VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2022 - 4 K 876/22 - asyl.net: M31142
https://www.asyl.net/rsdb/m31142
Leitsatz:

1. Bei Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) werden Ermittlungen zur Identitätsklärung dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild dokumentierten Identität begründen können.

2. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige amtliche Identitätsdokumente zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen.

3. Beruhen die im Personalausweis enthaltenen Personendaten nur auf den Angaben des Antragstellers, so kann mit einem derartigen Personalausweis ein Identitätsnachweis nicht geführt werden.

4. Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nicht­amtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person des Einbürgerungs­bewerbers zu belegen. Auch die Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist, kommt in Betracht. Schriftliche Zeugenaussagen können indes eine persönliche Anhörung der Zeugen nicht ersetzen; denn ohne einen vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck können die Einbürgerungsbehörde und das Gericht nicht sachgerecht würdigen, ob der Vortrag des Zeugen zu der verwandtschaftlichen Beziehung zum Einbürgerungsbewerber glaubhaft ist.

5. Ein Nachweis der Identität allein auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Einbürgerungs­bewerbers zu seiner Person setzt eine in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Schilderung der persönlichen Verhältnisse voraus. Dabei hat auch ein Vergleich mit eventuellen Angaben im Asylverfahren sowie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu erfolgen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsklärung, Glaubwürdigkeit, Somalia,
Normen: StAG § 10
Auszüge:

[...]

22 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 StAG (1.) noch nach § 9 Abs. 1 StAG (2.) und auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG (3.) zu. [...]

25 Die Identität des Klägers ist nicht geklärt. [...]

33 a) In einem vorangegangenen Verfahren ist die Identität des Klägers nicht verbindlich festgestellt worden. [...]

38 b) Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild geführt (Stufe 1).

39 Der am 15.07.2006 ausgestellte Personalausweis, der vom Kläger im Behördenverfahren vorgelegt wurde, ist für den Nachweis der Identität des Klägers nicht geeignet.

40 Bei Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) werden Ermittlungen zur Identitätsklärung dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild dokumentierten Identität begründen können. Dementsprechend kann die Identifikationsvermutung eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt sein. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige amtliche Identitätsdokumente zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor und/oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 30, 31, 32, 148, jeweils m.w.N.).

41 In Somalia gibt es kein Personenstandsregister. Es besteht deshalb keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Somalia zu erhalten. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 285, 286, 287, jeweils m.w.N.).

42 Nach dem danach gebotenen strengen Maßstab ist der vom Kläger vorgelegte und am 15.07.2006 ausgestellte somalische Personalausweis nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit der in diesem Ausweis angegebenen Personendaten auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Kläger vorgetragen, diesen Personalausweis habe seine Mutter in ... besorgt. Auf einem Amt habe seine Mutter persönliche Angaben gemacht, die Inhalt des Personalausweises geworden seien. Beruhen aber - wie vorliegend - die im Personalausweis enthaltenen Personendaten nur auf den Angaben des Antragstellers, so kann mit einem derartigen Personalausweis ein Identitätsnachweis nicht geführt werden. Dementsprechend werden nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 (BAnz AT 25.04.2016 B1) alle Pässe und Passersatzpapiere, die in Somalia nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt.

43 Sonstige gültige amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die gerichtsbekannten Zustände in Somalia geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger objektiv nicht möglich ist, den Nachweis seiner Identität durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anderen gültigen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild zu führen.

44 c) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachgewiesen (Stufe 2).

45 Amtliche Urkunden mit einem Lichtbild sind beispielsweise Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Amtliche Urkunden ohne Lichtbild sind z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen. Eine sonstige amtliche Urkunde kann auch ein abgelaufener oder von den Behörden eines untergegangenen Staates ausgestellter Pass sein, wenn an dessen Echtheit oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben keine begründeten Zweifel bestehen. Die Identität kann durch amtliche Urkunden aber nur nachgewiesen werden, sofern Gegenstand der Überprüfung in dem Urkundenausstellungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht nicht für einen Identitätsnachweis. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 97, 99, 100, 101, 108, 111, jeweils m.w.N.). [...]

47 In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Kläger diesbezüglich vorgetragen, er habe persönlich bei der somalischen Botschaft vorgesprochen. In der Botschaft habe er die Kopie seines Personalausweises vom 15.07.2006 vorgelegt. Der Mitarbeiter in der Botschaft habe ihn lediglich nach seiner Stammeszugehörigkeit befragt. Noch am gleichen Tag habe er die Bescheinigung und die Geburtsurkunde der Botschaft erhalten. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger, dass Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft regelmäßig nur auf Grundlage der Angaben der Vorsprechenden ausgestellt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2018 an das Bundesamt für Migration der Flüchtlinge; HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 290 m.w.N.).Da eine Überprüfung der Richtigkeit der Personendaten durch die somalische Botschaft auch in diesem Fall nicht stattgefunden hat, kann die von der somalischen Botschaft am 14.06.2019 ausgestellte Bescheinigung und die an demselben Tag ausgestellte Geburtsurkunde einen Nachweis der Identität des Klägers nicht begründen.

