VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 07.10.2020 - 2 A 878/17 - asyl.net: M31012
https://www.asyl.net/rsdb/m31012
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen Belutschen aus Pakistan wegen Aktivitäten für den BNM:

1. Auch unpolitische Belutsch*innen können in Pakistan aufgrund ihnen zugeschriebener separatistischer Aktivitäten in die Gefahr geraten, von den Geheimdiensten und anderen Verfolger*innen menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Bei exponiert aktiven Mitgliedern der separatistischen Bewegung Belutschistans gilt das erst recht.

2. Zurückkehrende Asylsuchende werden in Pakistan grundsätzlich einer Befragung unterzogen. Dies gilt insbesondere für Belutsch*innen, die an ihrem Äußeren als solche erkennbar sind. Auch wenn es eine inländische Fluchtalternative gäbe, könnte diese von den Betroffenen deshalb nicht erreicht werden

3. Eine inländische Fluchtalternative besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil dort nicht nur die Schaffung einer Existenzgrundlage, sondern auch die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte möglich sein muss. Bei Fortsetzung seines politischen Engagements müsste der Kläger jedoch Verfolgung auch in anderen Landesteilen befürchten. Ein Verzicht auf politische Arbeit ist dem Kläger nicht zumutbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pakistan, Belutschen, Baloch National Movement, BNM, interne Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3e Abs. 1
Auszüge:

[...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger wegen seines Einsatzes für die belutschische Unabhängigkeit angesichts des beschriebenen Vorgehens der pakistanischen Sicherheitskräfte bzw. Dritter, deren Handlungen dem pakistanischen Staat zuzurechnen sind, im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form von Festnahme, Folter, Verschwindenlassen bzw. extralegaler Tötung drohte. Wenn nach den vorliegenden Erkenntnissen sogar unpolitische belutschische Bürger allein aufgrund ihnen zugeschriebener separatistischer Aktivitäten in die Gefahr geraten können, von den Geheimdiensten und anderen Verfolgern menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist davon auszugehen, dass dies bei exponiert aktiven Angehörigen der separatistischen Bewegung Belutschistans erst Recht der Fall ist. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. [...]

Im Hinblick auf diese Vorverfolgung besteht für ihn auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan. Die aus Art. 4 Abs. 4 QRL folgende Vermutung ist nicht widerlegt. Für eine Fortdauer der Verfolgungsgefahr spricht auch, dass sich der Kläger im Bundesgebiet in vergleichbarer Weise wie früher in Pakistan politisch engagiert. [...]

Dem Kläger steht in Pakistan auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Zwar geht das Gericht regelmäßig davon aus, dass Asylbewerber aus Pakistan in anderen Teilen ihres Heimatlands, insbesondere in den Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e AsylG finden können. Im Fall des Klägers gilt dies jedoch nicht, denn es ist bereits nicht gewährleistet, dass er einen Ort, an dem er Schutz finden könnte, überhaupt ungefährdet erreichen kann. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts werden aus Europa nach Pakistan zurückkehrende Asylsuchende grundsätzlich einer Befragung unterzogen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2020, S. 25). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörden einen besonderen Anlass für eine solche Maßnahme sehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14.08.2018 an das VG Freiburg). Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen, der nach Aussehen und Sprache als belutschischer Volkszugehöriger erkennbar ist (vgl. Amnesty International, Auskunft vom 20.02.2019 an das VG Braunschweig), in Pakistan für die belutschische Bewegung tätig war und von dessen fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten für die Organisation BNM die pakistanischen Behörden - dies ist nach dem Vorstehenden anzunehmen - Kenntnis erlangt haben. Dem Gericht sind Berichte bekannt (vgl. z. B. Amnesty International, Auskunft vom 20.02.2019 an das VG Braunschweig), wonach zurückkehrende Belutschen im Rahmen dieser Befragung für längere Zeit festgehalten und gefoltert wurden. Der Kläger würde somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise in die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung geraten. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative scheidet des Weiteren deshalb aus, weil wirksamer Schutz im Herkunftsland voraussetzt, dass der Schutzsuchende am Zufluchtsort unter vergleichbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen wie andere ein normales Leben führen kann, was die Ausübung und Inanspruchnahme bürgerlicher und politischer Rechte einschließt (Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3e Rn.19 und 24). Vorliegend wäre ein Untertauchen des Klägers in der Anonymität der pakistanischen Großstädte jedoch damit verbunden, dass er das Eintreten für die Volksgruppe der Belutschen und damit seine politischen Überzeugungen aufgeben müsste, um nicht erneut in den Fokus staatlicher Stellen zu geraten. Ein derartiger Verzicht auf seine politische Arbeit ist dem Kläger nicht zumutbar. [...]