VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2022 - 16 B 11/22 - asyl.net: M30774
https://www.asyl.net/rsdb/m30774
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Armenien wegen fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung:

1. Eine neue ärztliche Stellungnahme, die ein bereits bestehendes medizinische Problem präziser darstellt und neue medizinische Erkenntnisse vermittelt, kann einen veränderten Umstand gemäß § 80 Abs. 7 VwGO darstellen, so dass ein vorher ergangener Eilrechtsbeschluss abzuändern oder aufzuheben ist.

2. Der an Multiple Sklerose erkrankte und pflegebedürftige Antragsteller wird die erforderliche medizinische Versorgung - soweit vorhanden - in Armenien nicht erreichen können. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung ist, anders als die primäre Versorgung, nicht kostenfrei. Für einen großen Teil der Bevölkerung ist die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlungen extrem schwierig geworden. Der Staat übernimmt die Kosten nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Private Krankenversicherungen nehmen chronisch kranke Personen nicht auf.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: VG Würzburg, Urteil vom 06.07.2020 - W 8 K 19.31125 - asyl.net: M28682)

Schlagwörter: Armenien, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, Multiple Sklerose, pflegebedürftig, Krankenversicherung, Antrag auf Abänderung der Entscheidung, veränderter Umstand,
Normen: VwGO § 80 Abs. 7, VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 2c, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Angesichts der Tatsache, dass bei der Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO die materielle Gerechtigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der lediglich interimistischen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen hat, kann auch eine neue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt, jedenfalls dann als veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen sein, wenn - wie vorliegend - dem Gericht durch sie neue, bisher nicht oder nur unzureichend erkannte medizinische Erkenntnisse vermittelt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, Rn. 38, juris). [...]

Gemessen daran ergeben sich aus den nunmehr eingereichten Befund- und Behandlungsberichten durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung bei dem Antragsteller, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Arztbrief vom ... 2021 diagnostiziert bei dem Antragsteller eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Verlaufstyp mit Residuen (ED 2018), ..., eine Depression sowie Anpassungsstörung. Im Hinblick auf die diagnostizierten psychischen Erkrankungen genügt der Befund- und Behandlungsbericht zwar nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen. Für diese Diagnosen fehlt es an der Darlegung der zugrunde gelegten Tatsachen, der Methodik sowie der Folgen, die aus der Erkrankung - bei Nichtbehandlung - erwachsen. Ob der weitere eingereichte Befund- und Behandlungsbericht vom ... 2021 der Psychologischen Ambulanz ... den aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügt, ist zumindest zweifelhaft. Letztlich kann dies im Eilverfahren aber offen bleiben, denn die in Bezug auf die weitere Diagnose einer Multiplen Sklerose sind die vorgenannten Darlegungsanforderungen erfüllt. [...]

Das erkennende Gericht geht im Eilverfahren davon aus, dass der Antragsteller die für ihn lebensnotwendige Behandlung nicht wird erreichen können.

Zwar geht das Gericht im Eilverfahren aufgrund der tagesaktuell verfügbaren Erkenntnislage (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der  Staatendokumentation, veröffentlicht am 07.04.2022 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: April 2021) davon aus, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. [...]

Allerdings gilt eine kostenlose medizinische Versorgung nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. [...]

Dies zugrunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller eine - soweit vorhandene - medizinische Versorgung nicht wird erreichen können. [...]