OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 01.06.2022 - 2 B 440/21 - asyl.net: M30722
https://www.asyl.net/rsdb/m30722
Leitsatz:

Wohnsitzwechsel einer unerlaubt eingereisten Personen nach § 15a Abs. 5 AufenthG nur bis zu erster Behördenentscheidung möglich:

Eine unerlaubt eingereiste Person kann nach der Verteilungsentscheidung nur so lange gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG in ein anderes Bundesland umverteilt werden, bis zum ersten mal eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Person landesintern weiterverteilt wurde. Denn die Wohnsitznahmeverpflichtung nach § 15a Abs. 1 AufenthG endet mit einer solchen Behördenentscheidung (§ 15a Abs. 4 S. 1 AufenthG) und somit auch die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 5 AufenthG. Im Anschluss richtet sich ein länderübergreifender Wohnsitzwechsel unerlaubt eingereister Personen regelmäßig nach § 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 1d S. 3 AufenthG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Umverteilung, unerlaubte Einreise, Verteilungsverfahren, länderübergreifende Umverteilung, Umverteilung,
Normen: AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 15a Abs. 5, AufenthG § 15a Abs. 4 S. 1, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 61 Abs. 1d S. 3
Auszüge:

[...]

Selbständig tragend hat der Hilfsantrag aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 15a Abs. 5 AufenthG fällt, seit ihr das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge des Beigeladenen zu 1. am 15.06.2021 erstmals eine Duldung erteilt hat. Ein Ausländer, der nach § 15a Abs. 1 bis 4 AufenthG verteilt wurde, kann nicht zeitlich unbeschränkt eine weitere Verteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG begehren. So wie der Anwendungsbereich der asylverfahrensrechtlichen Umverteilung nach § 51 AsylG endet, wenn die asylverfahrensrechtlichen Hindernisse für die freie Wohnsitzwahl entfallen – auch wenn an deren Stelle gegebenenfalls ausländerrechtliche Hindernisse, etwa nach § 61 Abs. 1d AufenthG treten – (vgl. Röder, in: BeckOK Migrationsrecht, 11. Ed. Stand 15.04.2022, § 51 AsylG Rn. 3; ähnl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.01.2004 – 10 B 11661/03, juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 02.12.2009 – OVG 3 S 120.08, juris Rn. 12; Fleuß, in: Heusch/ Haderlein/ Fleuß/ Barden, Asylrecht in der Praxis, Rn. 664: § 51 AsylG nur solange anwendbar, wie die asylverfahrensrechtliche Zuweisung Wirkung entfaltet), endet der Anwendungsbereich des § 15a Abs. 5 AufenthG, wenn die aus der Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgenden Beschränkungen der freien Wohnsitzwahl enden, selbst wenn danach noch Wohnsitzbeschränkungen auf anderer Rechtsgrundlage (insbesondere § 61 Abs.1, 1d AufenthG) gelten.[...]

Für eine zeitlich darüber hinausgehende Anwendung des § 15a Abs. 5 AufenthG besteht jedenfalls unter der derzeit geltenden Rechtslage kein Bedürfnis mehr, da § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG sowie § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG eigene Rechtsgrundlagen enthalten, die einen – auch länderübergreifenden – Wohnsitzwechsel für Personen, deren Freizügigkeit im Bundesgebiet durch § 61 AufenthG beschränkt ist, ermöglichen. [...]