VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2022 - 5 L 2069/22.F.A - asyl.net: M31122
https://www.asyl.net/rsdb/m31122
Leitsatz:

Sonntage sind bei Fristberechnung im Flughafenverfahren nicht zu berücksichtigen:

"Im asylrechtlichen Flughafenverfahren ist für die Berechnung der Zwei-Tage-Frist, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag zu entscheiden hat, § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG anwendbar und kommt es daher auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags an."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf: VGH Hessen, Beschluss vom 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z - hessen.de)

Schlagwörter: Flughafenverfahren, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zwei-Tage-Frist,
Normen: AsylG § 18a Abs. 6 Nr. 2, AsylG § 18a, VwVfG § 31 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

7 a. Der Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch die Bundespolizei die Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet zu gestatten, ist zwar an sich statthaft, innerhalb der dreitägigen Frist für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes aus § 18 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch unbeschadet des Umstands, dass bislang keine Klage gegen die Verweigerung der Einreise durch die Bundespolizei erhoben worden ist, zulässig, da die zweiwöchige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG noch nicht verstrichen ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, aber unbegründet, denn die Antragsteller haben keinen Sachverhalt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wonach ihnen ein Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet zusteht. [...]

8 In materieller Hinsicht hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 8. August 2022 detailliert und überzeugend aufgezeigt, warum den Antragstellern weder ein Anspruch auf internationalen noch nationalen Schutz, insbesondere durch Asylgewährung, zusteht. [...]

9 In formeller Hinsicht liegt keine Verletzung der Frist aus § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG vor, nach der das Bundesamt innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen zu entschieden hat, andernfalls dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist. Erster Tag dieser Frist nach Stellung des Asylantrags im nationalen Verfahren am Freitag, dem 5. August 2022, war nach § 31 Abs. 2 VwVfG Sonnabend, der 6. August 2022. Das dürfte unstreitig sein. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war zweiter Tag dieser Frist indes nicht Sonntag, der 7. August 2022, sondern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Montag, der 8. August 2022, als nächstfolgender Werktag, an dem freilich die Entscheidung des Bundesamts ergangen ist. Soweit über die Frage der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Streit bestand (vgl. BeckOK VwVfG/Michler, 56. Ed. 1.7.2022, VwVfG § 31 Rn. 1.1), ist dieser durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2019 – 5 A 1223/18.Z – (juris = BeckRS 2019, 4407 Rn. 9 und Rn. 17 f.) dahin entschieden, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt. Sollte stattdessen eine andere Fristberechnung stattfinden, hätte diese gesetzlich bestimmt werden müssen (vgl. Funke-Kaiser GK-AsylG II - § 18a Rn. 185). [...]