OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 25.07.2022 - 6 A 726/21.A - asyl.net: M30899
https://www.asyl.net/rsdb/m30899
Leitsatz:

Berufungszulassung zur Frage des internen Schutzes in der Russischen Föderation für Personen aus Tschetschenien:

1. Die Frage, ob vorverfolgt ausgereiste tschetschenische Staatsangehörige, die von tschetschenischen Sicherheitsbehörden der Unterstützung von "Kämpfern" verdächtigt wurden, ohne politisch in besonderer Form in Erscheinung getreten zu sein, auf eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden können, hat grundsätzliche Bedeutung, sodass gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG die Berufung zuzulassen ist.

2. Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen hat, das vorgetragene Verfolgungsgeschehen sei schon nicht glaubhaft. Hiergegen wurde gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO erfolgreich der durchgreifende Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form des Begründungsmangels geltend gemacht. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält keine Gründe für die Würdigung des klägerischen Vortrags als unglaubhaft.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, interne Fluchtalternative, Vorverfolgung, Tschetschenien, Tschetschenen, Kaukasus, interner Schutz, Berufungszulassungsantrag, Berufungszulassung, Verfahrensfehler, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, unglaubhaft, Begründungserfordernis, Begründungsmangel,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 6,
Auszüge:

[...]

1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der von ihnen sinngemäß aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob vorverfolgt ausgereiste tschetschenische Staatsangehörigen, die von tschetschenischen Sicherheitsbehörden der Unterstützung von "Kämpfern" verdächtigt wurden, ohne politisch in besonderer Form in Erscheinung getreten zu sein, auf eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden können.

2 Zwar hat das Verwaltungsgericht in selbstständig tragender Weise angenommen, dass "das von den Klägern dargelegte Verfolgungsgeschehen" nicht glaubhaft sei. Dagegen haben die Kläger jedoch den durchgreifenden Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers in Form des Begründungsmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) geltend gemacht. Die Entscheidung enthält keine Gründe für die Würdigung des klägerischen Vortrags als unglaubhaft. [...]