Wohnsitzauflagen und Sozialleistungen für aus der Ukraine Geflüchtete:
1. Die Wohnsitzregelung nach § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG entsteht kraft Gesetzes nach einer Verteilung gemäß § 24 Absatz 3 AufenthG und einer Zuweisung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Eine landesinterne Zuweisung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 AufenthG steht im Ermessen der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.
2. Die Entstehungshindernisse für eine Wohnverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG und die Aufhebungsgründe gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG finden vor der Titelerteilung analog und nach der Titelerteilung direkt Anwendung.
3. Wird keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt, bestimmt sich die Wirksamkeit der Zuweisungsentscheidung nach deren Ausgestaltung. Sie ist grundsätzlich wirksam, sofern sie nicht Kraft Gesetztes erlischt oder aufgehoben wird.
4. Liegt eine Wohnsitzauflage vor, ist gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
5. Für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII durch Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, ist Voraussetzung, dass sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben und erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
6. Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach dem gemäß § 58 Nr. 3 AufenthV vorgesehenen Muster ausgestellt wurden, dürfen für den Wechsel in den Sozialleistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII (Rechtskreiswechsel) ausnahmsweise bis zum 31. Oktober 2022 anerkannt werden, wenn sie vor dem 31. Mai 2022 ausgestellt worden sind.
7. Für den Rechtskreiswechsel nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige ist Voraussetzung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist. Wird ein anderer Titel als § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zu Studienzwecken), findet ein Rechtskreiswechsel nicht statt.
8. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die nach Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllen, sind zunächst SGB II- bzw, SGB XII-leistungsberechtigt. Es wird deshalb Personen geben, die zunächst Anspruch auf entsprechende Leistungen haben werden, nach negativer Bescheidung des Antrags jedoch nicht mehr. Daher soll vor der Ausgabe von Fiktionsbescheinigungen jedenfall geprüft werden, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Siehe auch:
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1. Wohnsitzauflage
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Die Wohnsitzregelung nach § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG entsteht kraft Gesetzes nach einer Verteilung gemäß § 24 Absatz 3 AufenthG und einer Zuweisung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 Auf-enthG. Eine landesinterne Zuweisung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 AufenthG ist künftig in das Er-messen der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestellt. Gemäß § 24 Absatz 4 Satz 2 AufenthG erlischt die Zuweisungsentscheidung mit Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG. Damit hat die Wohnsitzverpflichtung gemäß § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG nur solange Bestand, wie auch die Zuweisungsentscheidung nach § 24 Absatz 4 AufenthG Bestand haben würde. Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 Auf-enthG greift dann die auf ein Land bezogene Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Absatz 1 Auf-enthG auf Grundlage der Verteilung nach § 24 Absatz 3 AufenthG. Die Länder können gemäß § 12a Absatz 3 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen zudem bestimmen, dass der Ausländer einen Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen hat, oder nach § 12a Absatz 4 AufenthG, dass ein Ausländer seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes nehmen darf.
Die Entstehungshindernisse für eine Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Absatz 1 Satz 2 Auf-enthG und die Aufhebungsgründe gemäß § 12a Absatz 5 finden vor der Titelerteilung analog und nach Titelerteilung direkt Anwendung.
Für den Fall, dass keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt wird, be-stimmt sich die Wirksamkeit der Zuweisungsentscheidung nach deren Ausgestaltung. Grund-sätzlich gilt, dass die Zuweisung wirksam ist, sofern sie nicht kraft Gesetzes gemäß § 24 Absatz 4 Satz 2 AufenthG erlischt oder sie aufgehoben worden ist. Wird die Zuweisungsentscheidung der-art bestimmt, dass sie im Fall einer Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung gem. § 24 Absatz 1 AufenthG erlischt, bedarf es im Fall einer Ablehnung keiner Aufhebung der Zuweisung. Die Zu-weisungsentscheidung sollte deshalb derart ausgestaltet sein, dass diese im Fall einer Ablehnung der Titelerteilung erlischt.
Für das SGB II gilt: Liegt eine Wohnsitzauflage vor, ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II das Job-center zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 Auf-enthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Danach ist die Verteilung zunächst nur in ein bestimmtes Bundesland vorgesehen. Die örtliche Zuständigkeit kann demnach nur in einem Jobcenter be-gründet werden, das in dem bestimmten Bundesland liegt. Wird ein Antrag in einem Jobcenter außerhalb des bestimmten Bundeslandes gestellt, ist der Antrag abzulehnen und die leistungsbe-rechtigte Person darüber zu informieren, welche Jobcenter zuständig sein könnten. Wird der leistungsberechtigten Person ein bestimmter Wohnort zugewiesen, ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Wird ein Antrag auf SGB II-Leistungen in einem anderen Jobcenter gestellt, ist der Antrag an das zuständige Job-center weiterzuleiten.
Wenn eine Wohnsitzauflage nicht entstanden ist oder aufgehoben wurde, richtet sich die örtli-che Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB II.
Auf Zuweisungsentscheidungen nach § 24 Absatz 4 AufenthG wird § 36 Absatz 2 SGB II analog angewendet.
Für das SGB XII gilt: Aus § 23 Absatz 5 SGB XII ergibt sich, dass im Falle einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG der Träger am Zuweisungsort zuständig ist. Auf eine Zuweisungsentschei-dung nach § 24 Absatz 4 AufenthG findet § 23 Absatz 5 SGB XII analoge Anwendung.
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