Zuständigkeit für Asylverfahren bei visafreier Einreise:
Personen aus Venezuela dürfen zwar wegen Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 i. V. m. Anhang II der VO visafrei nach Deutschland einreisen, allerdings nur für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet. Wenn aber bereits bei der Einreise die Absicht bestand, Asyl zu beantragen, liegt kein Fall einer visafreien Einreise i.S.v. Art. 14 der Dublin-III-Verordnung vor.
(Leitsätze der Redaktion)
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Eine Zuständigkeit der Beklagte ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO, weil die Kläger nicht visafrei in die Bundesrepublik einreisen konnten. Grundsätzlich benötigen Staatsangehörige aus Venezuela - wie die Kläger - kein Visum zur Einreise in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Anh. II Visa-VO 2018 (VO(EU) 2018/1806). Gemäß Art. 4 Abs. 1 Visa-VO 2018 (VO(EU) 2018/1806) sind Staatsangehörige der in Anh. II Visa-VO 2018 aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht befreit. Das gilt jedoch nur für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet. Hier beabsichtigten die Kläger zu 1 und 2 nach ihren übereinstimmenden Angaben in der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags schon bei der Einreise in die Bundesrepublik einen Asylantrag zu stellen. Demnach streben sie einen dauerhaften und nicht nur 90-tägigen Aufenthalt an. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Visumspflicht lagen daher nicht vor, sodass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO nicht gegeben ist. Er verbleibt daher bei der Zuständigkeit Spaniens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. [...]