nicht mit einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche "nach Bekanntgabe dieser Entscheidung" verbunden werden darf. Andernfalls ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 - asyl.net: M28424)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Rechtsmittelfrist, Abschiebungsandrohung,
Normen: AsylG § 34 Abs. 1, AsylG § 38 Abs. 1 S. 1, AsylG § 38 Abs. 1 S. 2, AsylG § 36 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Vor Eintritt der Erledigung bestanden an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides vom 8. November 2018 auf der Grundlage von §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG verfügten Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn die von der Antragsgegnerin mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist von einer Woche "nach Bekanntgabe dieser Entscheidung" steht nicht mit europäischem Recht in Einklang. Dieser Rechtsfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23 ff., - 1 C 21.19 -, juris Rn. 15 ff., - 1 C 22.19 -, juris Rn. 21 ff.). [...]

Eine derartige Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage ist hier durch die oben zitierten, erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 erfolgt. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass die Ablehnung eines Antrags auf Asyl und auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet, wie sie auch im Fall des Antragstellers erfolgt ist, nicht mit einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche "nach Bekanntgabe dieser Entscheidung" verbunden werden darf und dies zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23 ff., - 1 C 21.19 -, juris Rn. 15 ff., - 1 C 22.19 -, juris Rn. 21 ff.). [...]