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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 19.07.2022 - LPP 6-23d02.03-02-22/004 - asyl.net: M30843
https://www.asyl.net/rsdb/m30843w
Leitsatz:

Vorgriffsregellung zum Chancenaufenthaltsrecht:

Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen voraussichtlich ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c-E zukommen wird. Außer in atypischen Fällen kann in solchen Fällen eine Ermessensduldung erteilt werden.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: Update: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthaltsrecht vom 09.08.2022)

Schlagwörter: Bleiberecht, Altfallregelung, Ermessensduldung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Chancenaufenthalt, Vorgriffsregelung,
Normen: AufenthG § 104c-E, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

In diesem Sinne ist bis zum Inkrafttreten des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetzes im Hinblick auf die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen nach Aktenlage voraussichtlich ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c-E zukommen wird. In diesen Fällen wird vorbehaltlich atypischer Einzelfälle regelmäßig eine Ermessensduldung erteilt werden können. [...]