Abschiebungsverbot hinsichtlich Sierra Leone wegen psychischer Erkrankung:
Bei einer Person, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet, besteht die außergewöhnlich erhöhte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK.
(Leitsätze der Redaktion)
Der Antrag wurde wie folgt begründet. Der Antragsteller leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einem psychosomatischen Symptomenkomplex sowie einer wahnhaften Störung. Er lebe seit 18 Jahren in Deutschland und sei im Herkunftsland völlig entfremdet. Familiäre Kontakte gäbe es nicht mehr. Er sei nicht arbeitsfähig, da sein Bezug zur Realität stark eingeschränkt und er zudem auf seine Symptomatik fixiert sei. Er werde bereits seit dem Jahr 2010 psychiatrisch behandelt. Es werde auf positive Entscheidungen in gleicher Konstellation von Verwaltungsgerichten und dem Bundesamt verwiesen.
Zur Untermauerung des Vorbringens wurden die folgenden Atteste zur Akte gereicht: Arztbrief, Dr. med. ..., Fachärztin für Psychiatrie/Suchtmedizin, ... 2021 sowie ... 2021; ärztliche Bescheinigung, ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ... 2021.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1. Dem Antrag wird entsprochen, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Sierra Leone vorliegen. [...]
Aufgrund der individuellen Umstände des Antragstellers ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist. [...]