48 Auch mit der Heiratsurkunde vom 08.12.2012 wird die Identität des Klägers nicht nachgewiesen. Zum einen wurde die Heiratsurkunde nur in Form einer Kopie vorgelegt. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht indes nicht für einen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 111 m.w.N.). Zum andern ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass in dem Verfahren zur Ausstellung der Heiratsurkunde Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name war.

49 Sonstige amtliche Urkunden im Original wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die gerichtsbekannten Zustände in Somalia geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger objektiv nicht möglich ist, den Nachweis seiner Identität durch Vorlage sonstiger amtlicher Urkunden zu führen. 50 d) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mit sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG nachgewiesen (Stufe 3).

51 Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person des  Einbürgerungsbewerbers zu belegen. Auch die Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist, kommt in Betracht. Schriftliche Zeugenaussagen können indes eine persönliche Anhörung der Zeugen nicht ersetzen; denn ohne einen vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck können die Einbürgerungsbehörde und das Gericht nicht sachgerecht würdigen, ob der Vortrag des Zeugen zu der verwandtschaftlichen Beziehung zum Einbürgerungsbewerber glaubhaft ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 113, 115, 116, 119, jeweils m.w.N.).

52 Nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung von drei im Bundesgebiet lebenden Personen vom 17.08.2022 vorgelegt, in der diese ausführen, dass sie den Kläger bereits seit vielen Jahren kennen. Sie seien in ihrer früheren Heimatstadt Nachbarn gewesen, sie seien enge Freunde und hätten ein enges Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses habe der Kläger ihnen versichert, dass er ausschließlich die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Diese vorgelegte eidesstattliche Versicherung bezieht sich allein auf das Vorliegen der somalischen Staatsangehörigkeit und vermag deshalb zu einer Klärung der Identität des Klägers nichts beizutragen. Da es sich bei den drei Personen, die die eidesstattliche Versicherung vom 17.08.2022 abgegeben haben, nicht um Verwandte des Klägers handelt, war eine Vernehmung dieser Personen als Zeugen zur Klärung der Identität des Klägers nicht angezeigt.

53 e) Die Identität des Klägers kann schließlich auch nicht auf der Grundlage seines gesamten Vorbringens zu seiner Person als nachgewiesen angesehen werden (Stufe 4). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. [...]

55 Nach diesen Grundsätzen konnte sich das Gericht eine feste Überzeugung von der Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren angegebenen Personendaten nicht bilden.

56 Denn das Vorbringen des Klägers zu wesentlichen persönlichen Umständen ist widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft.

57 Der Kläger hat schon nicht erklären können, warum er in der Aufnahmeeinrichtung in München am 04.04.2013 und in der Aufnahmeeinrichtung in Trier am 08.04.2013 angegeben hat, sein Familienname sei ... und seine Vornamen hießen ..., wohingegen er in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass sein Familienname ... sei und sein Vorname ....

58 Auch die Angaben zu den Familienverhältnissen sind widersprüchlich. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Trier am 23.04.2014 trug der Kläger vor, von seiner Mutter sei er aufgefordert worden, zu seiner Schwester nach Shalenbod zu fahren. Hiermit nicht vereinbar ist das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe keine Geschwister.

59 Widersprüchlich sind auch die Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers in Somalia. Bei der Asylantragstellung am 02.05.2013 gab der Kläger an, nach der Schule sei er als Selbständiger Besitzer eines Kinos gewesen. Demgegenüber ließ sich der Kläger in der Verhandlung dahin ein, in Somalia habe er ab und zu als Fischer gearbeitet und in einer Werkstatt ausgeholfen, Besitzer eines Kinos sei er nicht gewesen.

60 Die Angaben des Klägers zum Schulbesuch in Somalia sind gleichfalls widersprüchlich. [...]

63 Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass die beim Bundesamt geltend gemachte Verfolgungsgeschichte frei erfunden ist. Der Kläger erweist sich als unglaubwürdig. Hieraus folgt, dass die Identität des Klägers allein auf der Grundlage seines Vorbringens nicht als nachgewiesen angesehen werden kann.

64 Ist somit die Identität des Klägers nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 161 m.w.N.). [...]