Vaterschaftsanerkennung unter falschem Namen ist nicht strafbar:
Mit der Beurkundung der Vaterschaft wird bewiesen, dass die in der Urkunde bezeichnete Person die Vaterschaft erklärt hat. Mit öffentlichem Glauben wird also nur die Tatsache der Anerkennung der Vaterschaft, nicht auch deren Richtigkeit oder die Richtigkeit der angegebenen Identität der die Vaterschaft anerkennenden Person beurkundet. Wird die Vaterschaft unter falschen Namen erklärt, liegt deshalb keine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 StGB vor.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2004 hierzu ausgeführt:
"Der Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung knüpft daran an, dass eine Erklärung in öffentlichen Urkunden als abgegeben beurkundet wurde, obwohl sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben wurde. Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen Erklärungen, auf die sich der öffentliche Glaube mit voller Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt, also nicht notwendigerweise alle in der Urkunde genannten Tatsachen, die durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträger beurkundet werden. [...]
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die vor dem Notar, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, aber auch - wie hier - vor einem städtischen Jugendamt erfolgen kann, wirkt deklaratorisch und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO (Palandt-Diederichsen, 63. Aufl., § 1597 Rdn. 1 f.). Damit wird bewiesen, dass die in der Urkunde bezeichnete Person zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort vor der ausstellenden Behörde eine Erklärung des wiedergegebenen Inhalts abgegeben hat (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 1219, 1220, Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 415 Rdn. 5). Mit öffentlichem Glauben beurkundet wird also nur die Tatsache der Anerkennung, nicht auch ihre Richtigkeit (vgl. LK-Gribbohm, 11. Aufl., § 271 Rdn. 50; Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 271 Rdn. 12). Einen weitergehenden Erklärungswert der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann anzunehmen ist - zumal bei dem anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab - weder geboten noch möglich. Für die inhaltliche Richtigkeit, d. h. die tatsächliche Vaterschaft, liegt dies auf der Hand. Dafür, ob der Name, den die die Vaterschaft anerkennende Person verwendet, von dieser zu Recht geführt wird, kann nichts anderes gelten. Der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung kommt keine Ausweisfunktion hinsichtlich der "wahren" Identität des Erklärenden zu. [...]
Damit ist der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung hier nicht erfüllt. [...]"
Dem tritt der Senat bei. Gem. § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen. [...]