Vorgriffsregellung zum Chancenaufenthaltsrecht:
Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen voraussichtlich ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c-E zukommen wird. Außer in atypischen Fällen kann in solchen Fällen eine Ermessensduldung erteilt werden.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: Update: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthaltsrecht vom 09.08.2022)
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In diesem Sinne ist bis zum Inkrafttreten des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetzes im Hinblick auf die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen nach Aktenlage voraussichtlich ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c-E zukommen wird. In diesen Fällen wird vorbehaltlich atypischer Einzelfälle regelmäßig eine Ermessensduldung erteilt werden können. [...]